Nachmieter stellen vs. Mieterhöhung?

Werte Gemeinde,

folgende Frage treibt mich um:

Mieter M bezieht eine Wohnung. Die Kaltmiete beträgt ortsübliche 12,50 Euro pro m2. M unterschreibt einen Mietvertrag mit Befristung und darf frühestens nach 3 Jahren kündigen.

Nach einem Jahr beschließt die Eigentümergemeinschaft einen Fahrstuhl in das Haus einzubauen. Die Kosten werden umgelegt. Der Eigentümer der Wohnung fragt M, ob dieser den Fahrstuhl auch nutzen möchte. M verneint, da ihm die monatlichen Mehrkosten von ca. 150 Euro zu hoch sind.

Ein weiteres Jahr später beschließt M, die Wohnung vorzeitig aufgeben zu wollen. Er bespricht mündlich mit dem Verwalter des Vermieters, das M einen Nachmieter sucht. Der Nachmieter soll hierbei in den bestehenden Mietvertrag einsteigen - also auch in die Befristung. M informiert, das er anfängt einen Nachmieter zu suchen, sobald er eine neue Wohnung gefunden hat.

Der Fahrstuhl ist nun geplant und soll in den kommenden Monaten erreichtet werden.

Etwa 3 Wochen später hat M eine neue Wohnung gefunden und informiert den Verwalter, das er nun beginnen würde einen Nachmieter zu suchen und bittet um einen Grundriss um eine Suchanzeige zu schalten.

Der Verwalter informiert in diesem Zuge schriftlich, das der Vermieter die Miete für den neuen Mieter um 150 Euro anheben würde. 105 Euro für Fahrstuhl und der Restbetrag aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten im allgemeinen.

Nun frage ich mich:
Wenn M einen Nachmieter suchen soll, der in den Vertrag einsteigt, wäre diese Erhöhung dann zulässig?
Könnte man M so oder so zwingen die Kosten des Fahrstuhls über die 11% Regelung auf die Jahresmiete umgelegt zu bekommen?
Oder müsste der Vermieter in diesem Fall einen neuen Vertrag mit dem künftgen Mieter abschließen und damit dann auch den aktuellen M quasi vorab aus der Befristung entlassen?

Ich hoffe ihr könnt dem Sachverhalt und der Fragestellung folgen und freue mich auf Feedback,

Mark

meiner Meinung nach darf man die Kosten für den Bau eines Fahrstuhles gar nicht umlegen, wenn dann nur mit Einverständnis der Mieter!!

Zunächst kommt es darauf an, ob der Vermieter gegenüber M zur Mietanhebung berechtigt ist.

Eine Erhöhung wegen gestiegener Lebenshaltungskosten ist überhaupt nur dann möglich, wenn eine so genannte Indexmiete vereinbart worden ist. Bei einer Indexmiete ist die Miethöhe an den Preisindex aller privaten Haushalte in Deutschland gekoppelt. Solche Verträge sind sehr selten. Wenn eine Indexmiete vorliegt, müsste noch geklärt werden, ob der Vermieter richtig gerechnet hat.

Die anteiligen Kosten für den Personenaufzug darf der Vermieter auf M nur dann umlegen, wenn keine Indexmiete vereinbart worden ist.
Und auch dann müsste noch geklärt werden, ob der Vermieter richtig gerechnet hat.

Liegt eine dieser Varianten vor, muss M die erhöhte Miete bis zur Beendigung seines Mietverhältnisses zahlen.

Folgende Beendigungsmöglichkeiten kommen im vorliegenden Fall in Frage:

a) Kündigung nach drei Jahren,
b) Sonderkündigung nach einer berechtigten Mieterhöhung wegen anteiliger Umlage der Aufzugskosten (bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Mieterhöhung zulässig),
c) Beendigungsvereinbarung mit dem Vermieter. Möglich ist, dass der Vermieter den Mieter bilateral aus dem Mietverhältnis entlässt und einen neuen Mietvertrag mit einem Nachmieter abschließt. Möglich ist auch, dass sich alle drei Parteien einigen, dass der Nachmieter in das bestehende Mietverhältnis zu gleichen oder anderen Konditionen einsteigt.