für die Steuererklärung 2011 habe ich „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ angekreuzt, um
meine nocht nicht steuerlich geltend gemachte Fortbildungskosten von 2008 und 2009 (nach meinem Erststudium) nachträglich zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass diese erst nach Beendigung des Studiums entstanden sind und einen eindeutigen Bezug zum erlernten Beruf haben.
Zusammenfassung:
erstmalige Arbeitsaufnahme nach dem Studium im Jahr 2009
keine Steuererklärungen vor dem Jahr 2009 eingereicht (erst für das Steuerjahr 2009 im Jahr 2010)
möchte meine Fortbildungskosten aus dem Jahre 2008 und 2009 nachträglich steuerlich geltend machen
Ablehnung vom FA mit der Begründung:
"Für die Jahre in denen diese Kosten entstanden sind, können sie keine EKSt.Erklärung nachreichen, da diese bereits
mehr als 4 Jahre zurückliegen und für die Folgejahre ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen."
Hallo, grundsätuzlich kann im Jahr 2013 nur noch eine
Erklärung bis 2009 abgegeben wetden. Das ist so.
Wenn du aber bezüglich deiner individuellen Kosten
eine andere Bezugsquelle hast, so würde ich in deinem
Fall die Erklärung so abgeben,dass alles berücksicgit ist. Damit machst du mal erst nichts falsches zu deinem,Nacheil. Wie sich dann die rechtliche Seite
ergibt, sollte in deiner Infoquelle zu finden sein.
(Urteile u.ä).
Wenn du aber nichts machst, darfst du dich auch nicht
beschweren, dass etwas nicht geltend gemacht woden ist.
Besser also bentragen. Noch besser Rechtsquellen
finden und benenenn.
für 2009 ist der Zug wohl abgefahren, denn es liegt scheinbar bereits ein Bescheid vor und die Einspruchsfrist ist abgelaufen.
Auch für 2008 sieht es meiner Meinung nach schlecht aus, da der BFH enstschieden hat, dass bei der Pflichtveranlagung die dreijährige Anlaufhemmung der Antragsveranlagung nicht zur Anwendung kommt, sodass die Abgabefrist nur vier Jahre beträgt (BFH-Urteile vom 14.4.2011, VI R 53/10 und VI R 86/10).
ich fürchte, hier kannst du nicht mehr viel erreichen
Grundsätzlich kannst du zwar 7 Jahre rückwirkend die Erklärungen abgeben - aber eben nur, wenn du für den Zeitraum noch keine Erklärung abgegeben hast. Also nicht für den Zeitraum eines Jahres, sondern für den gesamten Zeitraum.
Jetzt hast du aber ja für das Jahr 2009 eine Erklärung eingereicht. Dazu ist auch ein Bescheid ergangen, der inzwischen rechtskräftig ist. Die Verluste aus den Vorjahren hätten in diesem Bescheid geltend gemacht werden können, um in diesem Jahr die Steuerlast zu mindern. Das ist nicht erfolgt, und es kann auch nicht mehr nachgeholt werden, da der Bescheid rechtskräftig ist.
Die Verluste können leider nicht beliebig in ein späteres Jahr verlegt werden. Das Prinzip ist in etwa so:
Jahr 1: -5.000 EUR
>> Verlustvortrag von -5.000 EUR
Jahr 2: Zu versteuerndes Einkommen von 30.000 EUR
>> abzüglich Verlustvortrag vom Vorjahr bleiben 25.000 EUR zu versteuerndes Einkommen.
>> Verlustvortrag von 0,00 EUR
Der Verlust muss also durch die ganzen Jahre „geschleppt“ werden und wird nach und nach mit den Einkünften verrechnet, bis er aufgebraucht ist. Wenn diese Kette durch eine Steuererklärung ohne Verlustvortrag unterbrochen ist, kann sie nicht wieder gestartet werden.
Lange Rede, kurzer Sinn: Ich sehe hier für dich keine Chancen mehr, die Kosten noch geltend zu machen.
Hallo micha,
ihre letzte Information „hebel-günstige-bfh-Urteile“ ist
richtig. Beantragen Sie eine Verlustfeststellung und
tragen Sie alle Kosten zusammen. Dies muß dann unter
Werbungskosten im Bogen N eingetragen werden. Im Mantel-
bogen zur Steuererklärung kreuzen Sie auf Seite 1 oben
den Kasten "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrages " an. Das Finanzamt muß dies annerkennen.
Das Finanzamt durfte ihre erste Steuererklärung nicht
die Fortbildungskosten ablehenen. Sie wären mit einem
Einspruch auch hier durchgekommen, denn es heißt bis
zu vier Jahren rückwirkend. Von 2008 - 2011 ist 2011
erst das vierte Jahr. Es muß also so oder so gehen.
Die Variante mit der Verlustfeststellung, scheint
hier vielleicht angebrachter zu sein.
Viel Glück.
Meines Erachtens wiedersprechen sich folgende Sachverhalte:
Sie schreiben:
„Wichtig ist, dass diese erst nach Beendigung des Studiums entstanden sind und einen eindeutigen Bezug zum erlernten Beruf haben.“ Demnach gehen ich davon aus, dass die Kosten 2011 entstanden sind, richtig?
Das FA schreibt:
„Für die Jahre in denen diese Kosten entstanden sind, können sie keine EKSt.Erklärung nachreichen, da diese bereits mehr als 4 Jahre zurückliegen und für die Folgejahre ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen.“
Demnach geht das FA davon aus, dass die Kosten schon früher entstanden sind.
M.E. können Kosten nur in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie entstanden sind (ausser im Fall eines Verlustvortrags).
Sie haben halt schon Steuererklärungen abgeben, nur nicht für die Jahre mit den Fortbildungskosten. Das hätten Sie zusammen mit den anderen Erklärungen machen sollen, nicht erst jetzt. Wenn Sie mit der Entscheidung des Finanzamtes nicht einverstanden sind, bleibt Ihnen nur die Klage.
das kann ich nun auch nicht nachvollziehen, zumal doch gar keine 4 Jahre seit der Fortbildung vergangen sind, wie das FA schreibt. Der Link funktioniert allerdings nicht, den Sie beigefügt haben, insofern kann ich mir diesen nicht ansehen. Sie haben für 2009 in 2010 eine Steuerklärung abgegeben und hier die Fortbildungskosten Kosten aus 2008 und 2009 nicht angegeben ? Vielleicht liegt hier der Grund für die Ablehnung. Irgendetwas stimmt nicht. Dazu muss ich noch einmal recherchieren und melde mich wieder.
„vergessene“ Kosten können normalerweise nicht mehr rückwirkend berücksichtigt werden.
Allerdings kann man schon auf die „Nettigkeit des Sachbearbeiters“ hoffen…
Da die Verjährungsfrist 4 Jahre beträgt, können die Fortbildungskosten 2009 evtl. noch geltend gemacht werden, weil NEUE TATSACHEN aufgetaucht sind…
„Neue Tatsachen“ können gem. §173 AO zur Abänderung von Steuerbescheiden führen…
Somit ist für den Bescheid 2009 ein Antrag auf Abänderung (aufgrund neuer Tatsachen) zu stellen. Mit viel Glück erkennnt das Finanzamt dann die Kosten an - ein Rechtsanpruch besteht allerdings nicht.