Nachlasspfleger nötig ?

Eine Bekannte ist verwitwet und steht nun nach Erteilung des Erbscheines als Mitglied einer Erbengemeinschaft da. Leider ist eine im Erbschein aufgeführte Person zwar namentlich bekannt, aber " unbekannten Aufenthaltes ".
Gemäß Erbschein steht der unbekannt untergetauchten Person ein Erbteil von 1/8 der Erbmasse und natürlich auch der Verbindlichkeiten zu.
Ist die Bekannte verpflichtet, einen Nachlaßpfleger wegen der Abwicklung der Erbsache einzusetzen?
Ich habe gehört, eine solche Pflegschaft ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Wer muß diese Kosten tragen?

Eine Verpflichtung besteht nicht, aber oft ist es geradezu dringend nötig, die Pflegschaft zu beantragen, da fast alle Verfügungen über die Werte der Mitwirkung a l l e r Miterben bedürfen. An die Stelle des Abwesenden würde der Pfleger treten. Dessen Kosten muß letztlich der Abwesende zahlen (aus dem erlösten Erbanteil bei Abrechnung). Vorschießen muß der Antragsteller.