Nachträgliche Dienstreise Abrechnung

Liebe Experten,

man stelle sich folgende Situation vor:
Ein Angestellter im ÖD geht auf Dienstreise. Diese wird entsprechend vergütet.
19 (neunzehn) Monate später stellt die Buchhaltung fest, man habe sich verrechnet und fordert nun einen Betrag in Höhe von 60% eines Monatsnettolohnes zurück.
Nach 19 Monaten hat der betreffende Mitarbeiter bezüglich dieser Dienstreise natürlich keinerlei Unterlagen mehr und muss sich auf die detailierte Abrechnung der Buchhaltung verlassen.

Die Frage: „Verjährt“ die Forderung nicht irgendwann? Ist ein Abrechnungsfehler das Problem des Angestellten? Wie verhält sich der Angestellte nun geschickt?

Danke, roger

Ausschlussfrist?
Hi!

Ich bin jetzt nicht soo fit bei Dienstreisen im ÖD.

Aber im §42 BAT ist dies ja geregelt.

Und wenn ich dann etwas tiefer schaue, sehe ich den §70
Ausschlussfrist § 70
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

Es sollte also verjährt sein!

Wenn allerdings der BAT nicht greift, und sonst nichts derartiges vereinbart ist, verjährt der Anspruch erst 3 Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand!

Vielleicht habe ich aber auch eine Feinheit im BAT übersehen - glaube ich aber eher nicht!
Soll heißen: Ich bin mir nicht 100%ig sicher!!!

LG
Guido

Hi Guido,

nun sagt jemand aus der Verwaltungsebene zum Angestellten, dass das Problem aus einer Abrechnungsumstellung resultiere und überhaupt würde ein solche Nachforderung erst nach 30 jahren „verjähren“.
Der Angestellte müsse zahlen, seinetwegen eben auch in diversen Raten.

Was sagt der Fachmann dazu??

danke, roger

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

nun sagt jemand aus der Verwaltungsebene zum Angestellten,
dass das Problem aus einer Abrechnungsumstellung resultiere
und überhaupt würde ein solche Nachforderung erst nach 30
jahren „verjähren“.
Der Angestellte müsse zahlen, seinetwegen eben auch in
diversen Raten.

Was sagt der Fachmann dazu??

Wenn das deren Fehler ist - Abrechnungsumstellung - musst Du gar nichts zurückzahlen.
Reibe denen dieses Urteil unter die Nase:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…

"…BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.3.2005, 6 AZR 217/04
Überzahltes Gehalt - Verfall des Rückzahlungsanspruchs

…12 a) Berechnet der Arbeitgeber die Vergütung fehlerhaft, obwohl ihm die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, entsteht sein Rückzahlungsanspruch bei überzahlter Vergütung im Zeitpunkt der Überzahlung und wird auch zugleich fällig (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - AP BAT-O § 70 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 174, zu I 4 b aa der Gründe) . Auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch kommt es in einem solchen Fall nicht an. Sind dem Arbeitgeber die Grundlagen der Berechnung bekannt, fallen Fehler bei der Berechnung der Vergütung regelmäßig in seine Sphäre, weil sie von ihm eher durch Kontrollmaßnahmen entdeckt werden können als vom Empfänger der Leistung (st. Rspr., BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - aaO, zu I 4 b aa der Gründe; 1. Juni 1995 - 6 AZR 912/94 - BAGE 80, 144, 149; 16. November 1989 - 6 AZR 114/88 - BAGE 63, 246, 253) …"

Gruß
Peter

Hi!

Was sagt der Fachmann dazu??

Dass der fiktive „Jemand aus der Verwaltungsebene“ keine Ahnung hat!

Gibt es keinen Personalrat?

LG
Guido

P.S. Zum Urteil von Peter sage ich nichts - noch keine Zeit zum Lesen gehabt :wink: