Nachträglich Mängel gefunden

Guten Tag, stellen Sie sich bitte folgende Situation vor.

Der neue Mieter will mietet eine Wohnung an, die sehr begehrt ist. Neuer Mieter und Vormieter einigen sich, das die Tapeten dran bleiben können. So weit so gut.

Als dann die Schlüsselübergabe mit dem Vermieter stattfindet, werden ein paar Mängel schriftlich festgehalten. Allerdings wurde nicht alles angeguckt, sondern nur augenscheinlich.

Der Vermieter schickt dann einen Brief, wo drinsteht, dass alle Mängel die gefunden werden, beim Vormieter zu bemängeln wären. Im Brief steht, das die Wohnung unrenoviert ( also wie gesehen) übernommen wurde.

Jetzt findet der neue Mieter kleine Bohrlöcher an den Fensterrahmen ( Kunststoff) und Eingebohrte Haken auf dem Balkon.

Kann das wirklich nicht mehr im Wohnungsabnahmeprotokoll erfasst werden?

Vielen Dank für´s lesen.

Hallo,

Jetzt findet der neue Mieter kleine Bohrlöcher an den
Fensterrahmen ( Kunststoff) und Eingebohrte Haken auf dem
Balkon.

Die offensichtlich aufgefallen wären, hätte der Mieter sich richtig umgesehen.
Sie wurden auch nicht arglistig verschwiegen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/536b.html

Kann das wirklich nicht mehr im Wohnungsabnahmeprotokoll
erfasst werden?

Nein, der Zug ist durch. Gemietet wie gesehen und ein Protokoll wurde offenbar auch bereits unterschrieben.

Gruß
M.

hi

vergiss die Vorantwort einfach. Dort wird davon ausgegangen, dass man die Beseitigung der Bohrlöcher einfordern möchte

Selbstverständlich ist es hilfreich für den späteren Auszug, wenn man die Bohrlöcher im Fenster und Balkon schriftlich nachträglich festhält. Sonst ist man ja beim Auszug aus der Wohnung selber in der Plicht, die Mängel zu beseitigen.

Gruss

hi

vergiss die Vorantwort einfach. Dort wird davon ausgegangen,
dass man die Beseitigung der Bohrlöcher einfordern möchte

Hi,

wieso? Was war daran falsch?

Selbstverständlich ist es hilfreich für den späteren Auszug,
wenn man die Bohrlöcher im Fenster und Balkon schriftlich
nachträglich festhält. Sonst ist man ja beim Auszug aus der
Wohnung selber in der Plicht, die Mängel zu beseitigen.

Und wie will man beweisen, daß genau diese Bohrlöcher schon vor dem Einzug vorhanden waren?

Beweis dafür wäre ja eigentlich das Übergabeprotokoll auf dem nichts davon vermerkt ist.

Gruß
Tina

Hallo,

Und wie will man beweisen, daß genau diese Bohrlöcher schon
vor dem Einzug vorhanden waren?

Per Foto und/oder Zeugen. Am besten schon jetzt alles schriftlich festhalten. Und den Vermieter informieren, vielleicht möchte der noch irgendwas nachfordern oder reparieren.

Beweis dafür wäre ja eigentlich das Übergabeprotokoll auf dem
nichts davon vermerkt ist.

Das ist natürlich nur eine mögliche Form des Beweises. Es beweist ja zum Beispiel nicht, dass keine Löcher da waren.
Gruß
loderunner (ianal)

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Beweis dafür wäre ja eigentlich das Übergabeprotokoll auf dem
nichts davon vermerkt ist.

… Es
beweist ja zum Beispiel nicht, dass keine Löcher da waren.

wenn dem so wäre, würde in kürzester zeit das übergabeprotokoll aussterben…
natürlich kommt es auf den inhalt des protkolls an, um dessen rechtlich equalität festzustellen. im regelfall handelt es sich aber um ein neg. schuldanerkenntnis.

bestätigt der mieter durch seine unterschrift, dass die tatsächlichen feststellungen in dem übergabeprotokoll zutreffend sind, so wird er hierdurch mit späteren einwendungen ausgeschlossen. insbesondere kann er bei vertragsende nicht geltend machen, dass die schäden bereits bei mietbeginn vorhanden gewesen sind (a.A. gegenbeweis ist erforderlich).

sofern also über die löcher keine angaben im protokoll vorhanden sind, kann man sich auch nicht auf deren existenz berufen. je nach inhalt des protokolls und gerichtsbezirk sollte man sich informieren, ob die möglichkeit des gegenbeweises besteht.

Beweis dafür wäre ja eigentlich das Übergabeprotokoll auf dem
nichts davon vermerkt ist.

… Es
beweist ja zum Beispiel nicht, dass keine Löcher da waren.

wenn dem so wäre, würde in kürzester zeit das
übergabeprotokoll aussterben…

Na, wenn Du meinst…

natürlich kommt es auf den inhalt des protkolls an, um dessen
rechtlich equalität festzustellen. im regelfall handelt es
sich aber um ein neg. schuldanerkenntnis.

Ja, im Regelfall. Aber eben nicht immer und unbedingt. „Hat der Mieter zu Mietbeginn ein Übergabeprotokoll unterschrieben, muss er beweisen, dass später aufgetretene Mängel, die nicht im Protokoll verzeichnet waren, schon bei Übergabe der Mietsache vorhanden waren. (OLG Düsseldorf, Az. 10 U 64/02, aus: GE 2003, S. 1080)“

bestätigt der mieter durch seine unterschrift, dass die
tatsächlichen feststellungen in dem übergabeprotokoll
zutreffend sind, so wird er hierdurch mit späteren
einwendungen ausgeschlossen.

Unsinn. Siehe Urteil. Und siehe Deine eigene Aussage:

(a.A. gegenbeweis ist erforderlich).

Entweder es ist ausgeschlossen oder es ist nicht. Beides gleichzeitig kann wohl kaum zutreffen. Du widersprichst Dir selbst.

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natürlich kommt es auf den inhalt des protkolls an, um dessen
rechtlich equalität festzustellen. im regelfall handelt es
sich aber um ein neg. schuldanerkenntnis.

Ja, im Regelfall. Aber eben nicht immer und unbedingt. „Hat
der Mieter zu Mietbeginn ein Übergabeprotokoll unterschrieben,
muss er beweisen, dass später aufgetretene Mängel, die nicht
im Protokoll verzeichnet waren, schon bei Übergabe der
Mietsache vorhanden waren. (OLG Düsseldorf, Az. 10 U 64/02,
aus: GE 2003, S. 1080)“

bestätigt der mieter durch seine unterschrift, dass die
tatsächlichen feststellungen in dem übergabeprotokoll
zutreffend sind, so wird er hierdurch mit späteren
einwendungen ausgeschlossen.

Unsinn. Siehe Urteil. Und siehe Deine eigene Aussage:

(a.A. gegenbeweis ist erforderlich).

Entweder es ist ausgeschlossen oder es ist nicht. Beides
gleichzeitig kann wohl kaum zutreffen. Du widersprichst Dir
selbst.

nein, du weißt offenbar nicht, was a.A. bedeutet. es kommt -wie geschrieben- darauf an, ob das übergabeprotkoll im konkreten fall als neg.schuldanerkenntnis oder als bloßes beweismittel zu beurteilen ist.

geht man -wie das olg in dem zitierten fall- von einem beweis aus, kann der gegenbeweis geführt werden.

geht man von einem neg. schuldanerkenntnis aus, ist dieser gegenbeweis nicht mehr möglich.

aber noch einmal: der regelfall ist das vorliegen eines neg. schuldanerkenntnisses.

zu:

Beweis dafür wäre ja eigentlich das Übergabeprotokoll auf dem
nichts davon vermerkt ist.

… Es
beweist ja zum Beispiel nicht, dass keine Löcher da waren.

die aussage ist auch nach olg düssel falsch.

genau dieser beweis, dass der mangel nicht vorlag, wird durch das vorlegen des übergabeprotokolls durch den vermieter geführt. die einzige frage ist nur noch, ob der mieter den gegenbeweis führen darf oder nicht.

alles nachzulesen (inkl. olg düssel) im standardkommentar Schmidt-Futterer (2011), § 546 Rn.53ff.

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Hi,

Und wie will man beweisen, daß genau diese Bohrlöcher schon
vor dem Einzug vorhanden waren?

Per Foto und/oder Zeugen.

Per Foto stelle ich mir schwierig vor, denn wie will ein Foto beweisen, ob die Löcher vor oder nach Mietbeginn vorhanden sind.

Auch Zeugen stelle ich mir schwierig vor, denn schließlich hat man per Unteschrift ja bestätigt, daß alles in Ordnung war. Das Protokoll wurde ja zwischen Mieter und Vermieter (oder dessen Beauftragten) gemacht und sagt etwas über den Zustand der Wohnung in diesem Moment aus.

Die Frage ist, wie ein Gericht diese Beweismittel würdigt und das käme auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen an.

Gruß
Tina