Hallo,
was muss in einem Schreiben zur Kostenberechnung bezüglich der Nachlassmasse im Punkt „verwertbare Einrichtungsgegenstände“ angeben werden?
Fallen 0815-Möbel aus dem Möbelhaus darunter oder nur wertvolle Antiquitäten?
Gruß
Tato
Hallo,
was muss in einem Schreiben zur Kostenberechnung bezüglich der Nachlassmasse im Punkt „verwertbare Einrichtungsgegenstände“ angeben werden?
Fallen 0815-Möbel aus dem Möbelhaus darunter oder nur wertvolle Antiquitäten?
Gruß
Tato
Hallo,
Die Formulare sind bundesweit nicht einheitlich, aber normalerweise gibt es eine eigene Spalte „Kunstwerke, Sammlungen, Anitquitäten“, in die besondere Stücke wie der Nolde an der Wand und der echte Perser auf dem Boden, aber auch das echte Bauhaus-Sofa fallen.
„Verwertbare Einrichtungsgegenstände“ sind dem gegenüber die normalen Möbel. Diese haben normalerweise schon mit Anlieferung einen Wertverlust von gut 50%, erst recht bei Einbauen und individuellen Anfertigungen. Die richtig guten und großen Marken gehen etwas besser, für den normalen „Plunder“ aus durchschnittlichen Einrichtungshäusern bekommt man spätestens nach wenigen Jahren nichts mehr.
Gruß vom Wiz
Hallo,
Danke für deine Antwort.
Die Formulare sind bundesweit nicht einheitlich, aber
normalerweise gibt es eine eigene Spalte „Kunstwerke,
Sammlungen, Anitquitäten“, in die besondere Stücke wie der
Nolde an der Wand und der echte Perser auf dem Boden, aber
auch das echte Bauhaus-Sofa fallen.
Gehen wir mal davon aus, dass es eine Spalte gibt mit „Gold-, Silber-, Kunstgegenstände, Sammlungen, Briefmarken, Münzen“, eine mit „verwertbare Einrichtungsgegenstände“ und eine mit „sonstiger Nachlass (Auto, Boot, etc.)“.
Muss dann der Erbe die 0815-Wohnschrankwand (Standardware aus dem Möbelhaus, 3 Jahre alt) angeben?
Wenn ja worunter?
Und wie soll der Erbe den Wert der Gegenstände schätzen?
Muss der Erbe eigentlich Quittungen beilegen, z.B. wenn er die Beerdigungskosten angegeben hat?
Gruß
Tato