Nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung

Hallo

kann der Arbeitgeber einen Beschäftigten rückwirkend zur Sozialversicherung (u.a Renten- und Arbeitslosenversicherung) anmelden und die Beiträge abführen ? Dies ist schlichtweg versäumt worden, da der AG annahm, dass aufgrund des niedrigen Verdienstes von etwa 1.000 Euro keine SV-Pflicht besteht. Der AG hatte bisher keine Angestellten und kennt sich in der Thematik nicht aus. Auch wurdne keine Lohnabrechnungen ausgestellt. Ansonsten würde der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ALG I haben. In diesem Fall geht es um rückwirkend für 6 Monate. Der Arbeitnehmer ist aber hauptsächlich selbständig tätig und übt nur nebenberuflich eine unselbständige Tätigkeit. Wie sieht es mit der SV-Pflicht, insbesondere der KV-Pflicht aus ?

Freundliche Grüße
Jade

Hallo

man kann sich das Leben auch unnötig schwer machen.

anmelden und die Beiträge abführen ? Dies ist schlichtweg
versäumt worden, da der AG annahm, dass aufgrund des niedrigen

Das kann ziemlich unangenehm werden.

Thematik nicht aus. Auch wurdne keine Lohnabrechnungen
ausgestellt. Ansonsten würde der Arbeitnehmer keinen Anspruch
auf ALG I haben.

Ich schreib jetzt mal nicht, was ich vermute, aber richtig gut hört sich das nicht an.

Monate. Der Arbeitnehmer ist aber hauptsächlich selbständig
tätig und übt nur nebenberuflich eine unselbständige Tätigkeit.

Wie wäre es, wenn er dem „AG“ eine Rechnung für die letzten 6 Monate schreibt, sozusagen von Unternehmer zu Unternehmer, dann haben beide kein Problem.

Hallo,
wenn mit dieser „rückwirkenden“ Anmeldung Leistungen durch das
Arbeitsamt bewirkt werden sollen dann ist das doch sehr fraglich.
Andererseits ergibt sich ja oft genug durch Betriebsprüfungen, dass
die vom Arbeitgeber als versicherungsfreie Jobs auf einmal versicherungspflichtig sind und rückwirkend der Beitragseinzug zzgl.
eventueller Säumniszuschläge durchgeführt wird.
Im geschilderten Falle würde ich die Krankenkasse einschalten, den
Status prüfen lassen und dann die entsprechenden Meldungen ggf. erstellen und natürlich dann auch den Beitrag nachzahlen.
Gruß
Czauderna

Hallo

eine Krankenversicherung besteht nicht.

Viele Grüße
Jade

Hallo

der AN hat lediglich eine befristete Anstellung bei dem AG für 6 Monate, die selbständige Tätigkeit ist nicht gewinnbringend. Der AN möchte daher ALG I beantragen.

Viele Grüße
Jade

der AN hat lediglich eine befristete Anstellung bei dem AG für
6 Monate, die selbständige Tätigkeit ist nicht gewinnbringend.
Der AN möchte daher ALG I beantragen.

Ich weiß nicht, was die Arge dazu sagt, wenn man nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, das weder durch eine korrekte Anmeldung, noch durch Vorlage von Lohnabrechnungen belegt werden kann, ALG I beantragt. Vermutlich werden die sich die Bücher des AG etwas genauer ansehen.

An wen SV-Beiträge überweisen, keine KV-Pflicht
Hallo

es besteht auch keine KV-Pflicht, da unter 15 Std/Woche und hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

SV-Beiträge werden bekanntlich an die Krankenkasse gezahlt. Da aber keine KV-Pflicht vorliegt, wie läuft es dann ?

Gruß
Jade

Kann ich mir kaum vorstellen. Lohnabrechnungen sollen nun noch nachträglich ausgestellt werden. Ausserdem ist der Arge besonders wichtig, dass SV-Beiträge gezahlt wurden.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Kann ich mir kaum vorstellen. Lohnabrechnungen sollen nun noch
nachträglich ausgestellt werden. Ausserdem ist der Arge
besonders wichtig, dass SV-Beiträge gezahlt wurden.

Hier müsste man doch mal trennen: ALG I oder ALG II? ALG II bekommt man abhängig von der Bedürftigkeit. Hierfür sind keine „Vorversicherungszeiten“ notwendig.

Wenn es allerdings um ALG I geht, würde ich mir den Arbeitgeber schon sehr gründlich ansehen. Hierfür ist eine gewisse Versicherungszeit notwendig. Nun plötzlich im Nachhinein die Meldungen abgeben und die Beiträge zu zahlen, nur um einen Anspruch auf ALG I zu bekommen, ist schon fragwürdig bis kritisch.

Um eine genaue Prüfung kommt man wohl nicht herum und hierfür ist die Krankenkasse nunmal zuständig. Ich schlage vor, dort mal baldigst vorzusprechen.

Grüße
Florian

Kann ich mir kaum vorstellen. Lohnabrechnungen sollen nun noch
nachträglich ausgestellt werden. Ausserdem ist der Arge
besonders wichtig, dass SV-Beiträge gezahlt wurden.

Hier müsste man doch mal trennen: ALG I oder ALG II? ALG II
bekommt man abhängig von der Bedürftigkeit. Hierfür sind keine
„Vorversicherungszeiten“ notwendig.

Wenn es allerdings um ALG I geht, würde ich mir den
Arbeitgeber schon sehr gründlich ansehen. Hierfür ist eine
gewisse Versicherungszeit notwendig. Nun plötzlich im
Nachhinein die Meldungen abgeben und die Beiträge zu zahlen,
nur um einen Anspruch auf ALG I zu bekommen, ist schon
fragwürdig bis kritisch.

Hallo

bei welcher Krankenkasse ? Momentan ist man garnicht krankenversichert, da keine Pflicht besteht aufgrund der hauptberuflichen Selbständigkeit.

Gruß
Jade

Um eine genaue Prüfung kommt man wohl nicht herum und hierfür
ist die Krankenkasse nunmal zuständig. Ich schlage vor, dort
mal baldigst vorzusprechen.

Grüße
Florian

Hallo,

Auch wurdne keine Lohnabrechnungen ausgestellt.

… und wurde wahrscheinlich immer in bar ausbezahlt…

Was ich davon halte, traue ich mich gar nicht zu sagen.

Gruß
Didi

Hallo,
wenn keine KV-Pflicht besteht - wer hat denn festgestellt dass Renten-
und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht und mit welcher Begründung ??
Sehr misteriös das Ganze !!
Gruß
Czauderna

Hallo,
vorrangig sind das die AOK´èn (früher auch RVO-Kassen oder Primär-Kassen genannt).
Gruß
Czauderna

Hallo.

wie schon geschrieben, wenn man hauptberuflich selbständig tätig ist, besteht keine KV-Pflicht. Das heisst unter 18 Wochenstunden und 1.280 Euro nicht überschreitet.

Ich arbeite nur 15 Wochenstunden, verdiene zwar mehr als diese 1.280 Euro, aber das ist in Ordnung solange ich unter 18 Stunden/Woche bleieb. Das ist im Internet nachzulesen.

Gruß
Jade

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

unabhängig ob KV-Pflicht besteht oder nicht, ist man auf jeden Fall RV- und AV-pflichtig. Ist im Internet sinngemäss so nachzulesen.

Gruß
Jade

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
das ist ja sehr schön das es im Internet so steht, aber ob das auch so richtig ist, gerade auf Ihren Fall bezogen - das steht da sicher nicht so drinne. Ich kann Ihrem Arbeitgeber nur raten sich mit seiner (einer)
Krankenkasse ins Benehmen zu setzen und die Sache rechtlich abzuklopfen und dann zu handeln.
Sicher ist ist grundsätzlich richtig, dass ein hauptberuflich Selbständiger nicht der KV- und Pflegeversicherungspflicht unterliegt
aber trotzdem muss der Status durch die Kasse festgestellt werden.
Die von Ihnen genannten Wochenstunden und Einkommensgrößen stimmen da
so unter Umständen leider nicht.
Gruß
Czauderna

hallo,

… Momentan ist man garnicht
krankenversichert, da keine Pflicht besteht aufgrund der
hauptberuflichen Selbständigkeit.

und wer hauptberuflich selbständig ist, hat perse keinen anspurch auf alg I, da er dem arbeitsmarkt nicht zur verfügung steht.

lg dev