Herr A und Frau B haben ein gemeinsames Kind mit dam Nachnamen B. Beide heiraten und nehmen den Namen A an. Dann bekommt das Kind automatisch auch den Nachnamen A. Soweit müsste es stimmen …
Nun ist es aber der Fall, dass Herr A und Frau B dem Kind bei der Geburt schon den Namen A gegeben haben, also den des Vaters, da eine Hochzeit in Planung ist. Nun haben die beiden jedoch die Meinung geändert, was den späteren gemeinsamen Namen angeht. Spricht jetzt etwas dagegen, dass man sich doch nach der Hochzeit für den Nachnamen B entscheidet und das Kind auch diesen bekommt?
viele Dank schonmal für die Antworten.
Mfg,
Steph
Gar nix,
Wenn Familie nun B auch die leiblichen/sorgeberechtigten Eltern von Kind mit dem Namen A sind nennen sie sich Fam. B und beantragen beim zuständigen Amt den Namenswechsel.
Ich denke 3x Namenwechseln so um den Dreh ist die Schmerzgrenze für mj. Mitbürger.
mfg
Also lt. unserem ähnlichen Fall, darf der Geburtsname eines Kindes genau 1 x geändert werden. Der neue Name erscheint dann auch auf der Geburtsurkunde. Der alte Geburtsname ist sozusagen nirgendwo mehr ersichtlich. Danach allerdings ist ein Änderung nur noch durch Heirat des Kindes möglich, wenn das Kind dann den Namen des Ehegatten annimmt.
Also sollte Eurer Änderung eigentlich nix im Wege stehen dürfen.
Viele Grüsse
Schneewebse
Außer Mama und Papa scheiden sich wieder und heiraten Neu und man einigt sich das da Kind den Mädchennamen der Mutter, den neuen Namen des Stiefvaters oder ,… annimmt. Dies ist dann eine begründete Namensänderung und geht eben ein paar mal aber nicht unbegrenzt.
Erfordert fast immer die Einwilligung beider Elternteile außer es ist dem Kindeswohl zuträglich weil er ganze Rest der Familie ander heißt,… dann kann sogar gegen den Willen des Expartners umbenannt werden. Was aber nicht die Fragestellung war nur so nebenbei bemerkt.
Ob die Geburtsurkunde geändert oder eine Namensänderung stattfindet wird hängt aber sicherlich von mehreren Faktoren ab.
Bei uns wurde diese nicht geändert.
Hallo,
also wir haben von unserem Standesbeamten bei der Namensänderung des Kindes ganz klar gesagt bekommen, dass nun der neue Name auch wie ein Geburtsname ist. Heißt, daß der allererste Name (der ursprüngliche Geburtsname) nicht mehr auftauchen wird und das Kind diesen auch nicht mehr annehmen kann. Egal was zukünftig kommen mag,nur wenn das Kind heiratet und nimmt den Namen des Ehegatten an. Sollte das Kind sich wieder scheiden lassen, kann es nur den letzten Namen wieder annehmen, nicht aber den allerersten.
Vielleicht wird das in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Am ehesten wird man da wohl die richtige Info von seinem zuständigen Standesamt erhalten können.
Viele Grüsse
Schneewebse