Nachlassregelung

Hallo Zusammen, 

nachdem der 1. Versuch zu umständlich war, nun der Zweite mit Dank an vdmaster für seine Antwort.

Folgender Sachverhalt. Erbengemeinschaft bestehend aus Onkel und minderjährigem Neffen vertreten a.W. d. Mutter von einem Anwalt, da es Kommunikationsprobleme gab.

Der Onkel hat alle Kopien ( Depotbestand nach Auflösung des Gleichen + Rechnungen ) aus dem Nachlasswert nebst Verbindlichkeiten dem Anwalt geschickt mit der Bitte die von ihm frei formulierte Erbschatfsauseinandersetzung von beiden Erben der Erbengemeinschaft unterschreiben zu lassen sowie um die Kontonummer des Neffen gebeten um den Betrag der nach Abzug der Verbindlichkeiten vom Nachlass : 2 übrig blieb zu überweisen. 
Die Erbauseinandersetzung beinhaltete auch, dass nach Erhalt des Geldes die Ansprüche zwischen Onkel und Neffen gegenseitig abgegolten seien und die Erbangelegenheit dieser Gemeinschaft als beendet zu betrachten sind. 

Der Anwalt gab zur Antwort, dass ungeprüft der eingereichten Unterlagen er den Onkel im Namen der Mutter des Neffen aufforderte, das Geld auf ein Konto der Oma zu überweisen.  
Unterschreiben würden sie nichts, da mit der Überweisung des Geldes die Sache sich für die Mutter nicht erledigt hätte.

Frage nun: Ist es Rechtens, dass Geld einfach auf das Konto der Oma zu überweisen und die Angelegenheit als erledigt zu betrachten?
Der Onkel hätte als Nachweis nur das Schreiben des Anwaltes und den Überweisungsschein.
Woher weiß der Onkel , dass da nicht erneut Ansprüche gestellt werden wenn der Neffe volljährig wird. Da ja nicht bekannt ist, was die Oma mit dem Geld macht.

Hier beseht eher die Vermutung, dass die Mutter das Erbgeld an Ämtern vorbeischleusen möchte, da sie beim Arbeitsamt gemeldet ist und befürchtet, Abgaben leisten zu müssen.

Laut Gesetz soll doch das Erbe dem Erben zugeführt werden damit sicher ist das er auch seinen Anteil erhält zumal der Neffe mit 17,5 Jahren noch minderjährig ist.
Zu bemerken ist, dass es noch einen möglichen Erben (volljährige Nichte) gibt in der die Vaterschaftsanfechtung noch läuft. Erbschein ist aber erstmal auf Onkel und Neffen ausgestellt. 

Ich weiß, es ist viel beschrieben , doch  ich wäre dankbar über eine Rückmeldung

Vielen Dank

Hallo!

der Anwalt will (und darf) nicht unterschreiben und zusichern, die Erbsache ist nach Zahlung erledigt.
Er kann die Unterlagen gar nicht auf Richtigkeit udn Vollständigkeit prüfen, er nimmt die Angaben erst einmal so als zutreffend hin.
Deshalb ist die Auszahlung der vom Onkel berechneten Summe als 1. Schritt zu sehen.

Und auf welches Konto überwiesen werden soll, bestimmt die den Erben vertretende Mutter.
Sie gibt also an, es soll auf Konto Oma gehen.

Gut. Das ist OK.   Der Onkel hat die Überweisungsquittung und ist damit raus aus jeder Haftung, falls das Geld nicht dem Erben zukommen sollte.

Der Erbe(oder die Mutter) müsste sich dann mit dem selbst benannten Geldempfänger auseinandersetzen.
Ob die etwas ungewöhnliche Transaktion zur Verschleierung des Geldflusses an die Mutter dienen soll ? Mag sein, muss aber den Onkel nichts angehen (nur wenn er es definitiv wüsste).
Wenn Mutter Sozialleistungen bezieht, dann bildet sie sicherlich mit ihrem Sohn eine Bedarfsgemeinschaft. Heißt wohl, das Erbe wird als gemeinsames Einkommen/Vermögen angesetzt und kann die Sozialleistungen kürzen oder wegfallen lassen.
Vom Gerechtigkeitsstandpunkt ist das völlig OK und einsichtig.

Da es möglicherweise noch eine weitere Erbin geben könnte, stimmt die ganze Abrechnung vielleicht nicht. Die weitere Erbin wird ja ihr Erbe von den 2 alten Erben einfordern und m.E. nach kann sie es bei jedem in voller Höhe einfordern. Sie wird den wählen, der zahlungskräftig genug ist, der Onkel also ?

MfG
duck313

Hallo auch,

ein interessanter fiktiver Fall.

Ein reiner Erbauseinandersetzungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner Form, muss also auch nicht schriftlich gefasst sein - es sei denn das Gesetz bestimmt ein anderes, bzw. es gibt besondere Genehmigungsvorbehalte. Den finden wir über 1643 Abs. 1 BGB in § 1822 Abs. 1 BGB. Hiernach bedarf die Erklärung der Mutter für das minderjährige Kind der Genehmigung des Familiengerichts. Darin liegt wohl schon der Grund warum die Mutter nichts unterzeichnen will.

Allein gegen den Umstand, dass die Mutter das Konto der Oma angibt hätte ich keine Bedenken. Denkbar wäre ja z.B., dass das Konto der Mutter ein P-Konto ist und sie schlichtweg Schwierigkeiten aus dem Weg gehen will.
Natürlich wäre ein Konto des Kindes nicht schlecht und man könnte auch davon ausgehen, dass ein fast 18 jähriges Kind ein Konto oder zumindest Sparbuch hat.

§ 1640 BGB könnte interessant sein wenn das Erbvermögen 15.000,00 EUR übersteigt.

http://dejure.org/gesetze/BGB/1640.html

Man könnte ja auch den Rechtspfleger des Familiengerichts mal darauf ansprechen…

Sehr interessant ist die Tatsache, dass es derzeit eine Vaterschaftsanfechtung läuft die den Kreis der Erben bei Vorliegen einer rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung noch erweitert. Es wäre interessant zu wissen ob die Tatsache einer möglichen weiteren Erbin dem Nachlassgericht bekannt gewesen ist bei Erteilung des Erbscheins. Möglicherweise wäre diese am Verfahren zu beteiligen gewesen. Wäre der Fall nicht fiktiv wäre dem Onkel anzuraten dies mal beim Nachlassgericht zur Sprache zu bringen.
De facto wäre bei rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung der Erbschein unrichtig da ein Erbe nicht berücksichtigt wurde. Der Erbschein wäre einzuziehen und auf Antrag müsste ein neuer erteilt werden. Die Kosten fallen dann noch einmal an.

ml.

Hallo,

es wird transparenter. Erblasserin (Oma) hatte zwei Erben (Onkel+Vater), die zu je 50% geerbt hätten. Vater verstarb aber vor Oma, so dass dessen Nachkommen als Erben anzusehen sind. Ein Nachkomme ist unbestritten der Enkel, eine weitere (bestritten) die Enkelin (=Nichte von Onkel). Soweit richtig? Mutter war Ehefrau von Vater und hat in Vertretung des Sohnes einen RA beauftragt, den Sohn zu vertreten.

Onkel will keine Fehler machen.

  1. Onkel behält aus der Erbmasse nach Abzug der Verbindlichkeiten 50%.
  2. Onkel lässt sich die Vertretungsvollmacht des RA in Kopie zusenden.
  3. Onkel informiert unter Angabe des Sachverhalts (incl. Nachlassverzeichnis) und bisherigen Schriftwechsels das Familiengericht, welches ggf. weitere Schritte einleiten wird. Vgl. § 1638 ff.
  4. Eine Erbengemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch. Das sollte man im Hinblick auf die möglicherweise vorhandene Miterbin berücksichtigen, bevor man dem Enkel 50% aushändigt.

Die Konstellation mit dem Konto der zweiten Oma (Mutter der Mutter) ist schon auf den ersten Blick äußerst anrüchig. Warum richtet der Enkel nicht mit Genehmigung der Mutter ein eigenes Konto ein, würde ich mich fragen.

Es wäre taktisch nicht unbedingt verfehlt, die Angelegenheit noch ein halbes Jahr hinauszuzögern, da der Enkel dann eigenständig rechtskräftige Geschäfte machen kann. Auch eine Beratung durch einen RA sollte man als Onkel in Betracht ziehen.

Gruß
vdmaster

Lesestoff
http://financial-personal-trainer.trust-wi.de/2014/1…

Vielen Dank für Eure Antworten und die Bemühungen des vdmaster erneut zu entwirren.
Onkel hat punkt 1-3 befolgt sowie den Tipp von ml die Rechtspflegerin zu befragen dankend angenommen, die dieses auch bestätigte was duck313 sagte.

Vielen Dank nochmal an Alle. Onkel wird den 50% Anteil nun überweisen.
Der Rest liegt beim Neffen wie und ob er das evtl. 1/4 verwaltet oder auch nicht.

MfG und Ihnen allen eine gute Zeit
wünscht
likeasign