Nachlassverzeichnis ist wann zu erstellen?

Nehmen wir folgendes an:

Es gibt ein handschriftliches Testament, zwischenzeitlich gab es auch eine Testamentseröffnung beim Nachlassgericht. Es ist ein Alleinerbe bestimmt, allerdings sind Erben mit Pflichtteilsansprüchen vorhanden, die haben schon vor der Testamentseröffnung nach einem Nachlassverzeichnis gefragt. Der Alleinerbe wartet nun auf den Erbschein vom Nachlassgericht und natürlich auf die entsprechende Gebührenverordnung. Nun die Frage:

Ist der Alleinerbe tatsächlich verpflichtet, VOR Erhalt des Erbscheins ein Nachlassverzeichnis zu erstellen? Streng genommen kann er es ja vielleicht gar nicht, weil er ohne Erbschein nicht die notwendigen Auskünfte von den Banken etc. erhält.

Vielen Dank für Eure Hilfe und viele Grüße
Sahne

Ist der Alleinerbe tatsächlich verpflichtet, VOR Erhalt des
Erbscheins ein Nachlassverzeichnis zu erstellen? Streng
genommen kann er es ja vielleicht gar nicht, weil er ohne
Erbschein nicht die notwendigen Auskünfte von den Banken etc.
erhält.

Die Frage wurde doch schon selbst beantwortet.
Das Nachlassverzeichnis muss vollständig erstelt sein und der Erbe unterschreibt auch hierfür. Insoweit sollte er es sorgsam ausfüllen und kann dies unter Umständen nur, soweit er Dritten gegenüber wie Banken, Versicherungen o.a. Schuldnern oder Gläubigern gegenüber die rechtliche Legitimation in Form des Erbscheines nachweist. Eine angemessene Frist sind dann für die Erstellung des Verzeichnisses ca. 6 Wochen, wobei hier immer auf den Umfang des Nachlasses und andere Gegebenheiten abzustellen ist (z.B. Nachlass im Ausland etc.

Danke
owT