Hallo zusammen!
Aus aktuellem Anlass bin ich auf den Begriff „Teilung nach
WEG“ gestoßen. Im Zusammenhang mit Eigentumswohnungen scheint
es der Normalfall zu sein.
Wie verhält es sich bei einem Reihenhaus? Als Beispiel:
- Ein Siebenspänner ist im als „Teilung nach WEG“ eingetragen.
- Zur Begründung: Es besteht eine gemeinsame Tiefgarage unter
den Grundstücken.
- Die Tiefgarage liegt laut Bauplan z. T. unter den mittleren
Häusern.
- Für die Tiefgarage fällt auch eine Art „Wohngeld“ an.
Welche Nachteile ergeben sich für die Hauseigentümer (bzw. für
einen Interessenten)?
- es ist ein Verwalter notwendig, der die Anlage im Außenverhältnis vertritt (und der in der Regel bezahlt werden muss).
Liege ich richtig, dass der Grund somit allen Eigentümern
gehört und jeder nur einen Anspruch auf einen (nicht näher
beschriebenen) Teil hat. Somit nicht zwingend das Grundstück
auf dem sein Reihenhaus steht?
- nein das stimmt nicht. Das Grundstück „gehört“ allen, das Nutzungsrecht an deinem Grundstück ist alleine dir übertragen, die anderen Miteigentümer werden lt.Teilungserklärung davon ausgeschlossen.
Ist prinzipiell davon ab zu raten Häuser mit einer Teilung
nach WEG zu erwerben? Oder welche Nachteile hat sowas?
Es gibt Kosten, die obliegen dem Gesamtgrundstück - z.B. Erschließungskosten. Im Innenverhältnis, also die Miteigentümer untereinander, teilen sich diese Kosten lt:Teilungserklärung auf; im Außenverhältnis, z.B.Eigentumsanlage gegen Stadt, haftet jeder Eigentümer de facto gesamtschuldnerisch. Also: kann einer nicht zahlen, müssen die anderen erst einmal mitzahlen und anschl.sehen ob sie ihr Geld wieder bekommen.
Bauliche Veränderungen erfordern die Zustimmung aller.
Und hier kann natürlich Streit schon programmiert sein: ist eine elektrische Markise über der Terrasse eine bauliche Veränderung, eine Natursteinmauer im Garten genehmigungspflichtig, prinzipiell oder erst ab 1,50m, eine Satelitenanlage, ein transportables Gartenhäuschen, Solaranlage auf dem Dach…?
Diese Fälle beschäftigen gerne die Gerichte.
Dann muss man ganz genau prüfen (lassen), welche Besonderheiten die Teilungserklärung beinhaltet. z.B. kann man die Nutzungsart der Häuser festlegen. Steht z.B. …zu Wohnzwecken… in der Teilungserklärung, kannst du keine Zahnarztpraxis in den Räumen aufmachen.
Kann man sowas umwandeln lassen in eine Realteilung?
Sicherlich nicht, wenn gemeinsame Gebäudeteile existieren. Wem soll denn dann die Tiefgarage gehören? Wer soll sie unterhalten und nutzen?
Gruß n.