Nachlassverzeichnis für Pflichtteil - eher etwas für Anwalt oder Steuerberater

Guten Tag,

angenommen jemand muss ein Nachlassverzeichnis erstellen, da jemand anderes den Pflichtteil einfordert. Wer würde bei der Erstellung beraten, ein Rechtsanwalt, der auf Erbrecht spezialisiert ist, oder ein Steuerberater? Wonach würden sich die Kosten richten?

Danke und Gruß,

Rudolf

Hallo!

Braucht man dazu wirklich Hilfe ?

Doch nur wenn es wirklich kompliziert wäre den Nachlass zu bewerten.
Die reine Aufzählung der Wertgegenstände, Hausrat, Guthaben von Konten usw. ist doch sehr einfach.
Dann die Gegenrechnung der Erbverbindlichkeiten und Schulden.
Dann hat man den Wert, der für Pflichteil in bar zu leisten wäre.

Und wer hat denn die Übersicht darüber, doch nur der Erbe, niemand sonst.

MfG
duck313

Das stimmt, Gegenstände und Wert kennt nur der Erbe.

Allerdings stellt sich die Frage, was alles in das Verzeichnis aufgenommen werden muss, wie ist es z.B. mit dem Hausrat, der häufig keinen hohen Verkaufswert haben dürfte.

In diesem Szenario gibt es auch noch weitere offene Fragen, die vielleicht einer Rechtberatung bedürften, z.B.:
Darf der Pflichtteilsgläubiger ab dem Tag, an dem er seinen Anspruch geltend macht, Zinsen verlangen?
Nach meiner Einschätzung ja.

Hallo,

Hausrat ist in der Regel, also wenn da nicht irgendwelche teuren Perserteppich, antike Möbel oder dergleichen vorhanden sind, irrelevant. Meiner Erfahrung nach wird es nicht beanstandet, wenn man den mit 0 ansetzt, weil alles in den Sperrmüll geflogen ist. Der Erbe ist auch nicht verpflichtet sich wochenlang auf Flohmärkte zu stellen und zu versuchen den ganzen Krempel zu Geld zu machen.
Hat man natürlich etwas verkaufen können, ist der Erlös anzugeben. Das war dann der Verkehrswert zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort. Wenn man etwas für sich behält, wird es schon spannender. Dann muss man notfalls schätzen. Dazu kann man sich notfalls bei ebay und Co. über Preise informieren und großzügig nach unten abrunden.
Der Pflichtteilsgläubiger kann ab Geltendmachung Zinsen verlangen. Hierfür kann es hilfreich sein, dass diese Geltendmachung hinterher auch noch nachgewiesen werden kann. Man kann wohl davon ausgehen, dass sich Gegenseite an mündlich vorgebrachte Forderungen oder an solche in einem einfachen Brief nicht erinnern können.

Grüße

„Der Pflichtteilsgläubiger kann ab Geltendmachung Zinsen verlangen.“

Angenommen ein Anwalt macht diese Zinsen geltend, teilt aber bei der Forderung des Pflichtteils keine Kontoverbindung mit, auf die der Pflichtteil gezahlt werden könnte. Wäre dann trotzdem der Verzug eingetreten?