Nachträglich kein Kinderbaugeld

Morgen zusammen.Wer hat schon diese Erfahrung gemacht; wir haben für unsere Tochter für 2003 nachträglich Kindergeld ausgezahlt bekommen. Eigentlich würde uns für dieses Jahr auch Kinderbaugeld zustehen. Die Antwort vom Finanzamt lautet:„Der Bescheid über die Eigenheimzulage 2003 kann nicht geändert werden , da der Bescheid bereits bestanskräfig ist.“ Mit anderen Worten Pech gehabt. Die Dame am Telefon meinte auch noch wir hätten die Frist versäumt und nicht rechtzeitig reagiert,wir hätten schon 2003 angeben müssen, dass unsere Tochter Kindergeld bekommt.Das Wort „Nachträglich!“ hat sie komplett ignoriert . Nach dem alten Gesetz hat unserer Tochter ja auch kein Kindergeld zugestanden( damals wurde ja Brutto , statt wie heute Nettoeinkommen berücksichtigt)! Einen Widerspruch ist auch nicht möglich , alles zu spät.
Ääärrrgerlich , na ja, kann man nichts machen. Ich wollte meinem Ärger nur mal einbßchen Luft hier machen. Danke fürs Zuhören.

LG und einen guten Rutsch.
Anna

keine Panik !
Hallo Anna,

vielleicht sollte man in diesem Fall einen Antrag auf Neufestsetzung der Eigenheimzulage stellen.

Der Bescheid über Eigenheimzulage ist in diesem Fall nicht zu ändern, sondern neu festzusetzen, was einen erheblichen Unterschied im Steuerrecht macht.

Vielleicht sollte in diesem Antrag ein Hinweis auf § 11 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz stehen:
http://www.steuernetz.de/gesetze/eigzulg04/p11.html

Sehr wahrscheinlich besteht somit die Chance, doch noch die Kinderzulage zu bekommen.

Gruß

Petz

Bei uns in Südhessen hat es geklappt (2002 plus 2003).

Ich hatte die Familienkasse gebeten, sehr deutlich zu schreiben, dass sich die Kindergeldzahlung nachträglich geändert hat und wir für die o. g. Jahre nun nicht für nnn Kinder sondern für mmm Kinder das KG bekommen.
Diesen Bescheid (Kopie) habe ich an das FA geschickt und im Begleitbrief gebeten, die EZ neu zu berechnen.

Nach ca 5 Wochen kam der Bescheid vom FA, nach weiteren ca. 3 Tagen das Geld.

Das FA schreibt in seinem Bescheid im ersten Satz:
„Der Bescheid ist nach § 175 Absatz 1 Satz1 Nr. 2 AO geändert.“
Links dazu:
AO: http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/index.html
§ 175 AO: http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/BJNR006130976BJN…

Ich würde gegen den von Dir beschriebenen, jetzt ergangenen Bescheid Einspruch (oder heißt es Widerspruch?) einlegen und dabei noch mal gaaaanz deutlich erklären, dass das KG naaachträglich aufgrund der 2005 durch das BVG geänderten Rechtslage zustande kommt.
Es kann vielleicht auch helfen, mal darauf hinzuweisen, dass andere deutsche Finanzämter auf dieser Änderung umgehend zahlen.

Da hilft aber wohl nur eine schriftliche Maßnahme (Einschreiben!). Telefon ist für manche FA-Mitarbeiter Schall und Rauch, und die beschriebene „Dame am Telefon“ hat nicht richtig zugehört.
Eventuell vorher eine halbe Stunde beim Steuerberater ausmachen, und den nochmal über Deinen Brief ans FA gucken lassen.

Krieg doch mal raus, wie der Mitarbeiter heißt, der das Ganze abgelehnt hat, und wie sein Chef heißt. …

Es ist eine nette Menge Geld, um die es sich zu kämpfen lohnt.

Gruß JoKu

Der Bescheid über Eigenheimzulage ist in diesem Fall nicht zu
ändern, sondern neu festzusetzen, was einen erheblichen
Unterschied im Steuerrecht macht.

hallo petz,

hmmm… du meinst also eine neufestsetzung nach § 11 Abs. 2 EigZulG, oder? also

„Haben sich … die Zahl der Kinder … geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen“

dies liegt m.E. aber nicht vor. es hat sich ja nicht die zahl der kinder geändert (wie bei einer geburt), sondern nur die zahl der kindergeldberechtigten kinder. das ist m.E. insofern ein unterschied, als dies auf geänderter rechtssprechung des BFH beruht und man ja eigentlich immer sagt „änderung der rechtssprechung ist keine neue tatsache“

oder?

mfg vom

showbee

entwarnung :smile:
hi,

entwarnung… habe mal selber nachgelesen:

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2004/xx040229.html
BFH-Urteil vom 20.11.2003 (III R 47/02) BStBl. 2004 II S. 229

„Entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und damit auch der Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, ist die Eigenheimzulage mit Wirkung ab diesem Kalenderjahr entsprechend neu festzusetzen.“

–> dürfte m.E. also auch für umgekehrte fälle gelten!

und hier haben’s die bayern nochmal deutlich geschrieben:

http://www.fasby.bayern.de/informationen/steuerinfos…

aber:

"Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 – 2 BvR 167/02

Voraussetzung ist, dass für das betroffene Kalenderjahr nicht nur ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag für Kinder besteht, sondern die Zahlung des Kindergeldes oder die Berücksichtigung des Freibetrages tatsächlich erfolgt. Denn die Gewährung der Kinderzulage setzt u. a. voraus, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder „erhält“ (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG)."

also ist neufestsetzung nicht mehr möglich, wenn kindergeldantrag schon bestandskräftig abgelehnt wurde…

ooopsss…

jetzt sollten alle zweifel (auch bei mir) ausgeräumt sein.

mfg vom

showbee

Hi showbee,

hmmm… du meinst also eine neufestsetzung nach § 11 Abs. 2
EigZulG, oder? also

ja

„Haben sich … die Zahl der Kinder … geändert, ist die
Eigenheimzulage neu festzusetzen“

genau

dies liegt m.E. aber nicht vor. es hat sich ja nicht die zahl
der kinder geändert (wie bei einer geburt), sondern nur die
zahl der kindergeldberechtigten kinder. das ist m.E. insofern
ein unterschied, als dies auf geänderter rechtssprechung des
BFH beruht und man ja eigentlich immer sagt „änderung der
rechtssprechung ist keine neue tatsache“

doch.

Mit Zahl der Kinder ist im Eigenheimzulagengesetz in Anlehnung an das Einkommensteuergesetz immer (!) die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemeint.
Und hier hat sich die Anzahl nunmal geändert.
Somit ist eindeutig eine Neufestsetzung durchzuführen, die Auskunft der Mitarbeiterin im FA war einfach falsch.

Gruß

Petz

Hi,

Voraussetzung ist, dass für das betroffene Kalenderjahr nicht
nur ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag für
Kinder besteht, sondern die Zahlung des Kindergeldes oder die
Berücksichtigung des Freibetrages tatsächlich erfolgt. Denn
die Gewährung der Kinderzulage setzt u. a. voraus, dass der
Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte Kindergeld oder einen
Freibetrag für Kinder „erhält“ (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG)."

also ist neufestsetzung nicht mehr möglich, wenn
kindergeldantrag schon bestandskräftig abgelehnt wurde…

eben !

Der Antrag ist hier ja offensichtlich nicht abgelehnt worden, sonst hätte es nachträglich ja kein Kindergeld mehr gegeben.

Somit gibt’s auch Kinderzulage.

Gruß

petz