Nachträgliche Forderung von Unterhaltszahlungen

Person (A) ist als Vater einens minderjährigen Kindes zum Unterhalt verpflichtet. Person (A) war aber während der gesamten Zeit der Unterhaltspflicht bis jetzt in der Ausbildung und nicht in der Lage den Unterhalt für sein Kind zu leisten. Nun aber fordert das Jungendamt nachträglich von Person (A)den Unterhalt nachzuzahlen.

Begründung:
Person (A) hätte aus eigenem Verschulden seine 1. Ausbildung aufs Spiel gesetzt und dann einen erneuten Anlauf gemacht um seine Ausbildung zu beenden. Von Seiten des Jugendamtes wurde ihm anerkannt, daß er für die Zeit der Ausbildung (in der Regel 3 Jahre) keinen Unterhalt zahlen muß. Nun ist (A) Geselle und vom Jungendamt aufgefordert den ausstehenden Unterhalt nachzuzahlen.

Das Jugenamt setzt einfach voraus, daß (A) ein Einkommen von monatl. 1.100 Euro Netto erzielt hat obwohl er nachweislich in der Ausbildung war mit einem Einkommen von monatl. 475 Euro

Hinwewis: Person (A) und die Kindsmutter waren zur Zeit der Zeugung beide Minderjährig und auch nie verheiratet.

Zu bemerken ist, daß (A) nun nach erfolgreichen Abschluß der Ausbildung den Unterhalt zahlen wird und auch will.

Frage: Kann das Jugendamt den Unterhalt nachfordern, obwohl (A) gar nicht in der Lage ist, einen solchen Betrag (immerhin fast 5.000,- Euro) zu bezahlen?

Freue mich auf eure Antworten

Grüße Samson

Hallo erst mal,

Person (A) ist als Vater einens minderjährigen Kindes zum
Unterhalt verpflichtet. Person (A) war aber während der
gesamten Zeit der Unterhaltspflicht bis jetzt in der
Ausbildung und nicht in der Lage den Unterhalt für sein Kind
zu leisten. Nun aber fordert das Jungendamt nachträglich von
Person (A)den Unterhalt nachzuzahlen.

Begründung:
Person (A) hätte aus eigenem Verschulden seine 1. Ausbildung
aufs Spiel gesetzt

War dem wirklich so? einfach so aufgegeben oder gab´s schwerwiegende Gründe, die Ausbildung abzubrechen
Ist evtl. sogar gekündig worden?
Dann hat A wirklich schlechte Karten

und dann einen erneuten Anlauf

Wann? gleich nach Abbruch der ersten Ausbildung? Völlig neue Ausbildung oder nur ein neuer Betrieb?

gemacht um
seine Ausbildung zu beenden. Von Seiten des Jugendamtes wurde
ihm anerkannt, daß er für die Zeit der Ausbildung (in der
Regel 3 Jahre) keinen Unterhalt zahlen muß. Nun ist (A)
Geselle und vom Jungendamt aufgefordert den ausstehenden
Unterhalt nachzuzahlen.

Das Jugenamt setzt einfach voraus, daß (A) ein Einkommen von
monatl. 1.100 Euro Netto erzielt hat obwohl er nachweislich in
der Ausbildung war mit einem Einkommen von monatl. 475 Euro

Tja, das darf das Jugendamt. Stichwort hier: gesteigerte Erwerbsobliegenheit:
Gegenüber einem minderjährigen Kind obliegt dem Unterhaltsverpflichteten eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er ist daher zu einer gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft verpflichtet, die es dem Unterhaltsverpflichteten ermöglicht, zumindest den Regelbetrag zu bezahlen.
Die Leistungsfähigkeit wird nicht lediglich durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch Mittel bestimmt, die durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichbar wären.
OLG Stuttgart, 18.9.2006 - Az: 16 UF 156/06

Das heisst auf Deutsch, einfach so den Ausbildungsplatz aufgeben oder es bis zur Kündigung kommen lassen, geht zu Lasten des Unterhaltszahlers.
Das JA kann sogar soweit gehen und A „nahelegen“, einen Nebenjob anzunehmen…

Hinwewis: Person (A) und die Kindsmutter waren zur Zeit der
Zeugung beide Minderjährig und auch nie verheiratet.

tut juristisch hier nix zu Sache, schliesslich kann das Kind nix dafür

Zu bemerken ist, daß (A) nun nach erfolgreichen Abschluß der
Ausbildung den Unterhalt zahlen wird und auch will.

Frage: Kann das Jugendamt den Unterhalt nachfordern, obwohl
(A) gar nicht in der Lage ist, einen solchen Betrag (immerhin
fast 5.000,- Euro) zu bezahlen?

Kommt darauf an, wie das mit dem ersten Ausbildungsversuch abgelaufen ist.
Sollte der Abbruch des Versuches zu Lasten von A gehen, hat A kaum Möglichkeit, das Ansinnen des Jugendamtes zurückzuweisen.

Möglichkeit 1: Anwalt nehmen, da hier genauere Angaben fehlen kann ich hier nicht sagen wie´s dann vor Gericht ausgeht

Möglichkeit 2: mit dem Jugendamt eine Ratenzahlung vereinbaren und diese Raten NEBEN dem laufenden Unterhalt zahlen.

PS: wie wurde die Vaterschaft anerkannt? wenn bei der Vaterschaftsanerkennung die Eltern noch minderjährig waren, haben jeweils beide Eltern der/des Minderjährigen der Vaterschaft zugestimmt?

Freue mich auf eure Antworten

Grüße Samson

Grüsse
dragonkidd