Servus,
Gelten die Antworten unabhängig davon in welchem Umfang Person
X Nachhilfe oder Coaching anbietet - also theoretisch schon ab
einer Stunde zu einem niedrigen Stundenlohn?
Ja. Wenn allerdings das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht erreicht, ist es keine Steuerhinterziehung, wenn keine ESt-Erklärung abgegeben wird. Um das aber nachzuweisen, braucht man eh eine Gewinnermittlung.
Ganz unabhängig davon kann man in dieser Situation Einkommensteuerbescheide auch gut als Einkommensnachweise brauchen, z.B. wegen Wohngeld oder wegen Kindergeld.
Gibt es keine Grenze des Umfangs ab der sich die steuerliche
Lage von Person X in irgendeiner Weise verändert?
Es gibt eine Reihe davon:
Wenn die Person gleichzeitig auch Einkünfte hat, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, werden die Einkünfte aus Nachhilfe nur veranlagt, wenn sie mehr als 410 € betragen.
Wenn der Umsatz mehr als 17.500 € beträgt, wird die Umsatzsteuererklärung ein bissel komplizierter, und es muss Umsatzsteuer abgeführt werden.
Ab der gleichen Grenze muss die Gewinnermittlung bei der Steuererklärung in einem besonderen Formular gegliedert und eingetragen werden.
Wenn der Überschuss mehr als 24.500 € beträgt, wird für den Betrieb ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt. Man kann sich dann mit dem FA darüber streiten, ob es sich um freiberufliche Tätigkeiten oder einen Gewerbebetrieb handelt.
Unabhängig vom steuerlichen Zusammenhang hängt der Status bei der Krankenversicherung (Familienversicherung? Studentische KV?) auch vom Umfang der selbständigen Tätigkeit ab. Hierzu fragst Du bitte im Versicherungsbrett - ich bin da nicht sattelfest, und mit Rechtsstand 2006 ist Dir nicht gedient.
Spielt es in diesem Zusammenhängen keinerlei Rolle, ob es
dabei um Schülernachhilfe oder um unterschiedliche Formen von
Coaching geht?
Doch schon - wenn die Frage „Gewerbebetrieb oder freiberufliche Tätigkeit“ anstehen sollte, sind die beiden Tätigkeiten getrennt voneinander zu beurteilen. Aber nur, wenn sie technisch, organisatorisch, finanziell vollständig voneinander getrennt sind - sonst wird der gesamte Betrieb zum Gewerbe, wenn eine der beiden Tätigkeiten nicht als freiberuflich anzusehen ist.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder