Hallo Experten,
ich bin rein hypothetisch an einem etwas komplizierteren Problem bzgl Differenzbesteuerung interessiert. Einmal angenommen jemand würde einen Weinhandel betrieben und einige seiner Weine nach §25a UStG differenzbesteuert verkaufen kann, falls diese ohne MWSt-Ausweisung (also von privat) bezogen wurden.
Nun gibt es ja ein Urteil des FG Köln (Urteil vom 15.8.2007, Az. 4 K 5412/03, EFG 2008, S. 816), das auch die Differenzbesteuerung von Privateinlagen erlaubt. Dies würde hypothetisch evtl zutreffen, falls des Weinhändler Weine aus seinem Privatbestand zum Teilwert ins Unternehmen eingelegt habe.
Könnte er nun rückwirkend (!) für 2011 die unrichtig ausgewiesene und per Voranmeldung entrichtete USt vpm FA wiedererstattet bekommen? Natürlich nur für (a) Kunden im EU-Ausland und (b) Privatkunden in D. Firmenkunden gehen wegen der Problematik der dererseits entrichteten Vorsteuer nicht an, bei Kunden in Nicht-Eu Ausland stellt sich die Frage eh nicht, da keine MWSt erhoben wurde.
Eine sinnvolle Vorgehensweise wäre evtl:
(1) Allen betroffenen Kunden eine korrigierte Rechnung mit Begleitschreiben zukommen lassen, aus dem hervorgeht, dass die betroffenen Posten Ihrer Rechnung nach §25a UStG korrekterweis differenzbesteuert sind, die MWSt damit zu Unrecht ausgewiesen wurde, aber der Gesamtbetrag ihrer Zahlung davon unbetroffen ist.
(2) Unter Umständen hat er aber ein Einzelunternehmen verkauft, die unter dem Besitzernamen firmiert (daher nicht erkennbar) und vorsteuerabzugsberechtigt sind. Dann laufen beide in ein steuerliches Problem, nämlich das seines Vorsteuerabszuges. In diesem Fall würde er auf die Rechnungskorrektur verzichten und diese zurücknehmen. Sein Plan ist also, einen entsprechenden Passus einzubauen und den Kunden auffordern innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen, falls er den Wein in Ausübung eines Gewerbes gekauft hat und für diesen Erwerb Vorsteuer geltend gemacht hat.
(3) Dann würde er natürlich gerne per Korrektur der USt-Voranmeldungan 2011 Quartal 1 bis 3 die zuviel gezahlte USt zurückfordern. Sein Plan wäre neben der Korrektur, schriftlich auch die korrigierten Rechnungen und ein erklärendes Schreiben beizufügen. Dann kann das FA bei den deutschen Kunden prüfen, ob die Vorsteuer geltend gemacht haben.
(4) Statt korrektur per USt-Voranmeldung könnte er die Korrektur auch per USt-Erklärung veranlassen, aber gefühlsmäßig ist wohl die Korrektur per USt-Voranmeldung die richtige.
(5) Die Verkäufe ins EU-Ausland stellen ca 70% der korrigierten Rechnungen dar. Er könnte mit mit dem Gedanken spielen, die deutschen Rechnungen nicht zu korrigieren (und auf diese 30% zu verzichten), um damit das Problem des Vorsteuerabzugs definitiv zu umgehen.
Ist nach Eurer Expertenmeinung, die Vorgehensweise so korrekt? Würdet Ihr rein hypothetisch zu Punkt 5 raten? Oder kann er (sollte er besser?) gar nicht rückwirkend korrigieren?
Noch zwei Detailfragen zum Schluss: Muss er beide Rechnungsversionen revisionssicher ablegen? Ich gehe mal davon aus. Generell muss er ja auch auf die Versandkosten USt erheben, falls diese separat ausgewiesen werden. Ist davon auszugehen, dass dies auch dann der Fall ist, wenn die Lieferung komplett aus differenzbesteuerten Waren besteht?