Nachmieter will Küche nicht zahlen!

Hey, ich bin zwar neu hier, bin aber dennoch froh, wenn ihr mir helfen würdet. Person A ist vor ca. 1 Woche aus einer alten Wohnung ausgezogen und wohnt jetzt in Österreich! Um diesen Umzug schnellstmöglich in die Wege zu leiten und um von der 3 Monate- Frist abzuweichen, hat Person A die Wohnung in die Zeitung gesetzt, worauf sich ca. 40 Interessenten gemeldet haben. Natürlich hat Person A jemand ausgesucht, der seine Küche ablösen will und hat daher mündlich mit Person B den Preis von 650 Euro abgemacht. Person A hat Person B auch der Mieterin vorgestellt, alles war Ok. So , dann bei der Wohnungsübergabe waren Familienangehörige und Freunde von Person A da und unsere Nachmieterin war zu dem Zeitpunkt immernoch mit dem Preis von der Küche einverstanden, jedoch lag nichts schriftlich vor, da Person A Person B sehr vertrauenswürdig schien… 2 Tage später, nachdem Person A frisch in Österreich eingezogen ist, kam eine Nachricht von Person B und will uns nur noch 150 Euro geben! Wir haben am Anfang für die Küche 950 verlangt, denn Person A hat in der Wohnung nur ein halbes Jahr gewohnt und Person A hat vor einem halben Jahr 1200 für diese Küche bezahlt, Person A ist dann aber aus Mitleid auf 650 runtergegangen! Diese Küche ist top Ausgestattet: Neue Spülmaschine von Bosch , E Herd und rießger Kühlschrank mit Tiefkühlfach und viele viele Schränke ( Anfangswert von Küche: 3000Euro vor 3 Jahre)! Neue Platten… Was kann Person A machen? Wie ist das mit dem mündlichen Vertrag ? Muss Person A die 150 euro annehmen, obwohl bei der Wohnungsübergabe mit Person B eigentlich ausgemacht wurde, dass die Küchere für 650 abgelöst wird ( Es gibt viele Zeugen)? Danke im Vorraus!! …

Hallo gockellinda,

bei privatrechtlichen Kaufverträgen besteht keine explizite Formvorschrift. Auch mündlich abgeschlossene Verträge sind grundsätzlich gültig (außer natürlich bei offenkundig scherzhaften Äußerungen und so weiter).

Das Problem ist dabei natürlich immer der Beweis. Geht das ganze reibungslos über die Bühne, beklagt sich keiner; erinnert sich aber eine der Vertragsseiten plötzlich nicht mehr an den geschlossenen Vertrag, kann es mitunter problematisch werden. Wenn - wie du sagst - verschiedene Zeugen ernstliche Willenserklärungen der Vertragsparteien bezeugen können, so _sollte_ die Forderung der Kaufpreiszahlung aus dem Kaufvertrag durch Person A notfalls auch gerichtlich durchsetzbar sein - über solche gerichtlichen Entscheidungen kann man aber freilich nur schwer spekulieren. Sollten die Zeugen als unglaubwürdig oder übermäßig parteiisch erscheinen, kann sich die Sache auch ins Gegenteil verkehren.

Die reine Rechtslage ist aber klar - auch ein mündlicher Kaufvertrag ist ein gültiger Kaufvertrag.

Vielleicht zieht Person A aber die Lehren aus der Angelegenheit und fixiert solche Vereinbarungen künftig gleich schriftlich. Das kann übrigens auch z.B. handschriftlich und ohne kompliziertes Juristensprech erfolgen - Hauptsache, der Vertragsinhalt ist eindeutig beschrieben (Kaufsache und Kaufpreis).

Viele Grüße!

Hallo gockellinda,

also für die Elektrogeräte kann man - vorausgesetzt sie sind nicht zu alt - ca. ein Drittel vom Kaufpreis verlangen. Für neuwertige Einrichtungsgegenstände dagegen können 50 % des Kaufpreises verlangt werden.

Nun sehe ich hier also zwei Möglichkeiten:

Die eine Möglichkeit wäre, sich auf der so genannten „halben Höhe“ entgegen zu kommen, das hieße, man einigt sich auf einen Mittelwert, mit dem beide Seiten einverstanden sind.

Die andere Möglichkeit ist, damit zu argumentieren, dass für die Vereinbarung verschiedentliche Zeugen vorhanden sind, die bekräftigen können, dass man sich auf einen Preis von 950,00 EUR geeinigt hat.

Vor Gericht könnte es schwierig werden, da ja leider keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. :frowning:
Im Einzelfall kommt es dann immer auf das jeweilige Gericht an.

Nun hoffe ich, hier ein wenig Klarheit gebracht zu haben.

Viele Grüße,
Paragraf-X