Hallo,
darf ein Arbeitgeber, nachdem er einem Arbeitnehmer gekündigt hat,
über dessen angebl. schlechte Leistung tratschen?
Viele liebe Grüße
BABSI
Hallo,
darf ein Arbeitgeber, nachdem er einem Arbeitnehmer gekündigt hat,
über dessen angebl. schlechte Leistung tratschen?
Viele liebe Grüße
BABSI
Hi,
was nützt es wenn ein Richter ihm gem. § xy verbietet schlecht über jemanden zu reden? Wie will man das überprüfen? Will man in seinem Tennisclub immer neben ihm stehen?
Man sollte lieber dafür sorgen, dass die eigene Version der Geschichte zu denen durchsickert denen er seine erzählt.
Gruss
K
Hi Kasi,
na, ob es so gut ist, dasselbe zu machen??? Der EX-Arbeitgeber könnte ja davon Wind bekommen und selbst klagen…ich glaube das sollte man nicht riskieren.
Außerdem hatte ich nicht danach gefragt, sondern nach rechtl. Regelungen.
Kam mir auch deswegen in den Sinn, da ja setzt die Führungsqualitäten von Arbeitergebern stärker im Focus der Medien stehen.
LG
BABSI
… mehr auf http://w-w-w.ms/a48hoe
Guten Tag,
Hallo Babsi!
Ein Arbeitgeber darf nicht über seinen ehemaligen Arbeitnehmer ungerechtfertigt schlecht reden.
§ 187 StGB könnte in deinem Fall einschlägig sein. Dieser lautet wie folgt:
Verleumndung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wäre die Tatsache jedoch wahr, käme Üble Nachrede (§ 186) in Betracht.
D.h. die behauptete Tatsache muss objektiv dazu geeignet sein, um den ehemaligen Arbeitnehmer in der öffentlichen Meinung als verachtenswert erscheinen zu lassen.
Ob das im geschilderten Fall zutreffend ist, kann ich nicht sagen, da es dafür an den nötigen Details fehlt.
Je nachdem, wie sich der AG äußert, kommt u.U.auch eine Beleidigung (§ 185) in Bertracht.
Hat die Staatsanwaltschaft kein „Verfolgungsinteresse“, wird der Arbeitnehmer auf den Privatklageweg verwiesen und es kann u.U. teuer für den Arbeitnehmer werden (Sicherheitsleistung, Gebührenvorschuss, Kostenvorschuss fürs Sühneverfahren, Rechtsanwaltshonorar).
Hoffentlich konnte ich dir ein wenig helfen!
Einen schönen Abend!
allo Pilot,
erst einmal vielen Dank für deine auch sehr umfangreiche Antwort.
Meine Frage bezog sich darauf, ob Leute, die betriebsfern sind, also auch flüchtige Bekannte über die Leistung eines gekündigten Arbeitnehmers informiert werden dürfen. Also z.B. Äußerungen wie „Ach hallo Herr Meier, oh mann ich muss Ihnen mal eine Geschichte erzählen. Also meine letzte Angestellte, die Frau x aus y, die in der z Straße Nr… wohnt, hat sich so dämlich angestellt…konnte gar nichts…etc“
Wie sieht denn das damit aus?
LG BABSI … mehr auf http://w-w-w.ms/a48hoe
Hallo Babsi,
generell ist es verboten über andere Menschen falsche Dinge in die Welt zu setzen, egal ob im Betrieb oder außerhalb.
Ist das, was der AG erzählt jedoch nachweislich wahr, kommen die Beleidigunsdelikte nicht in Betracht.
Ob der AG aus arbeitsrechtlicher Sicht verpflichtet ist stillschweigen zu bewahren kann ich leider nicht sagen. 
Beim AN ist es so, dass er auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht über wichtige Betriebinterna reden darf, wenn er vertraglich dazu verpflichtet ist.
Der AG ist während des bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, nicht über Dinge zu reden, an denen der AN ein besonderes Interesse hat z.B. familiäre Probleme.
Selbst, wenn er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses reden dürfte, darf er aus strafrechtlicher Sicht nichts falsches, also keinen Mist, über den AN verbreiten.
Liebe Grüße!