natürlich kommt es auf den inhalt des protkolls an, um dessen
rechtlich equalität festzustellen. im regelfall handelt es
sich aber um ein neg. schuldanerkenntnis.
Ja, im Regelfall. Aber eben nicht immer und unbedingt. „Hat
der Mieter zu Mietbeginn ein Übergabeprotokoll unterschrieben,
muss er beweisen, dass später aufgetretene Mängel, die nicht
im Protokoll verzeichnet waren, schon bei Übergabe der
Mietsache vorhanden waren. (OLG Düsseldorf, Az. 10 U 64/02,
aus: GE 2003, S. 1080)“
bestätigt der mieter durch seine unterschrift, dass die
tatsächlichen feststellungen in dem übergabeprotokoll
zutreffend sind, so wird er hierdurch mit späteren
einwendungen ausgeschlossen.
Unsinn. Siehe Urteil. Und siehe Deine eigene Aussage:
(a.A. gegenbeweis ist erforderlich).
Entweder es ist ausgeschlossen oder es ist nicht. Beides
gleichzeitig kann wohl kaum zutreffen. Du widersprichst Dir
selbst.
nein, du weißt offenbar nicht, was a.A. bedeutet. es kommt -wie geschrieben- darauf an, ob das übergabeprotkoll im konkreten fall als neg.schuldanerkenntnis oder als bloßes beweismittel zu beurteilen ist.
geht man -wie das olg in dem zitierten fall- von einem beweis aus, kann der gegenbeweis geführt werden.
geht man von einem neg. schuldanerkenntnis aus, ist dieser gegenbeweis nicht mehr möglich.
aber noch einmal: der regelfall ist das vorliegen eines neg. schuldanerkenntnisses.
zu:
Beweis dafür wäre ja eigentlich das Übergabeprotokoll auf dem
nichts davon vermerkt ist.
… Es
beweist ja zum Beispiel nicht, dass keine Löcher da waren.
die aussage ist auch nach olg düssel falsch.
genau dieser beweis, dass der mangel nicht vorlag, wird durch das vorlegen des übergabeprotokolls durch den vermieter geführt. die einzige frage ist nur noch, ob der mieter den gegenbeweis führen darf oder nicht.
alles nachzulesen (inkl. olg düssel) im standardkommentar Schmidt-Futterer (2011), § 546 Rn.53ff.