Nachlass regeln

Hallo liebe Experten!

Angenommen der Vater von 3 Töchtern stirbt. Er hat Testamente hinterlassen, die bereits beim Nachlassgericht liegen.

Nun dauert es ja immer Wochen bis Monate, bis das Testament eröffnet wird.

Was passiert in dieser Zeit mit den Konten und Verbindlichkeiten des Erblassers?

  • Es gibt ein Haus, für das Grundsteuer, Gebäudeschutz- und -haftpflichtversicherung fällig werden, außerdem Müllgebühren, Gas-, Strom-, und Wasserabschläge.
    Das Haus gehörte dem Erblasser zur Hälfte, die 3 Töchter besitzen jeweils 1/6 des Hauses.
  • Das Haus wird zwar nicht mehr bewohnt, aber hin und wieder sind 2 der Töchter im Haus, um Papiere zu sichten und zu sortieren, d.h. es wird geringfügig Wasser und Strom verbraucht, Müll fällt weiterhin in geringen Mengen an.
  • Eine der Töchter lebt in Australien.

Hier nun meine Fragen:

  1. Dürfen die beiden Töchter in das Haus gehen und die Papiere sichten und sortieren, Kleidung aussortieren, Müll und Lebensmittel wegschmeißen?

  2. Dürfen die Töchter Versicherungen, die Rente des Erblassers, usw. kündigen oder muss die Testamentseröffnung abgewartet werden und dann erst die Erben dies vornehmen?

  3. Fallen Mahnkosten an, wenn das Testament erst nach bspw. 6 Monaten eröffnet wird und die Verbindlichkeiten des Erblassers nicht bedient wurden? Wer müsste dafür aufkommen?

  4. Sind die Töchter verpflichtet, Banken und Versicherungen über den Tod des Vaters zu informieren? Was geschieht, wenn die Töchter gar nicht alle Konten und Versicherungen des Vaters kennen?

  5. Wenn die Schwester, die in Australien lebt, ausgezahlt werden möchte: Müssen die beiden anderen Schwestern dann das Haus verkaufen? Wenn ja: Wie wird der Preis ermittelt? Aufgrund eines Gutachtens? Oder muss diese Schwester erst ausbezahlt werden, wenn das Haus tatsächlich verkauft wurde? Was, wenn die beiden Schwestern gar nicht das Geld hätten, um die andere Schwester aufgrund eines Gutachtens auszubezahlen?

Ich würde mich sehr freuen, wenn ich konkrete Antworten auf diese Fragen bekommen könnte.
Bei ChatGPT bzw. Google finde ich einfach keine konkreten Antworten darauf.

Wer keine Lust hat, das zu beantworten, muss hier nicht weiterlesen.
Von Beleidigungen, weil ich zu doof zum Googlen bin, bitte ich höflichst abzusehen.

Für alle, die mir hier ernsthaft Antworten und gute Hinweise geben, bin ich sehr sehr dankbar!!

Danke und Gruß
Diva

Ich gehe davon aus, dass die Schwestern gemeinsame Eigentümerinnen des Hauses werden, wie es das Testament vorsieht.
Grob vereinfacht: Wenn die Schwestern einig sind, dann ist es egal, wie die Regelung aussehen wird. Die Schwester in Australien verzichtet auf ihre Anteile zu Gunsten von XYZ gegen einen vereinbarten Geldbetrag. Dazu ist ein notarieller Vertrag nötig.

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Das klingt so,als ob die Hälfte des Hauses den Töchtern bereits gehört, und es demnächst um die andere Hälfte geht. Demnach dürfen sie natürlich ins Haus gehen, und sich um Müll & Co kümmern.

Als Besitzer sind sie jetzt schon Schuldner der Grundsteuer, und man sollte sich mit der Gemeinde in Verbindung setzen, um festzulegen, wer ab jetzt zahlt. Das macht auch bei Dingen wie einer Wohngebäudeversicherung Sinn. Gleichzeitig macht es Sinn, personenbezogene Verträge wie Abos oder bestimmte Versicherungen zu kündigen. Das geht mit Sterbeurkunde normalerweise problemlos. Ach ja: Oft kann man festlegen, wie oft der Restmüll geleert werden soll. Komplett abmelden geht nicht, aber man kann das so weit wie möglich runter fahren.

Rente, Kranken- und Pflegeversicherung werden meist vom Bestatter informiert, im grunde kann aber jeder denen eine Sterbeurkunde schicken.

Natürlich stellt sich die Frage, wer überhaupt Interesse an dem Haus hat, wer nicht, und wie letztere ausbezahlt werden können. Deshalb werden Häuser ja so oft verkauft. Hier geht’s ja nur um 1/6. Ich kann mir vorstellen, dass das mit einem Kredit lösbar ist.

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Hi DDD

die Testamentseröffnung war bei uns nach 3 Wochen durch. - weil mir aber eh Kopien davon bereits von unseren Eltern erhalten hatten, gab es da auch keine Überraschungen.

Wenn die Töchter Zugang zum Haus haben, dürfen sie die Maßnahmen, die dringend erforderlich sind, um die Substanz und den Wert des Hauses zu erhalten, vornehmen, also Lebensmittel entsorgen, lüften, heizen etc.

Wir haben das Haus unserer Eltern schätzen lassen (Bank). Auf Basis dieses Wertes sind wir zum Notar gedackelt und haben einen Vertrag zur Erbauseinandersetzung gemacht. Mein Bruder hat das Haus übernommen und uns ausbezahlt.

Hätte niemand von uns das Haus haben wollen, hätten wir es verkauft und das Geld aufgeteilt.

Hätten wir es zu zweit behalten wollen und den dritten ausbezahlen, hätten wir dafür einen Hypothekenkredit auf das Haus aufgenommen und eine Grundschuld eintragen lassen.

Gruß h

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Die erste Frage ist immer die, ob sich die Beteiligten “grün” sind, oder Streit ins Haus steht. Die zweite Frage ist dann die, ob die Erbenstellung tatsächlich eindeutig ist, zumal hier im zweiten Satz von einer Mehrzahl von Testamenten die Rede ist.

Ansonsten können die voraussichtlichen Erben natürlich grundsätzlich die Geschäfte wie Erben führen, solange sie nicht Dinge treiben, die sie gegenüber einem möglicherweise anderen Erbe schadenersatzpflichtig machen würden. D.h. Müll entsorgen ist OK, potentiell wertvolle Nachlassgegenstände für Kleingeld verschachern ist gefährlich.

Es bietet sich zudem immer an, ein gemeinsames Nachlassverzeichnis über alle wertmäßig interessanten Nachlassgegenstände so aufzustellen, dass man auch den Zustand und sonstige wertbestimmende Parameter erfasst, falls es dann doch noch zu Schwierigkeiten kommen sollte.

Was die Immobilie angeht, sind Erben, die sich “grün” sind nahezu frei, mit welchem Wert sie eine solche bewerten und sich hierüber auf dieser Basis einigen. Nurwenn es dabei zu versteckten Schenkungen kommen sollte, macht das FA Ärger, und auch Notar und Gericht lassen sich nicht gerne um ihre Gebühren durch zu niedrig angesetzte Werte bringen.

Da Gutachten Geld kosten, bietet es sich unter Erben, die die Sache einvernehmlich lösen wollen an, zunächst einmal über die Gutachterausschüsse online ein pauschales Wertgutachten für ganz kleines Geld einzuholen, was in vielen Bundesländern möglich ist. Das gibt einen ersten Anhaltspunkt. Dann sollte man die großen Immobilienportale befragen, was vergleichbare Häuser aktuell für Angebotspreise haben (die regelmäßig etwas über den tatsächlichen Kaufpreisen liegen), und eine Liste (Excel Tabelle) aufstellen, in der man auch erfasst, warum der ein oder andere Wert höher oder niedriger als bei der eigenen zu bewertenden Immobilie liegen dürfte. So kommt man recht einfach auf brauchbare Preise. Das gilt auch für Kfz, …

Ob ein sich hiernach ergebender Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung des sonstigen Nachlasses dann sofort in voller Höhe oder in Raten, … ausgezahlt wird, ist freie Vereinbarung der Erben.

Am Ende sollte dann ein notarieller Auseinandersetzungsvertrag stehen, der bzgl. der Immobilie ohnehin unumgänglich ist, aber natürlich auch Sicherheit bzgl. des übrigen Nachlasses auf Basis des Nachlassverzeichnisses bietet.

Erben, die sich mit all dem überfordert fühlen, sollten sich auf einen Profi (z.B. Anwalt) als Dritten einigen, der die Geschichte für sie abwickelt.

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Hi Joerg!

Ja, voraussichtlich wird jede Tochter ein Drittel besitzen.
Die Schwester in Australien ist maximal unkooperativ. Auf ihren Anteil wird sie sicherlich nicht verzichten.
Es ist also wahrscheinlich, dass sie ausbezahlt werden und darauf zielte meine Frage ab: Wie wird der Betrag ermittelt, den sie beanspruchen kann? Auf Basis eines Gutachtens? Oder auf Basis des tatsächlichen Verkaufspreises (wobei der Verkauf sehr sehr lange dauern könnte).

Kannst du dazu etwas sagen?

Danke und Gruß
Diva

Hi Hexerl!

Danke für deine Infos, das klingt ganz plausibel mit der Grundsteuer und der Versicherung.

Es geht bei dem Verkauf um 1/3, denn jede der 3 Töchter besitzt bereits 1/6 und erbt jetzt voraussichtlich ein weiteres Sechstel.

Zwei Schwestern wollen das Haus voraussichtlich behalten, die Schwester aus Australien will mit Sicherheit ausbezahlt werden.

Und da stellt sich eben die Frage: Wie wird die Summe ermittelt, auf deren Auszahlung sie dann einen Anspruch hätte?
Das Haus und Grundstück sind sehr sehr groß, aber eben auch sehr sehr alt und sanierungsbedürftig.

Es könnte sein, dass das Haus auf einen Wert geschätzt wird, den man auf dem Markt niemals erzielen könnte. Auf welcher Basis wird dann die Auszahlungssumme ermittelt?

Es geht gerade darum. dass diese Schwester überhaupt nicht entgegenkommend ist und man sich nicht mit ihr auf eine Summe wird einigen können. Insofern ist meine Frage, wer dann den Wert dieser Immobilie und der Auszahlungssumme festlegt?

Liebe Grüße
Diva

Hi Wiz!

Die Schwester aus Australien ist sehr auf Kampf gebürstet und wird den anderen beiden Schwestern maximal schaden wollen.

Aus deinen Informationen entnehme ich, dass wir das am besten von einem Anwalt/Notar regeln lassen. Deine Hinweise zur Wertermittlung der Immobilie finde ich sehr nachvollziehbar.
Der sonstige Nachlass enthält keinerlei wirkliche Werte, da geh es eher ums Ausmisten.

Vielen Dank und liebe Grüße

Diva

Wenn die eine Schwester so auf Krawall gebürstet ist, dann wirst du ein Verkehrswertgutachten haben wollen. Da wird sehr genau hingeschaut, und das Gutachten wird auch vor gericht angekannt. Allerdings kostet es dafür auch bis zu etwa 1% des ermittelten Wertes.

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Wobei man beim Gutachter darauf achten muss, dass man in einem potentiell streitigen Fall auf jeden Fall einen öffentlich bestellten und verteidigten Sachverständigen nimmt, und bestenfalls dessen Auswahl auch noch dem zuständigen Gutachterausschuss überlässt, um jeglichen Verdacht einer Parteilichkeit von vorne herein auszuschließen.

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Zeigt der Schwester auf, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, zu einem Preis zu kommen, und fordert sie zur Wahl auf. Dabei den Hinweis auf die Kosten nicht vergessen! Auch sollte man die Bestätigung einfordern, dass der so bestimmte Preis dann zu akzeptieren ist. Bzgl. Gutachten sehe meine Hinweise in der Antwort an @sweber

Ein wissenswerter Nachteil der Gutachtergeschichte ist, dass deren Preise immer einen gewissen zeitlichen Nachlauf haben, da sie auf recht langfristigen Entwicklungen in der Kaufpreissammlumg basieren. Zudem bilden sie daher die konkrete Interessentenlage im Moment der Bewertung nicht ab.

Wenn Bereitschaft besteht, gemeinsam einen Dritten zu beauftragen, der als Profi im Interesse der gesamten Erbengemeinschaft agiert, und dessen Entscheidungen dann auch akzeptiert werden, ist das eine sehr empfehlenswerte Lösung, wenn das Kind noch nicht ganz in den Brunnen gefallen ist.

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Dann würde ich ihr raten, die Teilungsversteigerung zu bewirken.

Es gibt bessere Wege zur Erbauseinandersetzung. Den besten - nämlich entsprechende Regelungen durch eine vorweggenommene Erbfolge - hätte man zu Lebzeiten der Erblasser gehen können. Vielleicht etwas, an das man für die Zukunft denkt?

Ein paar Infos zur Erbauseinandersetzung findet man hier:

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Angesichts der Kosten, des zeitlichen Aufwands und des zu erwartenden Mindererlöses (wenn wir nicht gerade von einem Objekt sprechen, nach dem sich die halbe Welt die Finger leckt) und der psychischen Belastung ist das wirklich die schlechteste Lösung, die man erst in Erwägung ziehen sollte, wenn alle anderen Versuche einer Einigung gescheitert sind. Natürlich gibt es Menschen, denen die schädigende Absicht mehr wert als ein bestmöglicher Erlös ist. Aber zum Glück gibt es davon wenige.

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Ich würde die australische Schwester erst einmal fragen, was sie sich vorstellt. Und wie sie sich die Sache vorstellt. Erst danach reagieren.
Also. Erstmal die Erbsache sauber abwickeln. Dann die Schwester fragen, was sie will. Möglicherweise ist sie mit einem Betrag leicht über ihrem Drittel zufrieden. Die anderen Schwestern sollten sich überlegen, was ihnen die Erbschaft wert ist.

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Hi Wiz!

Diesen Absatz verstehe ich nicht:

Was ist denn mit “zeitlicher Nachlauf” gemeint?
Was ist eine “Kaufpreissammlung”?
Und was meinst du mit “Interessenlage”? Wessen Interesse?

Sorry, aber da versteh ich echt nur Bahnhof.

Gruß, Diva

Hallo,

damit ist gemeint, dass nicht der letzte Preis, der für eine Immobilie gezahlt wurde, der ist, der Eingang in die Bewertung der nächsten Immobilie findet. Sagen wir der Einfachheit halber, dass da ein mehrjähriger gleitender Durchschnitt Anwendung findet, d.h. der Durchschnitt der Kaufpreise der Immobilien der letzten x Jahre findet wird bei Gutachten berücksichtigt.

Damit ist genau das gemeint, was das Wort besagt: das ist eine Sammlung der Kaufpreise der letzten Jahre, die die Gutachterausschüsse verwenden, die wiederum ein Gutachter verwendet.

Bei konstanten Preisen ist das alles kein Problem, aber seit „ein paar“ Jahren neigen die Immobilienpreise ja zum Steigen, so dass ein Gutachten in einer solchen Phase eher einen zu niedrigen Wert ausweist.

Wenn man eine Immobilie hat, die man man verkaufen möchte, weil man eh schon so viele hat, ist die Interessenlage („der Verkaufsdruck“) ein anderer, als wenn es um eine Immobilie geht, die so schnell wie möglich versilbert werden soll, weil der Eigentümer sonst seine Stromrechnung für seine Hauptwohnung nicht mehr bezahlen kann. Das hat natürlich Folgen für den erzielbaren Kaufpreis.

Als Beispiel: hier gibt es eine riesige Immobilie, die seit zwei Jahren zum Verkauf steht. Eigentümer ist ein wohlhabender Mensch, dem die Hütte nach dem Auszug zu groß geworden ist. Die aufgerufene Preis ist seit zwei Jahren mehr oder weniger unverändert. Ein paar Häuser weiter steht ein kleines Reihenhaus, das einem Paar gehört, das sich neulich getrennt hat, zwei Wohnungen kaum bezahlen kann und die niedrigen Zinsen im Moment des Kaufs nicht dazu nutzte, um eine hohe Tilgung zu vereinbaren. Die haben insofern echt Druck, die Hütte zu verkaufen, um wenigstens einen Teil der noch ausstehenden Schulden bezahlen zu können. Da wird der Preis nahezu wöchentlich reduziert.

Will sagen: es ist nicht immer der objektiv richtige Preis relevant, sondern es kommt halt auch auf die Gesamtsituation an.

Gruß
C.

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@C_Punkt hat ja schon viel zum Thema geschrieben. Noch zu den Hintergründen: Wenn eine Immobilie verkauft wird, dann wird dies den Gutachterausschüssen des jeweiligen Bundeslandes gemeldet. Die werten dann aus, welche wertbestimmenden Merkmale vorlagen, um den gemeldeten Preis entsprechend einordnen zu können. Also Lage, Grundstücksgröße, Wohn- und Nutzfläche und Baujahr. Aus den Daten aller gemeldeten Kaufpreise entsteht die Kaufpreissammlung, die dann als Basis für die individuelle Bewertung einer Immobilie durch einen Gutachter herangezogen wird, indem er mehr oder weniger vergleichbare Verkäufe aus der Kaufpreissammlung heranzieht, und dann plus und minus der zu bewertenden Immobilie gegen den so ermitteltem Durchschnittspreis stellt. D.h. Sanierungsstau, Lage in grundsätzlich guter Lage aber unmittelbar an einer Hauptstraße ziehen den Preis nach unten, Doppelgarage in einer Gegend mit Parkraummangel und Ausbaureserve ziehen den Preis nach oben (nur grobe Beispiele).

Das klingt zunächst mal alles sehr gut. Aber in vielen Gegenden gibt es keinen großen Umsatz an Immobilien, und so liegen Vergleichsfälle oft recht lange zurück. Das versucht man ebenfalls ganz pauschal auszugleichen, aber es gibt da eben einen zeitlichen Nachlauf für eine konkrete Lage, wenn die letzten Kaufpreise mehrere Jahre alt sind.

Weiterhin hatte ich nicht die Interessen- sondern die Interessentenlage angesprochen. D.h. eine Immobilie ist letztendlich - Gutachten hin oder her - immer soviel wert, wie ein Käufer bereit ist dafür zu zahlen. Und wenn es da nun mal niemand gibt, der sich für den aufgerufenen Preis für die Immobilie interessiert, dann mag der objektiv in Hinblick auf die Merkmale der Immobilie noch so gerechtfertigt sein. Du bekommst ihn aber schlicht nicht - zumindest nicht kurzfristig - realisiert. Und da spielt dann wieder die Interessenslage der Verkäuferseite eine wichtige Rolle, d.h. ob jemand schnell Geld will oder sogar braucht, oder ob er es sich erlauben kann, einfach auf den passenden Käufer zu warten. Und diesebezüglich auch noch ein wichtiger Hinweis: Makler wollen im ersten Schritt den Auftrag (natürlich am liebsten exklusiv), und sprechen daher immer von tollen Aussichten die Hütte schnell für viel Geld los zu werden. Im 2. Schritt kommt dann (wenn wir nicht gerade von Objekten und Gegenden sprechen, in denen alles für Traumpreise weggeht was angeboten wird) die Ernüchterung, dass das Objekt doch die ein oder andere Problematik habe, und man froh sein sollte, jetzt das erstbeste Angebot anzunehmen. Gerade wenn Verkäufer unter Druck sind, funktioniert dieser zusätzliche Druck durch Makler oft recht gut, was dann zu vielfach vermeidbaren Mindererlösen führt. Denn Makler sind regelmäßig nicht am besten Preis interessiert, sondern daran, möglichst schnell zum Abschluss zu kommen, da der Aufwand mit jedem Interessenten steigt, und die Provision vom Mehrerlös daher uninteressant ist (für den Verkäufer sind € 50.000,– Mehrerlös viel Geld, für den Makler sind die paar Prozent von diesem Betrag angesichts des Zusatzaufwands gegenüber den ohnhin schon auf € 500.000,– verdienten Prozenten Peanuts).

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Hey, Danke für die tolle Erklärung.

Ob Verkaufsdruck besteht kann ich gar nicht sagen:

Die beiden Schwestern, die in Deutschland leben, würden das Haus behalten versuchen, genug Geld zusammenzubekommen, um es zu sanieren, damit sie selbst darin wohnen können.

Die Frage ist: Wann muss der Schwester in Australien ihr Anteil ausbezahlt werden?
Sofort, nachdem ein Gutachten erstellt wurde?
Oder erst nach einem tatsächlichen Verkauf?

Müssen sich ggf. die beiden anderen Schwestern verschulden und stehen dann mit einer unbewohnbaren Ruine da, damit die Schwester in Australien ihren Anteil bekommt?

Diese Fragen müssten nicht gestellt werden, wenn “die Schwestern sich einigen könnten”.

Vielleicht kennst du dich ja mit dieser Situation auch noch aus.

Vielen Dank jedenfalls

Gruß, Diva

Da wir hier von gleichberechtigten Erben sprechen, besteht der Anspruch grundsätzlich sofort, und kann durch Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft und Zwangsversteigerung auch durchgesetzt werden. Das ist aus den von mir bereits genannten Gründen die schlechteste Variante und geht auch nicht von heute auf morgen.

Bestmögliche Variante wäre gewesen, das Schicksal des Hauses im Testament zu klären, und potentiellen Übernehmern ausreichend Zeit für den Ausgleich zu geben.

Wenn das nicht entsprechend geregelt wurde, hilft nur Verhandlung und Einigkeit der Erben. D.h. wenn jemand sofort Geld will, muss man ihm eben klar machen, dass die Sache dann in einer Versteigerung mit all ihren Nachteilen münden wird, und locker mehr als ein Jahr dauern wird.

Dagegen kann man dann eine Alternativlösung stellen, die so aussieht, dass zunächst mal eine Einigung über die Wertermittlung und dann über den Wert erzielt wird, und hiernach dann entweder gemeinsam der Verkauf mit Verteilung der Anteile oder die Übernahme durch einen oder mehrer Erben erfolgt, die dann natürlich - soweit der Ausgleich nicht durch andere Nachlasswerte zu bewerkstelligen ist, über die man sich dann auch einigen müsste - diesen in bar leisten müssen. Wenn die das Geld nicht auf der Bank liegen haben, braucht es entsprechend weitergehende Vereinbarungen über ggf. Ratenzahlung, Zeit für eine Kreditaufnahme, … Und ja, vermutlich wird es so laufen, dass Erben, die das Objekt übernehmen wollen, dann zunächst mal mit einem ggf. nicht sofort nutzbaren Objekt dastehen. Das ist auch durchaus üblich in solchen Situationen, und wird regelmäßig dadurch gelöst, dass man die ggf. nötige Kreditaufnahme nicht nur auf den zu zahlenden Ausgleich begrenzt, sondern vorab auch gleich ein Sanierungskonzept macht, und dessen Kosten dann ebenfalls mit in die Finanzierung einbringt.

Und wenn hier gleich zwei Erbinnen das Objekt nutzen wollen, muss man sich natürlich Gedanken machen, wie diese Nutzung aussehen soll. D.h. ob die da wirklich in gemeinsamer Wohnung wohnen und dann auch gemeinsam sämtliche Kosten tragen wollen, oder ob man das Objekt in zwei Eigentumswohnungen aufteilt, die jeder selbst saniert, und dann noch eine gemeinsame Position für alles aufmacht, was Gemeinschaftseigentum betrifft.

Es gibt da am Ende keine Standardlösung, auch wenn man mit entsprechender Erfahrung natürlich diverse grundsätzliche Vorschläge unterbreiten kann. Letztendlich müssen sich die Erben einigen.

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Zum Thema Aufhebung der Gemeinschaft/Teilungs- bzw. Zwangsversteigerung ergänzend zu dem, was @Wiz schon schrieb: es sollte eigentlich möglich sein, jemanden, der anscheinend nur an bzw. in Geld denkt, von diesem Irrweg abzuhalten. Es wird ja sicherlich möglich sein, zum fraglichen Objekt eine grobe Wertschätzung abzugeben und mit grob meine ich auf 100.000 Euro gerundet. Nehmen wir spaßeshalber 300.000 Euro.

Bei einem geordneten Verlauf stünden der geldorientierten Schwester 100.000 Euro zu. Im Falle einer Teilungsversteigerung wird von einem Gutachter ein Wert ermittelt. Kommt es dann zu einer Versteigerung, liegt das Mindestgebot vereinfacht gesagt bei 70%, d.h. es kann durchaus sein, dass die Immobilie für 70% des Verkehrswertes über den Tisch geht. Auf die geldorientierte Schwester entfielen dann nur 70.000 Euro und davon gingen noch die Verfahrenskosten ab.

Gab es kein Gebot, folgt dann irgendwann die zweite Versteigerung, bei der die 70%-Regel nicht gilt, d.h. es ist durchaus möglich, dass die geldorientierte Schwester am Ende noch weitaus weniger als die genannten 70.000 Euro (abzgl. Verfahrenskosten) bekommt. Das kann eigentlich nicht in ihrem Sinne sein. Es sei denn natürlich, die will einfach nur schnell irgendeinen Betrag, dessen Höhe ihr nicht so wichtig ist.

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