Hallo,
weiß jemand vielleicht über den praktischen Ablauf einer Nachlasspflegschaft näher Bescheid? Folgende Punkte sind mir auch nach dem Studium der BGB- und KostO-Vorschriften nicht ganz klar:
hypothetische Situation:
Eine Nachlasspflegschaft für einen größeren Nachlass wurde bestellt. Es wurde ein laaaange Liste von über die ganze Welt verteilten Erben wurde ermittelt. Der Zeitpunkt zur Beantragung eines Erbscheins ist gekommen.
1.) Macht das der Nachlasspfleger? Oder ist mit der Ermittlung der Erben und des Nachlassbestandes sein Job beendet? Können ihn einzelne Erben evtl. damit beauftragen oder geht das nur durch alle gemeinsam (schwierig bei einer Erbengemeinschaft wie oben beschrieben)?
2.) Werden die Kosten für die Erbscheinserteilung aus dem Nachlass bezahlt, oder bleibt der Erbe, der den Antrag stellt (wenn das nicht der Nachlasspfleger macht) „darauf sitzen“? Es wäre bei einer sehr großen Erbengemeinschaft wohl schwierig bis unmöglich, sich nachträglich an die anderen Erben zu halten…
3.) Kann man einen Teilerbschein ohne weiteres beantragen, wenn das mit dem Gesamterbschein nicht „in die Pötte kommt“? Ein Teilerbschein würde gebührentechnisch ja wohl nur nach dem Wert des individuellen Erbteils berechnet, so dass man aus der „großen Nummer“ raus wäre, oder?
LG
DieSilli
1.) Macht das der Nachlasspfleger? Oder ist mit der Ermittlung
der Erben und des Nachlassbestandes sein Job beendet? Können
ihn einzelne Erben evtl. damit beauftragen oder geht das nur
durch alle gemeinsam (schwierig bei einer Erbengemeinschaft
wie oben beschrieben)?
Der Aufgabenbereich des Nachlasspflegers bestimmt sich nach dem Umfang des Bestellungsbeschlusses.
Der orginäre Nachlasspfleger hat kein Antragsrecht für den Ebschein. Dies müssen die ermittelten Erben managen über das Nachlassgericht. So kann ja ein Miterbe den Antrag stellen, welcher von allen anderen Miterben bevollmächtigt wurde, bzw. dem Erbscheinaantrag zustimmen. Sinnvoll wäre es ggf. alles in der Hand eines Notars zu lassen, der alle erforderlichen Urkunden und Zustimmungen sammelt und dann einen Erbscheinsantrag namens aller Erben stellt.
2.) Werden die Kosten für die Erbscheinserteilung aus dem
Nachlass bezahlt, oder bleibt der Erbe, der den Antrag stellt
(wenn das nicht der Nachlasspfleger macht) „darauf sitzen“? Es
wäre bei einer sehr großen Erbengemeinschaft wohl schwierig
bis unmöglich, sich nachträglich an die anderen Erben zu
halten…
Kosten trägt die Erbengemeinschaft. Es ist hier sinnvoll bereits im Erbscheinsantrag einen entsprechenden Passus zu den Kosten vermerken zu lassen. Bei 25 Erben wird sich das Nachlassgericht jedoch kaum auf den Spaß einlassen 25 Rechnungen rauszuschicken. Die Rechnung geht an einen und der hat dann einen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis.
3.) Kann man einen Teilerbschein ohne weiteres
beantragen, wenn das mit dem Gesamterbschein nicht „in die
Pötte kommt“? Ein Teilerbschein würde gebührentechnisch ja
wohl nur nach dem Wert des individuellen Erbteils berechnet,
so dass man aus der „großen Nummer“ raus wäre, oder?
Beantragen kann man. Was man damit anfangen kann ist eine andere Sache.
ml.
Hallo
und Danke für die Infos. So in etwa hatte ich das auch vermutet.
Da wir es hier mit über 100 Erben zu tun haben, wird das sicher ein Spaß *ggg*
Danke nochmal und liebe Grüße,
Silke