Nachhilfe/Beratungsdienstleistung/Coaching als Student

Person X ist Student und hat vorübergehend ausreichend Zeit, um in etwas größerem Umfang Nachhilfe zu geben. Außerdem überlegt sie weitere Beratungsdienstleistungen bzw. Coaching anzubieten und sich evtl. damit irgendwann nach dem Studium selbstständig zu machen. Vorerst kann Person X nicht einschätzen, wie hoch ihre Gesamteinkünfte durch diese Tätigkeit genau sein werden.

Wie kann Person X steuerrechtlich vorgehen?
Muss sie zu Beginn eine Schätzung machen, ob ihre Einkünfte insgesamt über dem steuerlichen Freibetrag liegen werden?
Muss sie sich im Fall eines geschätzten Überschreitens bereits zu Beginn der Tätigkeit beim Finanzamt melden?
Muss sie auch bei einem Unterschreiten alle Belege sammeln und eine Steuererklärung abgeben, aus der das Unterschreiten hervorgeht?

Servus,

Muss sie zu Beginn eine Schätzung machen, ob ihre Einkünfte
insgesamt über dem steuerlichen Freibetrag liegen werden?

Nein. Sie wird aber vom FA wegen der Festsetzung von Vorauszahlungen zur ESt nach der Höhe der voraussichtlichen Einkünfte gefragt werden, wenn sie die Aufnahme der Tätigkeit anzeigt.

Muss sie sich im Fall eines geschätzten Überschreitens bereits
zu Beginn der Tätigkeit beim Finanzamt melden?

Nein, sondern bei Aufnahme der Tätigkeit - ganz unabhängig von der voraussichtlichen Höhe der Einkünfte.

Muss sie auch bei einem Unterschreiten alle Belege sammeln und
eine Steuererklärung abgeben?

Ja.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,
danke.
Gelten die Antworten unabhängig davon in welchem Umfang Person X Nachhilfe oder Coaching anbietet - also theoretisch schon ab einer Stunde zu einem niedrigen Stundenlohn?
Gibt es keine Grenze des Umfangs ab der sich die steuerliche Lage von Person X in irgendeiner Weise verändert?
Spielt es in diesem Zusammenhängen keinerlei Rolle, ob es dabei um Schülernachhilfe oder um unterschiedliche Formen von Coaching geht?

Servus,

Gelten die Antworten unabhängig davon in welchem Umfang Person
X Nachhilfe oder Coaching anbietet - also theoretisch schon ab
einer Stunde zu einem niedrigen Stundenlohn?

Ja. Wenn allerdings das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht erreicht, ist es keine Steuerhinterziehung, wenn keine ESt-Erklärung abgegeben wird. Um das aber nachzuweisen, braucht man eh eine Gewinnermittlung.

Ganz unabhängig davon kann man in dieser Situation Einkommensteuerbescheide auch gut als Einkommensnachweise brauchen, z.B. wegen Wohngeld oder wegen Kindergeld.

Gibt es keine Grenze des Umfangs ab der sich die steuerliche
Lage von Person X in irgendeiner Weise verändert?

Es gibt eine Reihe davon:

Wenn die Person gleichzeitig auch Einkünfte hat, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, werden die Einkünfte aus Nachhilfe nur veranlagt, wenn sie mehr als 410 € betragen.

Wenn der Umsatz mehr als 17.500 € beträgt, wird die Umsatzsteuererklärung ein bissel komplizierter, und es muss Umsatzsteuer abgeführt werden.

Ab der gleichen Grenze muss die Gewinnermittlung bei der Steuererklärung in einem besonderen Formular gegliedert und eingetragen werden.

Wenn der Überschuss mehr als 24.500 € beträgt, wird für den Betrieb ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt. Man kann sich dann mit dem FA darüber streiten, ob es sich um freiberufliche Tätigkeiten oder einen Gewerbebetrieb handelt.

Unabhängig vom steuerlichen Zusammenhang hängt der Status bei der Krankenversicherung (Familienversicherung? Studentische KV?) auch vom Umfang der selbständigen Tätigkeit ab. Hierzu fragst Du bitte im Versicherungsbrett - ich bin da nicht sattelfest, und mit Rechtsstand 2006 ist Dir nicht gedient.

Spielt es in diesem Zusammenhängen keinerlei Rolle, ob es
dabei um Schülernachhilfe oder um unterschiedliche Formen von
Coaching geht?

Doch schon - wenn die Frage „Gewerbebetrieb oder freiberufliche Tätigkeit“ anstehen sollte, sind die beiden Tätigkeiten getrennt voneinander zu beurteilen. Aber nur, wenn sie technisch, organisatorisch, finanziell vollständig voneinander getrennt sind - sonst wird der gesamte Betrieb zum Gewerbe, wenn eine der beiden Tätigkeiten nicht als freiberuflich anzusehen ist.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder