Nachlassverzeichnis

Hallo, folgender Sachverhalt:
Der Erbe erstellt nach dem Todesfall ein Nachlassverzeichnis für das Nachlassgericht. Stichtag ist der Todestag.

Anschließend wird er vom Pflichtteilsberechtigten aufgefordert, ihm das Nachlassverzeichnis zuzusenden. Sicher müssen die nach dem Todestag eingegangenen Guthaben dort mit angegeben werden? Ist hier auch Stichtag der Todestag? Was ist mit noch offenen Rechnungen z.B. Nebenkostenabrechnungen, Gerichtskosten usw., die noch ausstehen?

Da der Pflichtteilsberechtigte sich daraus seinen Pflichtteil errechnen muss, kann ihm das korrekte Nachlassverzeichnis ja eigentlich erst nach Ausgleich aller Kosten übergeben werden oder wo ist mein Denkfehler? Wie wird das gehandhabt?
Danke im voraus für die Antworten!
Lola24

Hallo,

in der Tat zählen alle offenen Forderungen des Erblassers oder gegen den Erblasser zum Erbe. Da diese nicht unbedingt immer in Euro und Cent bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls feststehen, gibt es hier nur zwei Möglichkeiten:

  1. Abwarten und Tee trinken
  2. Für Forderungen gegen den Erblasser eher etwas großzügige Rückstellungen bilden, und Geld aus Forderungen des Erblassers je nach Risiko der Realisierung mehr oder weniger knapp berücksichtigen. Dann kann man eine Teilauszahlung des Pflichtteils vornehmen (wobei der Pflichtteilsberechtigte akzeptieren muss, dass da ggf. auch noch was Negatives nachkommen kann).

Gruß vom Wiz