Hallo Mark,
Ich überlege in eine private KV zu gehen. Welche Nachteile
könnten mich erwarten?
Tja, da wären sicherlich einige…
Z.B. Wenn du heiraten solltest und deine Frau nicht arbeitet, dann musst du sie mitversichern. Das gleiche gilt, wenn ihr beide arbeitet, also sie mit normaler Anstellung *keine halbtagsjobs, du aber über Beitragsbemessungsgrenze verdienst und ihr Kinder bekommt. Dann musst du die Kinder mitversichern. Bedeutet privat. Und in der Privaten Krankenversicherung zahlt man nach seinem sujektiven Risiko ( persönliche Vorerkrankungen etc.) und objektiven Risiko (Geschlecht, Alter etc.). Das ist der bedeutendste Unterschied zwischen der PKV und der GKV. Denn dort haben wir eine Solidargemeinschaft und die besagt, dass Kinder bspw. beitragsfrei mitversichert sind.
Das hört sich jetzt vielleicht negativ an, letztendlich ermöglicht dies aber eine risikogerechtere Beitragseinstufung.
Steigen die Beiträge automatisch mit Zunahme des Alters
Wegen Älterwerden dürfen die PKV ihre Beiträge nicht anheben. Nachlesen kannst du das in den entsprechenden Gesetzen… Hier die entsprechenden Paragraphen. Unten dann weiter zu deinen Fragen.
Weswegen die Versicherung steigen kann, steht auch in diesen Paragraphen. Es sind aber die allgemeinen Mehrkostensteigerungen im Gesundheitswesen und die Inflation des Geldes.
VAG ( Versicherungsaufsichtssgesetz)
§ 12
(1) Soweit die Krankenversicherung geeignet ist, die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei
- die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur
Stornowahrscheinlichkeit und unter Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses von höchstens 3,5 vom Hundert zu berechnen
sind,
- die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist,
- in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens, in der Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr ausgeschlossen ist sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muß,
- dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der
aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist.
(2) Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. § 11a Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die folgenden Aufgaben:
- Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Alterungsrückstellung, die versicherungsmathematischen Methoden
(Absatz 1 Nr. 1 und 2) eingehalten und dabei die Regelungen der nach § 12c erlassenen Rechtsverordnung beachtet werden. Dabei muß er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere
daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt.
- Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, daß die Alterungsrückstellung nach Nummer 1 berechnet ist (versicherungsmathematische Bestätigung). Das gilt nicht für kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1 Satz 1). § 11a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend.
(4) Für die substitutive Krankenversicherung gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. Die Prämien für das Neugeschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung ergeben würden.
(4a) In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres der Versicherten folgt und endend in dem
Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der
Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a Abs. 2a zu verwenden. Für Ausbildungs-,
Auslands- und Reisekrankenversicherungen mit vereinbarten Vertragslaufzeiten und bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden, gilt Satz 1 nicht.
(5) Sofern die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 12a
(1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten-
und Pflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellung der betroffenen
Versicherungen entfallen, gutzuschreiben. Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hundert der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehende Kapitalerträge (Überzins).
(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von dem nach Absatz 1
ermittelten Betrag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus diesem
Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alterungsrückstellung aller Versicherten ist von dem verbleibenden Betrag jährlich 50 vom Hundert direkt
gutzuschreiben. Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im Jahre 2001 beginnt, jährlich um zwei vom Hundert, bis er 100
vom Hundert erreicht hat.
(2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass an Stelle einer Prämienermäßigung
eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird.
(3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr
vollendet haben, für eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwenden. Bis zum Bilanzstichtag, der auf den 1. Januar 2010 folgt, dürfen abweichend von Satz 1 25 vom Hundert auch für Versicherte verwendet werden, die das 55.
Lebensjahr, jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Prämienermäßigung gemäß Satz 1 kann insoweit beschränkt werden, dass die Prämie des Versicherten nicht unter
die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.
§12b
(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen aufgrund einer Änderungsklausel erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht.
Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten Nachweise und Daten vorzulegen. In
den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.
(1a) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen
- Zeitpunkt und Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 12a Abs. 3
zu verwenden sind;
- die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 12 Abs. 4a und ohne einen solchen
zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als zehn vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen
Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepaßt und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen. Ist nach Auffassung des Treuhänders eine Erhöhung oder eine Senkung der Prämien für einen Tarif ganz oder teilweise erforderlich und kann hierüber mit dem Unternehmen eine übereinstimmende Beurteilung nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(3) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse auf dem
Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus.
(4) Der in Aussicht genommene Treuhänder muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 3 wesentlich sind,
benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der in Aussicht genommene Treuhänder nicht zuverlässig oder fachlich nicht geeignet ist, kann sie verlangen, daß eine
andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 3 einer Bestellung entgegenstehen würden, oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz
obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine
Bestellung, kann sie den Treuhänder selbst bestellen.
im VVG ( Versicherungsvertragsgesetz)
§ 178 a
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
(2) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 49 bis 51, 55 bis 60 und 62 bis 68a anzuwenden. Die Vorschriften der §§ 23 bis 30 und des § 41 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden.
(3) Versicherte Person ist die Person, auf die die Versicherung genommen wird. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und ihr Verhalten in Betracht.
(4) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, ist unbefristet. Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 3 kann für die Krankheitskosten- und für die Krankenhaustagegeldversicherung eine Mindestdauer bis zu drei Jahren vereinbart werden. Für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekrankenversicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.
und § 178g Prämie
(1) Bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen ist, kann der Versicherer nur die sich daraus ergebene Prämie verlangen.
Unbeschadet bleibt die Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss zu vereinbaren.
(2) Ist bei einem Versicherungsverhältnis das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist der Versicherer bei einer als nicht nur vorübergehend anzusehenden Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage und der daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.
(3) Ist bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen ist, das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des
Gesundheitswesens berechtigt, die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
und in den MBKK ( Musterbedingungen Krankheitskostenversicherung)
§ 8a Beitragsberechnung
TEIL I (MB/KK 94) Musterbedingungen
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des
Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, daß eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen
angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter werden der Alterungsrückstellung aller Versicherten von Krankheitskostentarifen zusätzliche Beträge zugeschrieben. Die
Berechnung der Beträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen
Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. Dieser Teil der Alterungsrückstellung wird spätestens ab Vollendung des 65.
Lebensjahres des Versicherten für Beitragsermäßigungen entsprechend der Festlegung in den technischen Berechnungsgrundlagen verwendet.
(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders
vereinbarte Beitragszuschläge entsprechend ändern.
(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemißt sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
So hier nun genug Gesetze. Aber ich denke es ist einfach nötig, da ich sonst möglicherweise etwas nicht ganz korrekt ausdrücke und so du letztendlich alles schwarz auf weiß hast.
hängt das von der Zahl und Schwere der Erkrankungen ab?
Ja… aber weniger von der Zahl, sondern von der Schwere und inwieweit diese Krankheiten risikoerheblich sind. Ich verweise hier auch nochmal auf die entsprechenden Paragraphen, die ich oben schon dargestellt habe.
Kann ich von der privaten wieder in die gesetzliche wechseln?
Ja. Vorausgesetzt du bist wieder Arbeitnehmer und verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze. Wirst du allerdings älter als 55, wird es zugegebenermaßen schwieriger… aber es ist dennoch möglich, wenn du versicherungspflichtig wirst oder die Bemessungsgrenze dich einholt. Es ist also nicht unmöglich, nur ab dem 55. eben nur noch unter bestimmten Umständen möglich.
Nur wenn du so lange in der PKV warst, lohnt es wieso nicht mehr zu wechseln, da du sowieso auf alle Einnahmen im Alter deinen KV-Beitrag in der GKV zahlen musst. Ich verweise an dieser Stelle nur kurz auf die 9/10 Regelung, die da besagt, dass du auf alle Einnahmen im Alter in der GKV beitragspflichtig bist, wenn du in der 2.Arbeitshälfte deines Lebens *taggenau* mit mindestens 9/10 versicherungsfrei warst. Und als Zuschuss bekommst du vom Rententräger nur den Zuschuss, den er aufgrund deiner Renteneinkünfte zahlen muss.
Zumindest nach aktuellem Stand.
Braucht man die wirklich?
Ob man die braucht, das hängt von jedem Menschen selber ab. Wenn man allerdings einen risikogerechten Beitrag zahlen möchte und dafür andere Leistungen auch gerne wünscht, so wird man um die PKV nicht umherkommen. Wenn die einen nimmt. Das ist ja auch immer die Frage. Aber ansonsten ist in der PKV eben der erheblichere Vorteil, dass du ohne Probleme den Versicherungsschutz deinen Wünschen anpassen kannst. In der GKV wird dir halt nur ein Paket angeboten. Ob du es willst oder nicht.
Sind die Leistungen so viel besser?
Als Mehrleistung gegenüber der GKV wären da z.B. mögliche Varianten, die folgende Leistungen beinhalten könnten:
- Heilpraktiker
- Chefarztbehandlung
- Ein-/und(oder) Zweibettzimmer
- höhere Zahnersatzleistung
- höhere Brillenerstattung
- Leistung auch über die Gebührenordnung hinaus
und viele mehr.
Entscheidender dürfte aber auch der Gesichtspunkt sein, dass z.B. Privatpatienten schneller beim Arzt behandelt werden, schneller einen Termin bekommen und ähnliches. Sicherlich, es sollen alle gleichbehandelt werden. Aber es gibt eben auch immer gleichere
Und dazu gehören im Gesundheitsbereich nunmal die Privatpatienten. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Der Arzt kann hier eine höhere Liquidation abrechnen und bekommt sein Geld dazu im Normalfall auch um einiges schneller.
Außerdem wären neutrale Online-Quellen hilfreich.
Im Versicherungsgewerbe gibt es keinen, der neutral beraten kann. Das geht nicht. Neutral, dass er keine bestimmte Gesellschaft dir auf´s Auge „drückt“ schon, aber dennoch ist es immer subjektiv.
Einen Versicherungsberater (der aber nicht die Beratung übernehmen darf (meines Wissens nach)) gibt es sicherlich, aber dennoch sieht es so aus, dass man den Kunden führen muss. Nicht zu einer bestimmten Versicherung, sondern zu einem bestimmten Versicherungsschutz. Denn jeder redliche Versicherungsmakler und -vertreter möchte seinem Kunden auch in 30 Jahren noch ruhigen Gewissens unter die Augen treten können.
Was aber soll dieser Mensch machen, wenn der Kunde sagte, dass er nur Mehrbettzimmer und die Pflegeversicherung möchte.
Sicherlich, der Kunde kann es haben, aber dennoch sollte er sich doch nicht schlechter stellen, als der Schutz in der GKV oder? Zumindest sehe ich dann eigentlich keinen Anlass, warum der Kunde dann wechseln soll.
Das sollte aber nur mal eine Randbemerkung sein, die dich aber evtl. zum Nachdenke anregen soll.
Ich hoffe dennoch, dass ich dir helfen konnte…
wenn nicht…
kurze Nachricht im Board genügt…
So long…
Marco