Nacht und Feiertagszuschläge

Hallo!
Man stelle sich vor, jemand hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden. Diese
verteilen sich auf 6 Tage die Woche. Dabei arbeit er teilweise auch
nachts bzw. an Feiertagen. Dafür erhält er einen monatlichn
Pauschallohn. Kann nun der Arbeitgeber diese Nachtarbeit/Feiertagsarbeit ohne Zuschläge verlangen. Und kann er Feiertage aus der wöchentlichen
Sollstundenrechnung streichen um beispielsweise keine Überstunden
dafür auf das Arbeitszeitkonto gut zu schreiben.
Im arbeitsvertrag ist nichts weiter geregelt.

Danke für eine Antwort

Hi!

Kann nun der Arbeitgeber diese
Nachtarbeit/Feiertagsarbeit ohne Zuschläge verlangen.

Nein/Ja

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gibt es keinen Zuschlag, den der AG für geleistete Arbeiten an einem Feiertag zahlen muss.
Er muss einen Ersatzruhetag gewähren, der aber auf einen Werktag fallen kann, der eh arbeitsfrei ist, meistens also ein Samstag.

Bei Nachtarbeit ist es etwas anders.
Im ArbZG steht, dass bei Nachtarbeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr (22:00 … ein Zuschlag oder Freizeit zu gewähren ist.

Angemessen ist 25%+.

Und kann
er Feiertage aus der wöchentlichen
Sollstundenrechnung streichen

Das nicht

um beispielsweise keine
Überstunden
dafür auf das Arbeitszeitkonto gut zu schreiben.

Das aber schon - das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.
Wenn der Arbeitstag wegen des Feiertags ausfällt, ist er zu vergüten.
Fällt er als Arbeitszeit eben nicht aus, wird er ganz normal gezahlt, als Ausgleich gibt es nur den Ersatzruhetag, wie oben schon erwähnt.

Im arbeitsvertrag ist nichts weiter geregelt.

Ein Tarifvertrag ist ebenfalls nicht anwendbar?

VG
Guido

Hallo!
Danke für die Antwort. Wieder etwas Schlauer.
Nur wie ist das mit dem Ersatzruhetag. Zählt da auch der Tag nach der Nachtarbeit, also wenn man ca. 2.00 Uhr Feierabend hat und am darauf folgendem Tag erst wieder gegen 7.00 Uhr arbeitet?

Es gibt auch keinen Tarifvertrag.

Gruß coffeetrinker

Hi!

Nur wie ist das mit dem Ersatzruhetag. Zählt da auch der Tag
nach der Nachtarbeit, also wenn man ca. 2.00 Uhr Feierabend
hat und am darauf folgendem Tag erst wieder gegen 7.00 Uhr
arbeitet?

Mal unabhängig davon, dass ich zu einem „vermutlich ja“ tendiere:
Es steht im ArbZG was von 8 Wochen.
Ich gehör zu der Fraktion, die es so interpretiert, dass diese 8 Wochen auch vorgelagert sein können, man also fast 16 Wochen Zeit hat, einen Ersatzruhetag zu gewähren, der auf einem eh arbeitfreien Werktag (idR. Samstag) fallen kann …

Gruß
Guido

Hi!

Hallo,

Ich gehör zu der Fraktion, die es so interpretiert, dass diese
8 Wochen auch vorgelagert sein können,

was auch herrschende Meinung ist - auch beim 2-Wochen-Zeitraum für Sonntagsarbeit.
Stellvertretend für andere ErfK/Wank, § 11 ArbZG, Rn 3:
„Der Ersatzruhetag kann im Vorhinein gegeben werden.“

Gruß

&Tschüß

Guido

Wolfgang

Hallo Wolfgang,

danke!

bei den Sonntagen war ich mir sicher, bei den Feiertagen jetzt nicht so (wobei es unlogisch wäre, das anders zu handhaben).

Da ich erst am Montag wieder Zutritt zu meinem Büro habe, konnte/wollte ich auch nicht nachsehen :smile:

VG
Guido