Hallo,
leider ist es so, dass nicht nur der materielle Ausgang von
Verfahren oft unvorhersehbar ist, sondern auch die
Nebenentscheidungen Risiken bergen, die man nicht unbedingt
vorher sehen und erkennen kann. Wie du selbst schreibst, waren
sich die Instanzgerichte ja auch nicht über den Streitwert
einig und haben immer wieder neue Festsetzungen getroffen. Wie
hätte der Anwalt da im Vorfeld die letztendliche
Streitwertfestsetzung der letzten Instanz vorhersehen können?
Da hast Du i.A. sicher recht. Was den speziellen Fall angeht ist hinzuzufügen:
-
Der Anwalt wußte, daß der Kläger hohe Streitwerte scheut.
-
Der Anwalt führte den Prozess vor dem LG (und gewann auch) mit niedrigem Streitwert.
-Unmittelbar nach dem Urteil des LG aber beantragte gleicher Anwalt einen wesentlich (nahe am BGH liegenden und auf ähnlicher Rechnung beruhenden) Streitwert der Sache.
Der Kläger hatte schon damals den Eindruck, jener Anwalt habe ihn über den Anfangs niedrigen Streitwert zu der vom Anwalt vertreten Prozessstrategie gelockt. Da der Prozess voll umfänglich gewonnen wurde, störte es ihn damals jedoch nicht.
-Obwohl die Rechtsauffasung des Klägers vom BGH bestätigt wurde, hätte er auch mit einer anderen (aber wesentlich kostengünstigeren) Strategie Recht erhalten. So jedoch bleibt er, ob der gewählten (streitwerttreibenden) Prozessstrategie des Anwaltes auf mind. der Hälfte der nunmehr stark erhöhten Kosten sitzen.
Mit Geldschöpfungsmaschine hat die Sache aber ganz sicher
nichts zu tun. Es gibt genug Fälle, in denen die Geschichte
auch genau anders herum ausgeht und der bislang lukrative Fall
letztinstanzlich dann zum finanziellen Reinfall wird, weil der
Streitwert plötzlich ins Bodenlose sinkt. Die Anwälte können
dieses Risiko nur mitteln (mal hat man Glück, mal hat man
Pech), der konkret betroffene einzelne Mandant freut sich im
einen Fall und ärgert sich im anderen.
Gruß vom Wiz
Der Kläger kann sich jedoch des Verdachtes nicht erwehren, daß Anwälte dann aber bei Fällen, in denen etwas herauszuholen scheint, doch arg versucht sind diese in eine Geldsch®öpfungsmaschine umzuwandeln.
Vom Anwalt erster Instanz erhielt der Kläger ein Begeleitschreiben des Anwaltes 2. Instanz (nebst stark erhöhter Kostenrechnung … selbstredend), in diesem Schreiben findet sich folgende Bemerkung:
_Sehr geehrter Herr Kollege
(…)dürfen wir Ihnen die erfreulich Mitteilung machen, dass das Revisionsverfahren erfolgreich zum Abschluß gebracht worden ist. (…)
Erfreulich dürfte in diesem Zusammenhang vor allem die Änderung des Streutwertes auf 1,3 Mio € für den ersten und zweiten Rechtszug anzusehen sein._
Ich weiß nicht wie Du das siehst … aber gäbe es den Straftatbestand ‚Verhöhnung des eigenen Klienten‘ … so sähe ich den hier als gegeben an.
Zugunsten der IQ-Vermutung des ersten Anwalts, gehe ich mal davon aus, daß die Kopie des Schreibens den Kläger nur einer blonden Sekräterin wegen erreichte.
Solche Bemerkungen machen einen Klienten natürlich misstrauisch, geben ihm das Gefühl geschröpft worden zu sein.
Allgemein stellt sich doch auch folgende Frage:
Im Wissen um die möglichen maximalen Kosten, hätte der Kläger womöglich PKH beantragt. Diese hat er nicht beantragt, da der Prozess ja mit relativ niedrigem Streitwert begonnen wurde.
Es geht hier um eine mehr als 20fache Erhöhung des ursprünglichen Streitwertes
Ist also der Kläger nicht durch Vortäuschen eines niedrigen Streitwertes um die PKH betrogen worden ?
Gruss Bell
und thx für Deine ausführliche Stellungnahme.