Nachteile der PKV

Hallo Versicherungsexperten!

Ich überlege in eine private KV zu gehen. Welche Nachteile könnten mich erwarten?

Punkte die mich besonders beschäftigen:

Steigen die Beiträge automatisch mit Zunahme des Alters, oder hängt das von der Zahl und Schwere der Erkrankungen ab?

Kann ich von der privaten wieder in die gesetzliche wechseln?

Braucht man die wirklich? Sind die Leistungen so viel besser?

Außerdem wären neutrale Online-Quellen hilfreich.

1000Dank,

Mark

Hallo Mark,

Ich überlege in eine private KV zu gehen. Welche Nachteile
könnten mich erwarten?

Tja, da wären sicherlich einige…
Z.B. Wenn du heiraten solltest und deine Frau nicht arbeitet, dann musst du sie mitversichern. Das gleiche gilt, wenn ihr beide arbeitet, also sie mit normaler Anstellung *keine halbtagsjobs, du aber über Beitragsbemessungsgrenze verdienst und ihr Kinder bekommt. Dann musst du die Kinder mitversichern. Bedeutet privat. Und in der Privaten Krankenversicherung zahlt man nach seinem sujektiven Risiko ( persönliche Vorerkrankungen etc.) und objektiven Risiko (Geschlecht, Alter etc.). Das ist der bedeutendste Unterschied zwischen der PKV und der GKV. Denn dort haben wir eine Solidargemeinschaft und die besagt, dass Kinder bspw. beitragsfrei mitversichert sind.
Das hört sich jetzt vielleicht negativ an, letztendlich ermöglicht dies aber eine risikogerechtere Beitragseinstufung.

Steigen die Beiträge automatisch mit Zunahme des Alters

Wegen Älterwerden dürfen die PKV ihre Beiträge nicht anheben. Nachlesen kannst du das in den entsprechenden Gesetzen… Hier die entsprechenden Paragraphen. Unten dann weiter zu deinen Fragen.
Weswegen die Versicherung steigen kann, steht auch in diesen Paragraphen. Es sind aber die allgemeinen Mehrkostensteigerungen im Gesundheitswesen und die Inflation des Geldes.

VAG ( Versicherungsaufsichtssgesetz)

§ 12

(1) Soweit die Krankenversicherung geeignet ist, die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei

  1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur
    Stornowahrscheinlichkeit und unter Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses von höchstens 3,5 vom Hundert zu berechnen
    sind,
  2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist,
  3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens, in der Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr ausgeschlossen ist sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muß,
  4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der
    aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist.
    (2) Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. § 11a Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
    (3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die folgenden Aufgaben:
  5. Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Alterungsrückstellung, die versicherungsmathematischen Methoden
    (Absatz 1 Nr. 1 und 2) eingehalten und dabei die Regelungen der nach § 12c erlassenen Rechtsverordnung beachtet werden. Dabei muß er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere
    daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt.
  6. Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, daß die Alterungsrückstellung nach Nummer 1 berechnet ist (versicherungsmathematische Bestätigung). Das gilt nicht für kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1 Satz 1). § 11a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend.
    (4) Für die substitutive Krankenversicherung gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. Die Prämien für das Neugeschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung ergeben würden.
    (4a) In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres der Versicherten folgt und endend in dem
    Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der
    Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a Abs. 2a zu verwenden. Für Ausbildungs-,
    Auslands- und Reisekrankenversicherungen mit vereinbarten Vertragslaufzeiten und bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden, gilt Satz 1 nicht.
    (5) Sofern die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 12a

(1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten-
und Pflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellung der betroffenen
Versicherungen entfallen, gutzuschreiben. Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hundert der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehende Kapitalerträge (Überzins).
(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von dem nach Absatz 1
ermittelten Betrag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus diesem
Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alterungsrückstellung aller Versicherten ist von dem verbleibenden Betrag jährlich 50 vom Hundert direkt
gutzuschreiben. Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im Jahre 2001 beginnt, jährlich um zwei vom Hundert, bis er 100
vom Hundert erreicht hat.
(2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass an Stelle einer Prämienermäßigung
eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird.
(3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr
vollendet haben, für eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwenden. Bis zum Bilanzstichtag, der auf den 1. Januar 2010 folgt, dürfen abweichend von Satz 1 25 vom Hundert auch für Versicherte verwendet werden, die das 55.
Lebensjahr, jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Prämienermäßigung gemäß Satz 1 kann insoweit beschränkt werden, dass die Prämie des Versicherten nicht unter
die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.

§12b

(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen aufgrund einer Änderungsklausel erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht.
Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten Nachweise und Daten vorzulegen. In
den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.
(1a) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen

  1. Zeitpunkt und Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 12a Abs. 3
    zu verwenden sind;
  2. die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 12 Abs. 4a und ohne einen solchen
    zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.
    (2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als zehn vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen
    Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepaßt und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen. Ist nach Auffassung des Treuhänders eine Erhöhung oder eine Senkung der Prämien für einen Tarif ganz oder teilweise erforderlich und kann hierüber mit dem Unternehmen eine übereinstimmende Beurteilung nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
    (3) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse auf dem
    Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus.
    (4) Der in Aussicht genommene Treuhänder muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 3 wesentlich sind,
    benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der in Aussicht genommene Treuhänder nicht zuverlässig oder fachlich nicht geeignet ist, kann sie verlangen, daß eine
    andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 3 einer Bestellung entgegenstehen würden, oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz
    obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine
    Bestellung, kann sie den Treuhänder selbst bestellen.

im VVG ( Versicherungsvertragsgesetz)

§ 178 a

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.

(2) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 49 bis 51, 55 bis 60 und 62 bis 68a anzuwenden. Die Vorschriften der §§ 23 bis 30 und des § 41 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden.

(3) Versicherte Person ist die Person, auf die die Versicherung genommen wird. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und ihr Verhalten in Betracht.

(4) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, ist unbefristet. Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 3 kann für die Krankheitskosten- und für die Krankenhaustagegeldversicherung eine Mindestdauer bis zu drei Jahren vereinbart werden. Für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekrankenversicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.

und § 178g Prämie

(1) Bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen ist, kann der Versicherer nur die sich daraus ergebene Prämie verlangen.
Unbeschadet bleibt die Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss zu vereinbaren.

(2) Ist bei einem Versicherungsverhältnis das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist der Versicherer bei einer als nicht nur vorübergehend anzusehenden Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage und der daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.

(3) Ist bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen ist, das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des
Gesundheitswesens berechtigt, die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.

und in den MBKK ( Musterbedingungen Krankheitskostenversicherung)
§ 8a Beitragsberechnung

TEIL I (MB/KK 94) Musterbedingungen

(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des
Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, daß eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen
angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.

Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter werden der Alterungsrückstellung aller Versicherten von Krankheitskostentarifen zusätzliche Beträge zugeschrieben. Die
Berechnung der Beträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen
Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. Dieser Teil der Alterungsrückstellung wird spätestens ab Vollendung des 65.
Lebensjahres des Versicherten für Beitragsermäßigungen entsprechend der Festlegung in den technischen Berechnungsgrundlagen verwendet.
(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders
vereinbarte Beitragszuschläge entsprechend ändern.
(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemißt sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

So hier nun genug Gesetze. Aber ich denke es ist einfach nötig, da ich sonst möglicherweise etwas nicht ganz korrekt ausdrücke und so du letztendlich alles schwarz auf weiß hast.

hängt das von der Zahl und Schwere der Erkrankungen ab?

Ja… aber weniger von der Zahl, sondern von der Schwere und inwieweit diese Krankheiten risikoerheblich sind. Ich verweise hier auch nochmal auf die entsprechenden Paragraphen, die ich oben schon dargestellt habe.

Kann ich von der privaten wieder in die gesetzliche wechseln?

Ja. Vorausgesetzt du bist wieder Arbeitnehmer und verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze. Wirst du allerdings älter als 55, wird es zugegebenermaßen schwieriger… aber es ist dennoch möglich, wenn du versicherungspflichtig wirst oder die Bemessungsgrenze dich einholt. Es ist also nicht unmöglich, nur ab dem 55. eben nur noch unter bestimmten Umständen möglich.
Nur wenn du so lange in der PKV warst, lohnt es wieso nicht mehr zu wechseln, da du sowieso auf alle Einnahmen im Alter deinen KV-Beitrag in der GKV zahlen musst. Ich verweise an dieser Stelle nur kurz auf die 9/10 Regelung, die da besagt, dass du auf alle Einnahmen im Alter in der GKV beitragspflichtig bist, wenn du in der 2.Arbeitshälfte deines Lebens *taggenau* mit mindestens 9/10 versicherungsfrei warst. Und als Zuschuss bekommst du vom Rententräger nur den Zuschuss, den er aufgrund deiner Renteneinkünfte zahlen muss.
Zumindest nach aktuellem Stand.

Braucht man die wirklich?

Ob man die braucht, das hängt von jedem Menschen selber ab. Wenn man allerdings einen risikogerechten Beitrag zahlen möchte und dafür andere Leistungen auch gerne wünscht, so wird man um die PKV nicht umherkommen. Wenn die einen nimmt. Das ist ja auch immer die Frage. Aber ansonsten ist in der PKV eben der erheblichere Vorteil, dass du ohne Probleme den Versicherungsschutz deinen Wünschen anpassen kannst. In der GKV wird dir halt nur ein Paket angeboten. Ob du es willst oder nicht.

Sind die Leistungen so viel besser?

Als Mehrleistung gegenüber der GKV wären da z.B. mögliche Varianten, die folgende Leistungen beinhalten könnten:

  • Heilpraktiker
  • Chefarztbehandlung
  • Ein-/und(oder) Zweibettzimmer
  • höhere Zahnersatzleistung
  • höhere Brillenerstattung
  • Leistung auch über die Gebührenordnung hinaus

und viele mehr.

Entscheidender dürfte aber auch der Gesichtspunkt sein, dass z.B. Privatpatienten schneller beim Arzt behandelt werden, schneller einen Termin bekommen und ähnliches. Sicherlich, es sollen alle gleichbehandelt werden. Aber es gibt eben auch immer gleichere :wink: Und dazu gehören im Gesundheitsbereich nunmal die Privatpatienten. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Der Arzt kann hier eine höhere Liquidation abrechnen und bekommt sein Geld dazu im Normalfall auch um einiges schneller.

Außerdem wären neutrale Online-Quellen hilfreich.

Im Versicherungsgewerbe gibt es keinen, der neutral beraten kann. Das geht nicht. Neutral, dass er keine bestimmte Gesellschaft dir auf´s Auge „drückt“ schon, aber dennoch ist es immer subjektiv.
Einen Versicherungsberater (der aber nicht die Beratung übernehmen darf (meines Wissens nach)) gibt es sicherlich, aber dennoch sieht es so aus, dass man den Kunden führen muss. Nicht zu einer bestimmten Versicherung, sondern zu einem bestimmten Versicherungsschutz. Denn jeder redliche Versicherungsmakler und -vertreter möchte seinem Kunden auch in 30 Jahren noch ruhigen Gewissens unter die Augen treten können.
Was aber soll dieser Mensch machen, wenn der Kunde sagte, dass er nur Mehrbettzimmer und die Pflegeversicherung möchte.

Sicherlich, der Kunde kann es haben, aber dennoch sollte er sich doch nicht schlechter stellen, als der Schutz in der GKV oder? Zumindest sehe ich dann eigentlich keinen Anlass, warum der Kunde dann wechseln soll.

Das sollte aber nur mal eine Randbemerkung sein, die dich aber evtl. zum Nachdenke anregen soll.

Ich hoffe dennoch, dass ich dir helfen konnte…

wenn nicht…

kurze Nachricht im Board genügt…

So long…

Marco

Ähm - Moment mal
Hi!

Das gleiche gilt, wenn ihr
beide arbeitet, also sie mit normaler Anstellung *keine
halbtagsjobs, du aber über Beitragsbemessungsgrenze verdienst
und ihr Kinder bekommt. Dann musst du die Kinder
mitversichern. Bedeutet privat.

Wie kommst Du denn darauf?!
Wenn meine Frau Mitglied in einer GKV ist, kann das Kind beitragsfrei bei ihr mitversichert werden!

Kann ich von der privaten wieder in die gesetzliche wechseln?

Ja. Vorausgesetzt du bist wieder Arbeitnehmer und verdienst
unter der Beitragsbemessungsgrenze. Wirst du allerdings älter
als 55, wird es zugegebenermaßen schwieriger… aber es ist
dennoch möglich, wenn du versicherungspflichtig wirst oder die
Bemessungsgrenze dich einholt. Es ist also nicht unmöglich,
nur ab dem 55. eben nur noch unter bestimmten Umständen
möglich.

Dann erkläre mir mal, wie ich von der PKV in die GKV wechseln kann, wenn ich in den letzten 5 Jahren mindestens 2,5 Jahre in der PKV war! Schau Dir mal die Gesetzesänderungen de lfd. Jahres an!

Braucht man die wirklich?

Ob man die braucht, das hängt von jedem Menschen selber ab.
Wenn man allerdings einen risikogerechten Beitrag zahlen
möchte und dafür andere Leistungen auch gerne wünscht, so wird
man um die PKV nicht umherkommen. Wenn die einen nimmt. Das
ist ja auch immer die Frage. Aber ansonsten ist in der PKV
eben der erheblichere Vorteil, dass du ohne Probleme den
Versicherungsschutz deinen Wünschen anpassen kannst. In der
GKV wird dir halt nur ein Paket angeboten. Ob du es willst
oder nicht.

Wobei es aber immer noch die Möglichkeit der privaten Zusatzversicherung gibt (wenn es sich rechnet)… (nur mal so eine Anmerkung von mir…)

Gruß
Guido

Hi!

Wie kommst Du denn darauf?!
Wenn meine Frau Mitglied in einer GKV ist, kann das Kind
beitragsfrei bei ihr mitversichert werden!

nur wenn Deine Frau mehr als Du verdient, sonst ist das Kind bei dem privatversicherten Partner zu versichern.

Gruß,
Micha

Hi!

Wie kommst Du denn darauf?!
Wenn meine Frau Mitglied in einer GKV ist, kann das Kind
beitragsfrei bei ihr mitversichert werden!

nur wenn Deine Frau mehr als Du verdient, sonst ist das Kind
bei dem privatversicherten Partner zu versichern.

Stimmt - da habe ich wohl etwas zu flüchtig das Posting gelesen auf das ich dann antwortete.

Gruß
Guido, der sich mal etwas Asche auf sein Haupt streut

hallo, Guido

Das gleiche gilt, wenn ihr
beide arbeitet, also sie mit normaler Anstellung *keine
halbtagsjobs, du aber über Beitragsbemessungsgrenze verdienst
und ihr Kinder bekommt. Dann musst du die Kinder
mitversichern. Bedeutet privat.

Wie kommst Du denn darauf?!
Wenn meine Frau Mitglied in einer GKV ist, kann das Kind
beitragsfrei bei ihr mitversichert werden!

Marco hat recht: es gibt eine Regel, die heißt : das Kind muss immer beim Mehrverdienenden versichert werden. Soll heißen: bist Du privat vers. und verdienst 6.000,- DM und deine Frau gesetzlich und verd. 3.000,- DM, so musst Du die Kinder versichern, Verdienst Du 6.000,- DM und Deine Frau 8.000,- DM so müssen die Kinder bei der Frau versichert werden. Ausnahme: bei Selbständigen, deren Einkommen noch unter 3.000,- DM liegt. Da dürfen die Kinder bei der gesetzlich vers. Mutter mit einem Geringeinkommen versichert werden.

Dann erkläre mir mal, wie ich von der PKV in die GKV wechseln
kann, wenn ich in den letzten 5 Jahren mindestens 2,5 Jahre in
der PKV war! Schau Dir mal die Gesetzesänderungen de lfd.
Jahres an!

Die Gesetzesänderungen haben die Pflichtversicherung nicht abgeschafft! Wenn Du unter die BBG rutscht, musst Du aus der Privaten austreten und musst in die Gesetzliche zurück! Daher der Name Pflichtversicherung.

Wobei es aber immer noch die Möglichkeit der privaten
Zusatzversicherung gibt (wenn es sich rechnet)… (nur mal so
eine Anmerkung von mir…)

Richtig! Problem daran: um so gut wie ein Privatversicherter mit Zusatzv. versorgt zu sein, musst Du schon ca. 200,- DM hinblättern! jetzt Gegenfrage: ein 30-Jähriger, der einen Vollversicherungsbeitrag von 400,- DM zahlt und gegenüber der GKV also monatlich über 500,- DM einspart ist doch wohl besser d´ran, als einer, der 960,- DM plus 200,- DM ausgeben muss!?
Außerdem ist mit Zusatzv. nicht der gleiche Schutz machbar, wie bei Vollversicherungen. Nächstes Problem: einige Kassen wollen es nicht, dass man ambulant Privatpatient ist: sie verweigern die Bezahlung ihres Anteils an der Rechnung! Das ist aber Grundvorraussetzung, dass die PKV bezahlt. Der Grund liegt darin, dass die GKV es nicht möchte, dass der Versicherte die Rechnung des Arztes sieht!
Es gibt fast kein Argument gegen eine Privatversicherung. Besonders die Altersbeiträge sind voll zu Gunsten der PKV!

Schau mal einige Postings weiter ´runter: da haben wir das Thema schon mal behandelt.
Grüße
Raimund
Ach, ja: eine Adresse zur Onlineberechnung

http://www.kv-spezialist.de/onlineberechnung.htm. Hier kann man sich die günstigste Gesetzliche berechnen oder aus 40 Privaten eine Beitragsberechnung selbst berechnen. Was bewußt fehlt: die Leistungsbeschreibung. Wie Marco schon sagte: es bedarf einer guten Beratung.
Eine Private sollte man so gut es geht wählen: es ist eine Entscheidung fürs Leben. Die GKV kannst Du wechseln wie andere das Hemd.Bei der Privaten hast Du mit jedem Wechsel einen Schaden: Verlust der Altersrückstellungen, höheres Eintrittsalter…

…und ich helfe Dir beim wieder abstauben!
Jeder kann sich ja mal irren!
Dafür diskutieren wir ja hier!
Grüße
Raimund

Nachtrag: schau mal zum 27.9. dort haben wir schon mal genau das gleiche Thema.
Grüße
Raimund

ich korrigier mal wieder :wink:)
Hallo Reimund,

Die Gesetzesänderungen haben die Pflichtversicherung nicht
abgeschafft! Wenn Du unter die BBG rutscht, musst Du aus der
Privaten austreten und musst in die Gesetzliche zurück! Daher
der Name Pflichtversicherung.

Das stimmt so nicht. Nach wie vor besteht die Möglichkeit, sich per Antrag von der gesetzl. befreien zu lassen - zwangsweise fällt man erst bei Arbeitslosigkeit zurück (nur bei mehr als 6 Monaten, glaube ich)
Gruß,
Micha

Dann erkläre mir mal, wie ich von der PKV in die GKV wechseln
kann, wenn ich in den letzten 5 Jahren mindestens 2,5 Jahre in
der PKV war! Schau Dir mal die Gesetzesänderungen de lfd.
Jahres an!

Die Gesetzesänderungen haben die Pflichtversicherung nicht
abgeschafft! Wenn Du unter die BBG rutscht, musst Du aus der
Privaten austreten und musst in die Gesetzliche zurück! Daher
der Name Pflichtversicherung.

Ähm - meine Antwort bezog sich auf Leute, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (ist auch aus meinem Posting zu ersehen, wenn man den Teil sieht, den Marco hier reingeschrieben hat!)

Wobei es aber immer noch die Möglichkeit der privaten
Zusatzversicherung gibt (wenn es sich rechnet)… (nur mal so
eine Anmerkung von mir…)

Richtig! Problem daran: um so gut wie ein Privatversicherter
mit Zusatzv. versorgt zu sein, musst Du schon ca. 200,- DM
hinblättern! jetzt Gegenfrage: ein 30-Jähriger, der einen
Vollversicherungsbeitrag von 400,- DM zahlt und gegenüber der
GKV also monatlich über 500,- DM einspart ist doch wohl besser
d´ran, als einer, der 960,- DM plus 200,- DM ausgeben muss!?
Außerdem ist mit Zusatzv. nicht der gleiche Schutz machbar,
wie bei Vollversicherungen. Nächstes Problem: einige Kassen
wollen es nicht, dass man ambulant Privatpatient ist: sie
verweigern die Bezahlung ihres Anteils an der Rechnung! Das
ist aber Grundvorraussetzung, dass die PKV bezahlt. Der Grund
liegt darin, dass die GKV es nicht möchte, dass der
Versicherte die Rechnung des Arztes sieht!
Es gibt fast kein Argument gegen eine Privatversicherung.
Besonders die Altersbeiträge sind voll zu Gunsten der PKV!

OK - aber um an Leistungen wie Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung und Zuschüsse zu Brillen und Zahnersatz zu kommen, müßte ich weniger als 90 DM im Monat aufbringen (31 Jahre, ARAG).

Meine letzte (und ab 2001 wieder zukünftige) GKV gibt mir sogar die Möglichkeit eines jährlichen Arztkostenabrufs, soll heißen, ich schicke denen ein Kärtchen, und die schicken mir meine gesamten Arztkosten des letzten Jahres.

Ich sage überhaupt nichts negatives zur PKV (mir fällt auch nicht besonders viel ein!). Ich selbst würde wahrscheinlich auch wechseln, aber dazu fehlt mir (NOCH) das entsprechende Einkommen (lach nicht - es sind in 2000 knapp 43 DM!). Allerdings weiß ich nicht, was eine Kinderversicherung kostet (was mich dann doch wieder zum Überlegen treibt).

Gruß
Guido

Hallo Michael,

Das stimmt so nicht. Nach wie vor besteht die Möglichkeit,
sich per Antrag von der gesetzl. befreien zu lassen -

Genau… wenn man von der BBG eingeholt wird, so fällt man zwangsweise in die GKV theoretisch zurück und wird versicherungspflichtig. Da man aber eingeholt wurde, hat man ein Recht auf Weiterführung seines bisherigen Status, der da besagt, dass man sich auf Antrag freiwillig versichern kann. Nicht muss. Stellt man diesen Antrag nicht innerhalb von, ich meine 2 Monaten, so ist man wiederum versicherungspflichtig.

zwangsweise fällt man erst bei Arbeitslosigkeit zurück (nur
bei mehr als 6 Monaten, glaube ich)

Auch da fällt man nicht zwangsweise zurück, wenn man bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Die da wären z.B. dass man vorher mindestens 5 Jahre PKV-Voll versichert war.

Ein zwangsweiser Rutsch in die GKV wäre bspw. dass man eine Beschäftigung annimmt, die deutlich unter der BBG liegt. Dies ist eher unwahrscheinlich, aber dennoch möglich. Denn bei einem Arbeitgeberwechsel kann dies schnell passieren. Aber es gibt nicht viele Gründe warum ich den Arbeitgeber wechseln sollte, wenn ich dazu noch weniger Geld bekomme… :wink:

So long Marco

Dann erkläre mir mal, wie ich von der PKV in die GKV wechseln
kann, wenn ich in den letzten 5 Jahren mindestens 2,5 Jahre in
der PKV war! Schau Dir mal die Gesetzesänderungen de lfd.
Jahres an!

Ähm - meine Antwort bezog sich auf Leute, die das 55.
Lebensjahr vollendet haben (ist auch aus meinem Posting zu
ersehen, wenn man den Teil sieht, den Marco hier
reingeschrieben hat!)

Im wesentlichen Inhalt dieser Aussage geht es darum, dass du den überwiegenden Teil deiner KV-Versicherungszeit GKV-versichert sein musst und dann kommst du auch im Alter von 55 ohne Probleme wieder in die GKV, wenn du bspw. nur mal die Selbstständigkeit probiert hast. Aber ab dem 55. Lebensjahr musst du eben diese Bedingung erfüllen. Auch wenn du eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst. Also kein Problem.

So long
Marco

Hallo Michael,

nur wenn Deine Frau mehr als Du verdient, sonst ist das Kind
bei dem privatversicherten Partner zu versichern.

Nicht ganz richtig… aber ich verweise hier der Einfachheit halber auf den gleich oben bei Raimunf folgenden Thread…

Marco

Hallo Raimund, hallo auch an den Rest

Marco hat recht: es gibt eine Regel, die heißt : das Kind muss
immer beim Mehrverdienenden versichert werden. Soll heißen:
bist Du privat vers. und verdienst 6.000,- DM und deine Frau
gesetzlich und verd. 3.000,- DM, so musst Du die Kinder
versichern, Verdienst Du 6.000,- DM und Deine Frau 8.000,- DM
so müssen die Kinder bei der Frau versichert werden. Ausnahme:
bei Selbständigen, deren Einkommen noch unter 3.000,- DM
liegt. Da dürfen die Kinder bei der gesetzlich vers. Mutter
mit einem Geringeinkommen versichert werden.

Leider muss ich sagen, ist dies nicht ganz korrekt.

Also folgende Konstellationen der Familienversicherung wären möglich und in dieser Form durch den Gesetzgeber auch akzeptiert und zwar nur diese:

Abkürzungen:

GKV= Gesetzliche Krankenversicherung
PKV= Private Krankenversicherung
FV= familienversichert
AN= Arbeitnehmer
GE= geschätztes Einkommen

Person Situation KV
1)Eltern 1) AN, GE 3000 DM GKV-pflichtig
2) nicht berufstätig GKV-FV bei 1
Kind GKV-FV bei 1
2)Eltern 1) AN, GE 4800 DM GKV-pflichtig
2) AN, GE 3000 DM GKV-pflichtig
Kind GKV-FV bei 1 oder 2
3)Eltern 1) AN, GE 7000 DM PKV
2) AN, GE 3000 DM GKV-pflichtig
Kind eigene freiwillig
GKV oder PKV
4)Eltern 1)Selbständig, GE 4500DM PKV
2)AN, GE 3000 DM GKV-pflichtig
Kind GKV-FV bei 2
5)Eltern 1)Selbständig, GE 8000DM GKV-freiwillig
2)AN, GE 7000 DM PKV
Kind GKV-FV bei 1
6)Eltern 1)Selbständig, GE 8000DM PKV
2)AN, GE 3000 DM GKV-pflichtig
Kind PKV oder eigene
freiwillige GKV
7)Eltern 1)Beamter,Beihilfe GE 4500DM PKV
2)AN, GE 3000 DM GKV-pflichtig
Kind PKV+Beihilfe oder
GKV-FV bei 2
8)Eltern 1)Beamter,Beihilfe GE 7000DM PKV
2)AN, GE 3000 DM GKV-pflichtig
Kind PKV+Beihilfe oder
eigene freiwillige
GKV
9)Eltern 1)Selbständig, GE 7000 DM GKV-freiwillig
2)Beamter,Beihilfe GE 4500DM PKV
Kind PKV+Beihilfe oder
GKV bei 1

Nur diese Möglichkeiten sind zulässig.
Mit 7000 DM sind die Verdienste über der BBG gemeint.

Ansonsten ist eine PKV für Kinder wirklich nicht sehr teuer.
In der Regel, je nach Umfang, Geschlecht und Alter, zwischen 100 DM und 250 DM. Wovon bei AN wiederum der Arbeitgeber bis zur Höchstgrenze wiederum 50% dazuzahlt.

Und zu dem Thema mit den 55jährigen…

nachzulesen wäre dies in einer Veröffentlichung des Bundesverfassungsgerichtes, die mir wiederum nur auszugsweise vorliegt.

so long…

Marco

OK - um das Ganze abzukürzen: Das Gros der Fälle, in denen ein 55-jähriger in den „Genuß“ kommt, die BBG zu unterschreiten, ist wohl durch Altersteilzeit bedingt. Und dann isses schon ziemlich kompliziert (fast unmöglich), wieder in die GKV zu kommen, wenn man in den letzten fünf Jahren nicht überwiegend pflichtversichert war!
CU
Guido

Hallo Guido…

OK - um das Ganze abzukürzen: Das Gros der Fälle, in denen ein
55-jähriger in den „Genuß“ kommt, die BBG zu unterschreiten,
ist wohl durch Altersteilzeit bedingt. Und dann isses schon
ziemlich kompliziert (fast unmöglich), wieder in die GKV zu
kommen, wenn man in den letzten fünf Jahren nicht überwiegend
pflichtversichert war!

okay… also krame ich die Aussage vom BVG doch mal raus…

In der heißt es wörtlich:

„Für die erforderliche Neuregelung hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten. Er kann den Zugang zur Krankenversicherung [so öffnen, dass Menschen (hier im besonderen Fall Rentner benannt)], deren Versicherungsleben oder mindestens dessen zweite Hälfte maßgeblich oder überwiegend von der Mitgliedschaft in der GKV geprägt war, und zwar unabhängig davon, ob dies eine Pflichtmitgliedschaft oder eine Freiwillige Versicherung war.“

Daraus dürfte eindeutig hervorgehen, dass es möglich ist… unter den gegebenen Umständen… es ist also schwer… aber nach wie vor nicht unmöglich.

So long

Marco

Hallo Guido…

OK - um das Ganze abzukürzen: Das Gros der Fälle, in denen ein
55-jähriger in den „Genuß“ kommt, die BBG zu unterschreiten,
ist wohl durch Altersteilzeit bedingt. Und dann isses schon
ziemlich kompliziert (fast unmöglich), wieder in die GKV zu
kommen, wenn man in den letzten fünf Jahren nicht überwiegend
pflichtversichert war!

okay… also krame ich die Aussage vom BVG doch mal raus…

In der heißt es wörtlich:

„Für die erforderliche Neuregelung hat der Gesetzgeber
verschiedene Möglichkeiten. Er kann den Zugang zur
Krankenversicherung [so öffnen, dass Menschen (hier im
besonderen Fall Rentner benannt)], deren Versicherungsleben
oder mindestens dessen zweite Hälfte maßgeblich oder
überwiegend von der Mitgliedschaft in der GKV geprägt war, und
zwar unabhängig davon, ob dies eine Pflichtmitgliedschaft oder
eine Freiwillige Versicherung war.“

Daraus dürfte eindeutig hervorgehen, dass es möglich ist…
unter den gegebenen Umständen… es ist also schwer… aber
nach wie vor nicht unmöglich.

So long

Hi Marco!

Info vom Bundesgesundheitsministerium zu Änderungen Gesundheitsreformgesetz zum 1.7.2000:

Der Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung wird für Ältere erschwert, um Missbrauch zu verhindern. Privatversicherte können nicht mehr zu einer gesetzlichen Kasse zurückkehren, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, in den letzten fünf Jahren nie gesetzlich krankenversichert und zudem mindestens zweieinhalb Jahre versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder selbstständig waren. Die Neuregelung gilt auch für Ehepartner von Beamten, Selbstständigen und versicherungsfreien Arbeitnehmern, wenn sie beispielsweise über der Beitragsbemessungsgrenze liegen.

Ausnahmeregelungen gibt es für Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, neu zugezogene Ausländer und Deutsche, die nach einem Aufenthalt im Ausland nach Deutschland zurückkehren. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Mitglied einer gesetzlichen Kasse werden.

SGB V, § 6 (3a):
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 steht die Ehe mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. (Inkrafttreten: 1. Juli 2000)

Noch 'n Gruß
Guido

Hallo Guido,

um es kurz zu machen…
jede Gesetzliche Krankenversicherung schehrt sich was drum, ob der über 55. ist oder nicht. Sie nehmen ihn. Egal, ob irgendwelche Sanktionen vom Aufsichtsamt irgendwann mal folgen könnten.

Das lehrt uns die Praxis…
Sicherlich… es ist kein Argument… aber dann frage ich mich wiederum, warum es in meiner Veröffentlichung anders als in deiner steht…?

Aber vielleicht kannst du mir ja diese Antwort geben…

So long…

Marco

also, da scheinst du falsch zu liegen mit der Grenze 55, da gibt es ab diese Jahr 7/2000 eine gesetzliche Neuregelung, wer ab 55 in die PKV geht, kann nie wieder zurück, da würde ich mich nochmals genau beraten lassen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Hajo,

wie so oft ist auch hier in der Versicherungsbranche ein erheblicher Unterschied zwischen Theorie und Praxis.

Aber ich wollte dazu eigentlich nichts mehr sagen.

So long Marco