nachträgliche Abzüge von Frühstückspauschalen ohne vorherige Information darüber?

Hallo,
zu Lohnabrechnungen  folgende Frage,
ist es dem Arbeitgeber erlaubt,nach der Kündigung, in der letzten Gehaltsabrechnung , Abzüge von Frühstückspauschale zu machen,ohne daß diese Frühstükspauschale weder im Arbeitsvertrag vermerkt ist ,oder daß der Arbeitnehmer durch irgendeine  andere Information darüber in Kenntnis gesetzt wurde, daß diese Pauschale existiert und vom Lohn abgezogen wird.

Als Angabe für diese Abzüge wurde auf Anfrage des Arbeitnehmers mitgeteilt :

Das Frühstücksgeld ist eine Pauschale für den Verzehr in einem Lebensmittel produzierenden Betrieb.
Man kann diese Pauschale ansetzen,oder der Verzehr muß dokumentiert und abgerechnet werden.
Wir berechnen bei unseren Mitarbeitern die Pauschale,daß es im nachhinein geschieht,ist kein böser Wille.

Sind diese Abzüge ohne vorherige Information darüber wirklich erlaubt,oder kann der Arbeitnehmer sich dagegen zur Wehr setzen ?

Gibt es darüber vielleicht sogar gesetzliche Regelungen?

Vielen Dank schonmal im voraus für entsprechende Antworten !

MfG.
hyj49

Servus,

bloß zur Sicherheit, weil Lohnabrechnungen an dieser Stelle fast öfter falsch als richtig gelesen und verstanden werden:

Wir tatsächlich die Pauschale abgezogen, oder wird sie oben zum Steuerbrutto dazugezählt und unten im Netto wieder abgezogen, so dass die Differenz in der Nettoauszahlung bloß die darauf entfallende Lohnsteuer und die Arbeitnehmeranteile der Beiträge zu Sozialversicherung und Krankenversicherung ausmacht?

Wenn die zweite Möglichkeit zutrifft, handelt es sich schlicht um eine Korrektur der vorher falsch erstellten Abrechnungen und nicht um einen zusätzlichen Abzug.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Blumepeder,
vielen Dank für Ihren Hinweis.
Die Beträge werden direkt unten vom Nettolohn-Auszahlungsbetrag abgezogen.
Frage ist aber auch,ist es überhaupt legal eine Frühstückspauschale abzuziehen von der nichts bekannt war.Es handelt sich hierbei auch nicht um einen Tarifvertrag und es gibt auch keine Gewerkschaft in dem Betrieb an die man sich wenden könnte ,um das abzuklären.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Hilfe!
L.G.
hyj49

Servus,

Die Beträge werden direkt unten vom Nettolohn-Auszahlungsbetrag abgezogen.

ja, das werden sie immer - auch dann, wenn es nur um die Versteuerung von Sachbezügen geht.

Viel wichtiger ist die Frage, ob sie vorher oben im Steuerbrutto dazugerechnet worden sind oder nicht: Davon hängt es ab, worum es unterm Strich geht.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Blumepeder,

soweit ich das ersehen kann,ist es nicht im Steuerbrutto dazugerechnet.
Wie bereits erwähnt wurde es vom Nettogehalt abgezogen.
Aber meine Grundfrage ist damit auch noch nicht beantwortet.Mir geht es darum ob es überhaupt zulässig ist , eine Frühstückspauschale abzuziehen,obwohl davon nie die Rede war und dies auch nicht im Arbeitsvertrag steht oder sonst bekannt ist.
Falls es wirklich zutrifft,daß er das darf,könnte mir der Arbeitgeber auch eine Pauschale für die Toilettenbenutzung oder etwas anderes abziehen wenn er das möchte.
Ich kann mir daher nicht vorstellen,daß er einfach ohne vertragliche Vereinbarung oder vorherige Ankündigung an die Arbeitnehmer irgendeine Pauschale abziehen darf!

Vielen Dank für Ihre Hilfe !

L.G.
hyj49

Servus,

Aber meine Grundfrage ist damit auch noch nicht beantwortet.

Sie ist aber ein wenig konkretisiert. Bekannt ist jetzt auch, dass

davon nie die Rede war und dies auch nicht im Arbeitsvertrag steht oder sonst
bekannt ist.

Auch hierzu nochmal zur Konkretisierung: Es gibt also nicht das im Bäckerhandwerk übliche gemeinsame Frühstück morgens nach der Backstube, es gibt keine Verzehrlisten, es gibt kein Gebäck, das von der Frau Meistrin wegen irgendwelcher äußerer Mängel (Gewicht, Form, Färbung etc.) ausdrücklich zum Verzehr freigegeben wird, es gibt kein Gebäck vom Vortag, das in irgendeiner Weise hingestellt oder angeboten wird, es gibt auch kein explizites Verbot, Ware ohne Bezahlung aus dem Betrieb z.B. in die Mittagspause oder nach Hause mitzunehmen? Jeder Mitarbeiter nimmt, was, wann und wie er lustig ist?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Blumepeder,
nochmals dankeschön für die Hilfe,aber ich werde mit den Antworten im Prinzip auch nicht schlauer.
Gestellt wurde Kaffe und Wasser zum trinken und wer was essen wollte,konnte was essen,was ich selten getan habe,getrunken ja ,denn bei 9-10 Stunden Arbeitszeit hat man auch Durst.
Ich möchte gerne wissen,ob es gesetzliche Regelungen über diese Frühstückspauschalen gibt,oder ist das jedem Betrieb selbst überlassen und vor allem DARF DAS ABGEZOGEN WERDEN; WENN DER ARBEITNEHMER VOR ARBEITSANTRITT IN DIESER FIRMA ,NICHT ÜBER DIESE ABZÜGE INFORMIERT WORDEN IST: DARF DER ARBEITGEBER DAS AUCH NOCH 3 MONATE RÜCKWIRKEND ABZIEHEN ???
Auf diese Frage bzw.Fragen wüßte ich gern eine konkrete Antwort .
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Hilfe!
MfG.
hyj49

Servus,

meine Rückfragen dienten dazu, Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, ob die Mitarbeiter damit rechnen mussten, dass sie für den eigenen Verzehr bezahlen müßten, ob sie umgekehrt davon ausgehen konnten, dass sie unentgeltlich Backwaren verzehren durften.

Grundsätzlich ist die Handhabung dem einzelnen Arbeitgeber überlassen; es ist auch möglich, entsprechende Regelungen zu treffen, ohne dass sie in den einzelnen Arbeitsverträgen erwähnt sind. Möglich ist auch bei nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen, im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag Bezug zu nehmen. Meines Wissens ist in allen einschlägigen Tarifverträgen explizit darauf hingewiesen, dass die dort festgelegten Bezüge keine Sachbezüge enthalten und in bar geschuldet werden - so dass es umgekehrt auch kein generelles Recht der Arbeitnehmer auf unentgeltlichen Verzehr gibt.

Ob es wie im vorliegenden Fall möglich ist, den Verzehr des Personals nach einer längeren Zeit und mit geschätzten Beträgen rückwirkend abzurechnen, wenn überhaupt keine Regelung für unentgeltlichen Verzehr bestanden hat - weder verbal formuliert noch durch entsprechende Handlungen - weiß ich nicht zu sagen: Ich habe noch keinen Bäckerbetrieb abgerechnet, in dem zu diesem wichtigen Thema überhaupt keine Regelung bestand, und kann nur sagen, dass es in der Branche zig verschiedene Handhabungen gibt.

An dieser Stelle, nachdem ich versucht habe, möglichst viele Einzelheiten zum Sachverhalt zu sammeln, die dafür Bedeutung haben könnten, übergebe ich an die anwesenden Juristen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Blumepeder,

das ist eine gute Information von Ihnen.
Ich wäre wirklich dankbar,wenn sich das definitiv klären könnte und mir jemand hier eine rechtlich richtige Antwort geben könnte,damit ich gegebenenfalls entsprechende Schritte unternehmen kann.

Vielen herzlichen Dank für die Hilfe Blumenpeder!

MfG.
hyj49