Hallo,
Ist eine nachträgliche Feststellung der Kindeswohlgefährung möglich, wenn das Kind (welches die Gefährdung aufwies) nun älter als 18 Jahre ist?
Hallo,
Ist eine nachträgliche Feststellung der Kindeswohlgefährung möglich, wenn das Kind (welches die Gefährdung aufwies) nun älter als 18 Jahre ist?
was sollte das bringen, wenn die elterlich sorge mit der volljährigkeit grds. endet, § 1626 bgb. außerdem würde wohl der wortlaut dem entgegenstehen: „zur abwendung der gefahr erforderlich“.
was wird überhaup bezweckt ?
Hi Hendrik4u,
Dass der Zweck der Gefahrenabwendung nicht mehr greift ist einleuchtend. Die Gefahr hat sich in der Zwischenzeit auch realisiert.
Die Eltern des Kindes haben zweckwidrig das angesparte Vermögen des Kindes geplündert.
Das Kind will die Eltern zur Rechenschaft ziehen, weiß aber nicht wie. Immerhin weiß es, dass die Eltern schonmal gegen §1666 BGB verstoßen haben und vielleicht ist das der erste Schritt um an das Vermögen des Kindes wieder zu kommen? Allerdings müsste dieses erst nachträglich festgestellt werden.
Die Grundfrage ist aber die hier: Welche Möglichkeiten gibt es grundsätzlich für einen Erwachsenen, wenn ihm als Kind sein eigenes Vermögen von seinen Eltern zweckwidrig entwendet wurde?
Die Eltern des Kindes haben zweckwidrig das angesparte
Vermögen des Kindes geplündert.Das Kind will die Eltern zur Rechenschaft ziehen, weiß aber
nicht wie. Immerhin weiß es, dass die Eltern schonmal gegen
§1666 BGB verstoßen haben und vielleicht ist das der erste
Schritt um an das Vermögen des Kindes wieder zu kommen?
Allerdings müsste dieses erst nachträglich festgestellt
werden.
nein, das hat mit § 1666 bgb nichts zu tun.
das kind muss darlegen und im bestreitensfalle beweisen, dass die eltern ihrer vermögenssorge nach § 1626 I 2 bgb nicht nachgekommen sind, also das vermögen des kindes (schuldhaft) nicht zu dessen wohl eingesetzt haben. ich weiß nicht, was du unter „plünderung des vermögens“ verstehst, daher kann ich das nicht beurteilen. die eltern haben jedenfalls fuer die erhaltung und vermehrung des kindesvermögens zu sorgen.
Die Grundfrage ist aber die hier: Welche Möglichkeiten gibt es
grundsätzlich für einen Erwachsenen, wenn ihm als Kind sein
eigenes Vermögen von seinen Eltern zweckwidrig entwendet
wurde?
anspruchsgrundlage ist § 1626 I 2 bgb, es bedarf also einer verletzung der vermögenssorge. diese verletzung muss schuldhaft begangen sein, wobei der haftungsmaßstab nach § 1664 bgb zugunsten der eltern gilt. d.h. die eltern haften -vereinfacht- nur dann, wenn sie das vermögen so verwendet haben, wie sie es nicht machen würden, wenn es ihr geld wäre (diligentia quam in suis; beispiel: eltern haben hochspekulative wertpapiere gekauft; in eigenen vermögensangelegenheiten vertrauen eltern nur auf konservative papiere).
wenn das geld also für sachen der eltern ausgegeben, verschenkt wurde, hat das in der regel keinen bezug zum kindeswohl, womit ein schuldhafter verstoß vorliegt. problematisch dürfte in so einem fall wohl die verjährung werden (beachte: viele fristen enden in zwei wochen, daher sollte man schnell handeln, um die verjährung zu hemmen)…
interessant dürften folgende entscheidungen sein:
BFH, Urteil vom 22. 6. 2004 - VII R 16/02 (FG Hessen - nicht verwirren lassen, im absoluten regelfall ist das amtsgericht (familiengericht) bis zum bgh zuständig und nicht der bfh
OLG Köln v. 23. 10. 1996 2 U 20/96
Hallo ElaMiNaTO
Die Eltern des Kindes haben zweckwidrig das angesparte
Vermögen des Kindes geplündert.
Wer hat denn dieses „Vermögen“ angespart? Das Kind oder die Eltern?
Gruß Michael
Wer hat denn dieses „Vermögen“ angespart? Das Kind oder die
Eltern?
was genau würde das denn ändern?