Liebe/-r Experte/-in,
mein Großvater ist vor 15 Jahren verstorben. Es gibt ein Testatment wonach 2 Personen als Erben eingesetzt sind und einige weitere Personen via Vermächtnis bedacht werden. Es ist auch ein TV bestimmt. Das Honorar für den TV ist ebenfalls im Testament festgeschrieben.
Es gibt einen Vorerbfall und einen Nacherbfall.
Zur Zeit wird das Testament abgewickelt. Hier tauchen nun einige Fragen auf.
Zunächst die wichtigsten Textpassagen aus dem Testament:
Vermächtnis:
Die Vermächtnisse bemessen sich nach den nachstehend aufgeführten Bruchteilen des reinen Wertes des Nachlasses zum Zeitpunkt des Eintrittes des Nacherbfalles.
Im Streitfall soll der Wert des Nachlasses von dem in diesem Testamtent bestimmten TV verbindlich für und gegen alle Vermächtnisnehmer festgestellt werden.
TV-Honorar
Als Vergütung soll der TV ein Honorar von X v.H. des Nachlasswertes zum Zeitpunkt des Eintritts des (Vor-)Erbfalles erhalten, sowie einen angemessenen Ersatz für den für seine Tätigkeit notwendigen zeitaufwand und der Fahrtkosten.
Der TV hat die Verteilung nun wie folgt vorgenommen:
„Nachlasswert Nacherbfall abzüglich Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt Nacherbfall, abzüglich TV-Honorar ergibt reiner Nachlasswert“ als Basis zur Verteilung der Vermächtnisse.
Ein Vermächtnisbegünstigter ist nun der Auffassung, dass das TV-Honorar nicht vom Nachlasswert hätte abgezogen werden dürfen.
Ist diese Auffassung korrekt?
Wo finde ich Literatur oder Urteile hierzu?
Wie ist die Regelung zu verstehen, dass der TV im Streitfall den Nachlasswert verbindlich bestimmt?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Liebe Grüße
Nancy
herzlichen Dank für Ihre Anfrage.
Allerdings ist eine Einzelfallberatung hier nicht möglich.
Bitte wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Erbrecht
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
http://www.dr-erbrecht.de
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich kenne die Problematik der Rechtsberatung. Selbstverständlich würde ich keine Haftung aus einer qualifizierten Antwort herleiten.
Einige Hinweise, wie ich mich dem Thema annähern kann, wären für mich schon ausreichend.
Vielleicht können Sie mir ja doch ein wenig weiterhelfen?
Viele Grüße
Nancy
Hallo,
um korrekt auf Ihre Fragen zu antworten, fehlen mir viele Angaben.
Wer wurde zu Vorerben bestimmt, wer sind die Nacherben, wann tritt die Nacherbfolge ein. Welche festen Aufgaben hatte und hat noch der TV? Wann endet die TV? Ist es an Daten oder sonstige Voraussetzungen gebunden? Gegen die Anweisungen des Erblassers, die er dem TV gemacht hat, können Sie nicht angehen. Die stehen fest. Das Honorar bemisst sich nach Vorschriften, die Sie auch bei der Nachlassabteilung des Gerichts erfragen können. Übrigens, das Gericht ist für die Überprüfung der Tätigkeit des TV zuständig. Wenn etwas nach Ihrer Auffassung nicht richtig abläuft, können Sie sich dort (z.B. beim Rechtspfleger für Nachlasssachen) beschweren.
Das die Kosten des Testamentstreckers aus dem Nachlass beglichen, bzw. davon abgezogen werden, ist korrekt. Oder wollen die 2 Erben diese Kosten aus eigener Tasche bezahlen?
Der TV hat auch die von Ihnen geschilderte Berechnung in der richtigen Reihenfolge. Wie gesagt, Urteile und Entscheidungen kann ich jetzt nicht aufführen, das diese Abwicklung auch „Gang und gebe“ ist. Wie gesagt, bei Rückfragen können Sie sich an das Nachlassgericht beim Amtsgericht am Ort wenden.
Wenn die Werte nach Ihrer Auffassung „getürkt“ sein sollen, hilft nur ein Gegengutachten.
Mit freundlichen Grüßen
PB
Hallo,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung, die mir schon weiterhilft.
Im konkreten Fall ist es so, dass die Erben und der TV sich einig sind.
Lediglich ein Vermächtnisbegünstigter ist jetzt der Auffassung, dass bei der Berechnung des Vermächtnisses, welches nach dem Wortlaut des Testaments auf dem reinen Nachlasswert zum Zeitpunkt des Nacherbfalles basiert, die TV Gebühr nicht hätte in Abzug gebracht werden dürfen.
Der TV hatte die Aufgabe den Nachlass, welcher im Wesentlichen auf einer Gewerbeimmobilie bestand, bis zum Eintritt des Nacherbfalles zu verwalten und bei Eintritt des Nacherbfalles die Immobilie zu veräußern. Danach soll der TV den Nachlass incl. Vermächtnis abwickeln.
Die Alleinerben sind sowohl für den Vor- als auch Nacherbfall dieselben Personen (meine Mutter und ihre Schwester).
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Viele Grüße
Nancy
Hallo,
kurze Nachricht:
Ich glaube, das der Vermächtnisnehmer Recht hat. er hat Anspruch auf das Vermächtnis vom reinen Nachlasswert. Trotzdem, die Rechtsprechung ändert sich täglich, ob meine Auffassung richtig ist, kann ich nicht 100 prozentig versichern.
MfG
PB
Hallo,
vielen Dank für die klare Info.
Ich bin hier die ganze Zeit am Recherchieren. Danach sind die Kosten der Nachlassverwaltung Nachlassverbindlichkeiten und schmälern daher den Nachlass.
Was mir bei der Recherche aufgefallen ist, es wird regelmäßig zwischen Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker unterschieden obwohl die Tätigkeit im Grunde diesselbe ist.
Da denkt man, man hat eine Frage gelöst, da tauchen schon wieder andere auf.
Auf jeden Fall aber vielen herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!!
Viele Grüße
Nancy