Hallo,
können ALG II Empfänger ohne Sanktionen befürchten zu müssen, eine Erwerbstätigkeit ablehnen, die nach Auskunft des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitszeit von 55-60 Stunden (ausschleißlich Nachtarbeit), eine 6 Tage Woche und bis zu 12 Stunden Arbeitszeit täglich voraussetzt?(Lohn 7,16 Euro ohne weitere Zuschläge)
m.E. ja, denn lt. Arbeitszeitgesetz darf die täglich Nachtarbeitzeit 10 Stunden niemals überschreiten - selbst bei 10 h ist eine monatlicher Ausgleich auf 8 h Stunden vorgeschrieben.
Damit verstößt die Tätigkeit doch gegen ein Gesetz, mit Hinblick auf 242 BGB also ablehnbar?