Nachträgliche Änderung Wohngeldabrechnung

Hallo zusammen,

folgender Fall:

E ist Eigentümer einer Eigentumswohnung und bei der Ablesung der Heizkostenzähler für die Heizkostenabrechnung 2011 längerfristig im Urlaub. Es erfolgt in der Wohngeldabrechung von 2011 ein Abrechung der Heizungskosten auf Grundlage einer von der Heizkostgenabrechnungsfrima erstellten Schätzung. Die geschätzen Werte sind deutlich niederiger als der tatsächlichen Verbrachswerte.

Bei der Heizkostenablesung 2012 erfasst der Ableser neben den Werten von 2012 auch die Werte von 2011, die noch im digitalen Heizkostenverteiler gespeichert sind. Die Abrechung für 2012 erfolgt nach den abgelesen Werten von 2012. Allerdings erhält E von der Hausverwaltung ein Schreiben, in dem ein Nachzahlung für 2011 gefordert wird, da tatsächlichen Verbrauchswerte deutlich über die Schätzwerten liegen. Ist die rechtens? E ist der Meinung, dass über die Abrechung von 2011 bereits alle Kosten verteilt wurden und keine Anspürche mehr bestehen.

Vielen Dank.

Johanna

  1. Was hat das mit Mietrecht zu tun?
    2.Wer soll den Verbrauch von E bezahlen? Die WEG?
    3.Wie würde E reagieren, wenn er/sie Heizkosten des X oder Y bezahlen sollte, weil der zum Ablesetermin gerade in Urlaub war?

vnA

Hallo,

2.Wer soll den Verbrauch von E bezahlen? Die WEG?

Ist doch schon bezahlt. Haben die anderen Teilnehmer der Nutzergruppe auch Post bekommen, dass sie was zurück bekommen?

3.Wie würde E reagieren, wenn er/sie Heizkosten des X oder Y
bezahlen sollte, weil der zum Ablesetermin gerade in Urlaub
war?

Wie wäre es denn mit einem zweiten Ablesetermin gewesen?

Soweit ich weiß, gibt es eine Frist für nachträgliche Korrekturen der Heizkostenabrechnung. Gilt die nur für Mietverhätlnisse? Wenn sie auch hier gilt, ist sie jedenfalls heftig abgelaufen und derjenige, der falsch abgerechnet hat, müsste sich die Kosten ans Bein binden.

Aber was anderes fällt mir grad ein: vielleicht geht es ja gar nicht um Heizkostenverteiler, sondern um Energiezähler. Und damit nicht um eine Umlage auf alle, sondern um die Abrechnung eines Zählerstands durch einen Versorger. Und dann ist das alles wieder ganz anders, oder?
Gruß
Testare_

Hallo

Hallo,

2.Wer soll den Verbrauch von E bezahlen? Die WEG?

Ist doch schon bezahlt. Haben die anderen Teilnehmer der
Nutzergruppe auch Post bekommen, dass sie was zurück bekommen?

Nein, das Geld soll dem allgmeinen Konto der WEG gutgeschrieben werden.

3.Wie würde E reagieren, wenn er/sie Heizkosten des X oder Y
bezahlen sollte, weil der zum Ablesetermin gerade in Urlaub
war?

Wie wäre es denn mit einem zweiten Ablesetermin gewesen?

Beide Ablesetermin fielen in den Urlaub von E.

Soweit ich weiß, gibt es eine Frist für nachträgliche
Korrekturen der Heizkostenabrechnung. Gilt die nur für
Mietverhätlnisse? Wenn sie auch hier gilt, ist sie jedenfalls
heftig abgelaufen und derjenige, der falsch abgerechnet hat,
müsste sich die Kosten ans Bein binden.

Falsch abgerechnet wurde ja nicht. Es ist meines Wissen nach richtig, nach einer Schätzung abzurechen, wenn jemand an zwei Terminen nicht angetroffen wird. Fraglich ist nur, ob diese Schätzung dann nicht auch bindend ist, egal ob zum Vor- oder Nachteil des E.

Aber was anderes fällt mir grad ein: vielleicht geht es ja gar
nicht um Heizkostenverteiler, sondern um Energiezähler. Und
damit nicht um eine Umlage auf alle, sondern um die Abrechnung
eines Zählerstands durch einen Versorger. Und dann ist das
alles wieder ganz anders, oder?

Dann wäre es tatsächlich etwas anderes, aber es sind nur ganz normale Heizkostenverteiler, die jedes Jahr wieder bei Null beginnen.

2.Wer soll den Verbrauch von E bezahlen? Die WEG?

Der Verbrauch wurde ja schon bezahlt, indem auf Grundlage der Schätzung die Hezkosten vollständig verteilt wurden.

3.Wie würde E reagieren, wenn er/sie Heizkosten des X oder Y
bezahlen sollte, weil der zum Ablesetermin gerade in Urlaub
war?

E weiss von einem Nachbarn N, dem es vor einigen Jahren ähnlich erging. Allerdings war hier die Schätzung höher als der tatsächliche Verbrauch. Damals wurde auf Anfrage des N eine Neuberechnung von der Hausverwaltung mit dem Kommentar „selber schuldt, wenn man bei der Ablesung nicht da ist“ abgelehnt.

Hallo,

Nein, das Geld soll dem allgmeinen Konto der WEG
gutgeschrieben werden.

Halte ich für nicht statthaft. Das entspräche ja einer Umwidmung der Mittel. Wo in der WEG-Satzung sollte denn derartiges zu finden sein?

Beide Ablesetermin fielen in den Urlaub von E.

Dann ist eine Schätzung jedenfalls erstmal in Ordnung. Folgt aus
http://www.heizkostenverordnung.de/par9a.html
Und dazu gibt es auch ein Urteil (Landgericht Berlin, Urteil vom 19.05.1988, HKA 93, 44), das oft als Quelle angegeben wird, das ich aber nicht im Volltext gefunden habe.

Falsch abgerechnet wurde ja nicht. Es ist meines Wissen nach
richtig, nach einer Schätzung abzurechen, wenn jemand an zwei
Terminen nicht angetroffen wird. Fraglich ist nur, ob diese
Schätzung dann nicht auch bindend ist, egal ob zum Vor- oder
Nachteil des E.

Genau das sehe ich auch so. Im Gesetzestext steht:
„Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen.“
Nirgends steht was von ‚vorläufig‘ oder ähnliches.

Aber, sorry, ich bin kein Anwalt.
Gruß
Testare_