Nachteile, wenn man Erbschein der Schwester unterzeichnet?

Eine gute Freundin braucht einen Rat bezüglich einer Erbschaftssache: die Schwester beantragte einen Erbschein und möchte nun, dass die restlichen gesetzlichen (und teilweise auch testamentarisch festgelegten) Erben diesen unterschreiben. Gibt es hierbei irgendwas zu beachten, eventuelle Nachteile?

Hallo,

Rückfragen:
Was genau ist gemeint?
Und was genau ist mit dem Erbschein beabsichtigt?
(Es scheint ein Testament zu geben. Ja oder nein? Und was hat es mit der Abweichung zwischen Testament und gesetzlicher Erbfolge auf sich?)

Gruß
Jörg Zabel

Hallo!

Erbscheine müssen nicht unterschrieben werden ( vom Gericht schon).

was Du meinst ist, das Gericht fragt alle übrigen gesetzlichen Erben ob sie gegen die Ausstellung des Erbscheines (des oder der Erben) Einwände haben. Dazu werden sie auch alle angeschrieben und müssen sich (ablehnend mit Begründung) äußern. Nicht äußern gilt nach der Frist als Zustimmung.

Um das Verfahren der Ausstellung des Erbscheins zu beschleunigen, können die übrigen Nichterben per Unterschrift gegenüber dem Nachlassgericht zustimmen " Habe keine Einwände ".
Dann bekommt der Erbe den Erbschein zügig und muss nicht unnötig warten.

Mehr ist das nicht !

MfG
duck313

Hallo,

Auch wenn ein Testament vorliegt? Oder geht es hier um ein mögliches" Ausschlagen des Erbes"?

Gruß
Jörg Zabel

Wenn es mehrere Erben gibt, dann wir ein Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein gestellt. Sind alle Angaben im Antrag zutreffend, dann sollten die übrigen Erben und gesetzlichen Nichterben diesem Antrag zustimmen, um die Sache zu beschleunigen. Sind die Angaben unzutreffend, dann sollte man entsprechend begründet die Zustimmung verweigern. D.h. es kommt immer darauf an.

gerade wenn ein Testament vorliegt.
Das besagt doch nicht, die anderen möglichen Erben (gesetzliche Erbfolge) könnten keine Einwände erheben. Denen könnte ja ein neueres Testament vorliegen .
Deshalb werden sie alle gefragt, ob sie gegen die Erteilung des Erbscheins Einwände haben.
Beim Antrag auf Erbschein muss man alle gesetzlichen Erben angeben.

Mit Ausschlagung hat es nichts zu tun. Das kann ja nur, wer bereits Erbe geworden ist und vom Gericht darüber benachrichtigt wurde.

Es geht dabei insbesondere um die gesetzlichen „Nicht-Erben“, also diejenigen, die nach gesetzlicher Erbfolge Erben geworden wären, aufgrund des Testaments jetzt aber von der Erbfolge ausgeschlossen sind (und auch um diejenigen, die ggf. als gesetzlicher Erbe mehr als durch ein Testament bekommen würden).

Es kann ja sein, dass diese Nicht-Erben begründete Einwände gegen die Gültigkeit des Testamentes haben, auf das der Erbscheinantrag der gewillkürten Erben gestützt wird. Sei es, dass sie ein neueres Testament kennen, aufgrund dessen sie besser gestellt wären, sei es, dass sie ein sie begünstigendes älteres Testament kennen, und davon ausgehen, dass das neuere Testament ungültig ist, sei es, dass sie unmittelbar an der Wirksamkeit des Testaments zweifeln, weil z.B. der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung nicht mehr testierfähig war, sei es, dass sie von einem abweichenden Erbvertrag, einen früheren Ehegattentestament mit Bindungswirkung für den Überlebenden Kenntnis haben, sei es, dass sie meinen, dass das Testament nicht formgültig ist, …

All diese Dinge können dann im Erbscheinverfahren aufgearbeitet werden, wenn sich die Beteiligten nicht ohne Gericht gütlich einigen können, und dann ggf. den ursprünglichen Antrag zurückziehen, und einen abweichenden Erbschein beantragen.

Daher kann man eben nicht pauschal sagen, ob man die gewünschte Unterschrift leisten sollte. Vielmehr muss jeder Beteiligte für sich entscheiden, ob der Antrag nach seinem Dafürhalten die eigene Erbenstellung korrekt wieder gibt, oder nicht. Da dies eine recht komplexe Sache sein kann, sollte man sich ggf. vorab hierzu vom spezialisierten Anwaltskollegen beraten lassen.

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