Nachmietervertrag

Liebe/-r Experte/-in,

Wir haben anhand einer Nachmietervereinbarung mit Nachmieter und Vermieter unseren Ausstieg aus einem Mietvertrag geregelt. Alle Beteidigten haben diese Vereinbarung akzeptiert und Unterschrieben, der
Auszug/Einzug wurde vollzogen.
Die Vereinbarung regelt die Übernahme des bestehenden Mietvertrages, die Kautionszahlung und die Übernahme/Zahlung unseres Inventars und Energievorrates.
Nun leider ist es so, das die Nachmieter eingezogen sind und die Zahlungen offen stehen.Mahnbescheid blieb erfolglos, nun bin ich an der Klageerhebung.

  1. Frage: Die Nachmietervereinbarung ist ja ein Bestandteil des Mietvertrages.Können die Nachmieter nach Mietende Ihres Mieterhältnis den Vertag auflösen obwohl der Zusatzvertrag nicht erfüllt wurde; darf der Vermieter Sie aus der Pflichterfüllung des Mietvertrages entlassen?
  2. Frage: Kann ich die Forderungen auf meine Kinder übertragen oder erlischt die Forderung wenn ich morgen das Zeitliche segnen sollte?

Grüsse, Alexander

Hallo,
bei der benannten Vereinbarung handelt es sich um eine dreiseitige Vereinbarung, wobei der Vermieter nur eine Zustimmungsbeteiligung hat. Der eigentliche Vertrag zwischen den beiden Mietern regelt sich nach dem Zivilrecht und nicht nach Mietrecht.
Sie können nur zivilrechtlich gegen den Vertragspartner klagen.
Der Mietvertrag des neuen Mieters bleibt davon unberührt und kann nach dem Mietrecht genutzt werden, auch beendet, ohne ihren zivilrechtlichen Vertrag zu tangieren oder beeinflussen. Es sind 2 verschiedene Angelegenheiten!
Damit ist auch Frage 2 beantwortet.
Im Streitfall bleibt Ihnen Rechtsberatung eines RA nicht erspart.
Gruß suver

Hallo,

also zu Frage 1 müssen sich Gerichte damit befassen. Hierbei kommt es auf Kleinigkeiten und Einzelheiten des Vertrages an.

Der Vermieter weiß ja in der Regel nichts davon, wenn der Mieter bei Ihnen etwas schuldig ist. Daher könnte er sie aus dem Vertrag entlassen, das entbindet jedoch die Nachmieter nicht von der Zahlung

Zu 2: Das ist gesetzlich geregelt. Sollte Sie das Ende des Verfahrens nicht mehr erleben, so erhalten alle Erben das Recht auf Fortsetzung, vorausgesetzt, sie treten das Erbe auch an. Zu diesem Erbe gehören dann ja auch diese Verbindlichkeiten.

Gruß

Hallo.

Die Forderung ist vererblich. Sie gehen nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid in das Klageverfahren. Sollten Sie versterben, sind Ihre Erben die Rechtsnachfolger und gehen weiter gegen den Beklagten vor.

Der „Nachmietervertrag“ bzw. der Vertrag, mit dem Ihre Forderungen gegen die Nachmieter geregelt werden, hat grundsätzlich nichts mit dem Mietvertrag zwischen den Nachmietern und Ihrem Ex-Vermieter zu tun.

Es gibt das Vertragsverhältnis

  1. Nachmieter und Ex-Vermieter (mit Einzug in die Wohnung grundsätzlich erfüllt)

  2. Ihr Forderungsverhältnis gegenüber den Nachmietern (noch offen)

Sie beschreiten jetzt also ganz regulär den Klageweg und gehen gegen die Nachmieter vor. Ihr ehemaliger Vermieter ist jetzt allenfalls noch Zeuge in dem gerichtlichen Verfahren. Das Gericht wird nun prüfen, ob die Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist. Häufig wenden die Nachmieter ein, dass die Forderung für die Ablöse für das Inventar zu hoch angesetzt wurde. Hier wird das Gericht über die Angemessenheit bzw. Ordnungsmässigkeit Ihrer Forderung zu befinden haben.

Hallo, Alexander

  1. Die Form der Nachmieterregelung hast Du sehr wahrscheinlich nicht gut gelöst oder hast Dich vorher nicht für diese Konstruktion beraten lassen. Von Vorteile wäre gewesen, wenn Dein Mietverhältnis regulär beendet worden wäre und der Vermieter mit dem Nachmieter einen selbstständigen Mietvertrag geschlossen hätte.
  2. Dann wäre es zu Deinem Vorteil gewesen, mit dem Nachmieter einen entsprechenden Kaufvertrag zu zu vereinbaren, und hättest die Zahlungsweise explizit festgelegen können. Selbstverständlich hättest Du vereinbaren können, dass die übernommenen Gegenstände bis zur Bezahlung Dein Eigentum geblieben wären (Eigentumsvorbehalt).
  3. Wäre es richtig gewesen, wenn der Nachmieter von Dir die Kaution übernommen und Dir ausgezahlt hätte, da ja der Vermieter im Besitz Deiner Kaution war und diese mit dem Nachmieter nur eine entsprechende Vereinbarung geschlossen hätte. Das Geld hatte er ja schon von Dir erhalten.

Das wäre eine Wasserdichte Abwicklung gewesen. Aber im Nachhinein ist man immer Klüger. Es wird Dir sicher nicht mehr passieren. Wie haben unsere Großmütter stets gesagt „wer vorne rührt, dem brennt hinten nicht an“.

Ansonsten kann ich Dir nur empfehlen, sehe zu, dass Du einen guten, erfahrenen Rechtsanwalt des Vertragsrecht findest und nicht einen, der auf allen Gebieten des Rechts perfekt sein will. Mit diesem kannst Du auch gleich Deine Frage 2 Abklären. Denn auch diese wird nicht ganz einfach zu lösen sein.
Zum meinem Bedauern kann ich Dir kein vernünftigen Vorschlag oder Hinweis in diesem Falll geben.geben.
Mit freundlichen Grüßen Willi

Lieber Alexander

Diese Vereinbarung verstehe ich irgendwie gar nicht. Das du einen Nachmieter bringst und der Vermieter ihn akzeptiert, resp. ein Mietverhältnis mit diesem eingeht, heisst lediglich mal, dass du aus dem Mietverhältnis entlassen bist. Somit bis du nicht mehr haftbar für den Mietzins bis zum ordentlichen Kündigungstermin. Mit deinen privaten Forderungen hat das aber gar nichts zu tun, die müsstest du privat einklagen. Deine Mieterkaution müsste eigentlich auf einem Sperrkonto, das auf deinen Namen lautet einbezahlt sein. Zur Auflösung, resp. zur Uebertragung auf jemanden anderen, müsstest du also deine Unterschrift auf dem Saldierungsantrag der Bank geben. Wenn du das natürlich gamacht hast, dann wirst du auch diese Schuld beim Nachmieter privat eintreiben müssen. Ich verstehe nicht ganz, was du meinst mit „übertragbar auf deine Nachkommen“. Natürlich sind alle Schulden und Guthaben vererbbar, sofern das Erbe nicht ausgeschlagen wird. Hat aber mit dem Mietrecht wiederum auch nichts zu tun. Für noch ausstehende Mietzinsen haftest du, sowohl auch deine Erben. Ebnso für offene Guthaben, sofern sich diese belegen lassen. Irgendwie habe ich das Gefühl, dass du all deine Guthaben wie Kaution und Energieguthaben sowie dein Mobiliar an den Nachmieter abgetreten hast. Mit dem hat der Vermieter nichts zu tun, und dafüt trifft ihn auch keinerlei Haftung. Für den Vermieter heisst das im Klartext: Ich habe einen Nachmieter, die Kaution ist von diesem einbezahlt, das Energieguthaben wird mit dem neuen Mieter abgerechnet, für die Beseitigung des übernommenen Mobiliars bei einem allfälligen Auszug ist der neue Mieter verantwortlich.

Ich hoffe, ich habe das richtig verstanden.
Gruss
Susanne

Hallo Alexander,
hier muss getrennt werden Vormieter u.Vermieter.
Mietvetrag/Kautionszahlung ist Sache des Vermieters.
Übernahme von Zahlungen für Inventar u. Energievorrat betrifft den Vormieter.
Die Forderungen gehen auf die Kinder über, sofern sie das Erbe annehmen.
Liebe Grüße
Heike