Nachträgliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

Hallo an Alle,

einem Arbeitnehmer wurde während der Probezeit eine schriftliche Kündigung zugestellt. In ihr steht, dass das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 27.02.2012 unter Anwendung des Resturlaubs gekündigt wird. Nun haben wir aber schon den 08.03.2012. Versendet wurde die Kündigung am 06.03.2012.

Bedeutet das, dass man seit dem 27.02.2012 arbeitslos ist und es erst heute am 08.03 erfährt?
Ist das nicht rechtswidrig? Kann man da juristisch vielleicht etwas bewegen?

Vielen Dank schon mal im Voraus für Antworten

LG
Mike

Es kommt darauf an ob der zugestellte Brief vor dem 1.3 12 angenommen wurde.

Das kann mit Annahmestempel oder eigenhändiger Unterschrift mit Datumsangabe nachgewiesen werden.

Der BGH hat im Januar 2012 eindeutig darauf hingewiesen, dass der Kündingende unbedingt den rechtzeitigen Nachweis der Zustellung behaupten muss.

Na ja, gekündigt ist man sowieso, nur muss der Arbeitgeber hier wohl noch einen Monatslohn mehr bezahlen.

Denn das nächste Kündigungsschreiben wird folgen.

Gruß

Rückwirkend geht nicht
Hi!

Bedeutet das, dass man seit dem 27.02.2012 arbeitslos ist und
es erst heute am 08.03 erfährt?
Ist das nicht rechtswidrig? Kann man da juristisch vielleicht
etwas bewegen?

Naja, viel einfacher kann man eine Klage eigentlich nicht begründen.

Die Kündigung ist zunächst mal wirksam, wenn man nichts unternimmt.
Klagt man gegen die Kündigung, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass sie in dieser Form unwirksam ist.
Eine Frist beginnt mit dem Zustellungsdatum.
Im für den AG einfachsten Fall wird die Kündigung einfach umgedeutet, d.h. das Datum wird nach hinten verschoben.

Da es sich hier aber um eine Probezeitkündigung handelt, kann es natürlich durchaus sein, dass die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist - in dem Fall wäre es unter Umständen nicht ganz so einfach für den AG.

VG
Guido

Hä?!

Es kommt darauf an ob der zugestellte Brief vor dem 1.3 12
angenommen wurde.

Wie kommst Du denn auf dieses schmale Brett?

Das kann mit Annahmestempel oder eigenhändiger Unterschrift
mit Datumsangabe nachgewiesen werden.

Das geht auch anders, tut hier aber überhaupt nichts zur Sache, da der 01.03. in jedem Fall zu spät wäre.

Der BGH hat im Januar 2012 eindeutig darauf hingewiesen, dass
der Kündingende unbedingt den rechtzeitigen Nachweis der
Zustellung behaupten muss.

Dazu hätte ich gern das Urteil, denn eine Behauptung hat rein gar nichts zu tun mit dem Nachweis der Zustellung, um den es eigentlich geht.

Na ja, gekündigt ist man sowieso,

Das halte ich für eine sehr gewagte Behauptung.

nur muss der Arbeitgeber
hier wohl noch einen Monatslohn mehr bezahlen.

Wie Du auf einen Monatslohn kommst, erläuterst Du bestimmt noch, oder?

Denn das nächste Kündigungsschreiben wird folgen.

Entweder ist das gar nicht notwendig, oder es ist zu spät, oder Du hast tatsächlich recht, wenn es sich um ein Kleinunternehmen handelt (und nur dann hättest Du recht).

Man man man

Gruß
Guido

unbedingt die 3 Wochenfrist zur Klageerhebung einhalten !!

Sollte es einen Betriebsrat geben: ist er vor der Kündigung angehört worden ?

übrigens…
…hätte eine Kündigung in der Probezeit zum 27.2. spätestens am 12.2. in den Machtbereich des zu Kündigenden gelangen müssen…

Vielen Dank für die schnellen Antworten. Aber nehmen wir mal an, der Gekündigte möchte sowieso nicht länger in dieser Firma beschäftigt werden. Lohnt sich dann eigentlich noch eine Klage? Kann man auf Schadensersatz o.Ä auf Grund der viel zu spät eingegangenen Kündigung klagen? Weil man ja normalerweise schon längst hätte beim Arbeitsamt sein können, hätte man von der Kündigung rechtzeitig erfahren.

Kann man auf Schadensersatz o.Ä auf Grund der viel zu
spät eingegangenen Kündigung klagen?

o.Ä. passt da sehr gut.

Weil man ja normalerweise
schon längst hätte beim Arbeitsamt sein können, hätte man von
der Kündigung rechtzeitig erfahren.

Eben!

In der Regel sieht es so aus, dass man Klage erhebt auf „Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom xxx nicht beendet wurde“.

Wenn beide Seiten eh keinen Bock mehr aufeinander haben, wird es vor Gericht normalerweise im ersten Termin kein Problem sein, einen Vergleich zu schließen, der der bereits erwähnten Umdeutung entspricht.

Mit diesem Vergleich im Gepäck hat man dann idR. auch keine Probleme beim Arbeitsamt und bekommt ja das Geld eh noch vom Arbeitgeber.

Wenn man da aber völlig unbewandert ist, sollte man einen Anwalt aufsuchen!

VG
Guido

Es ist ja noch kein „Schaden“ entstanden…

wie Guido schrieb:

Sofort Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen
Kündigungsschutzklage einreichen (macht der Anwalt)
Beim Gütetermin (ca. 3 - 4 Wochen später) auf einen Beendigungs-Termin eingen und evtl. Abfindung aushandeln.

Zudem sofort zur Arge gehen und Termin holen für Gespräch mit Sachbearbeiter damit es keine Unanehmlichkeiten gibt bezüglich ALG I

Es spricht ja im Moment alles dafür, dass die Kündigung unwirksam ist…

Hallo

Der Hinweis auf die Klage und Klagefrist ist ja schon gekommen.

Wollte nur mal kurz anmerken, daß hier vielleicht keine böse Rechtswidrigkeit vorliegt, sondern evtl schlicht ein Tippfehler und der Wille des AG war eine Kü zum 27.0 3.? Da könnte man ja mal den AG ansprechen und den gewollten Kütermin fixieren?

Klar, man könnte natürlich auch gleich klagen. Die Gericht sind ja zum Glück nicht hoffnungslos überlastet und freuen sich darauf, jeden Furz zu bearbeiten, den man auch so hätte klären können.

Gruß,
LeoLo

doppelt übrigens…
Hallo

…hätte eine Kündigung in der Probezeit zum 27.2. spätestens
am 12.2. in den Machtbereich des zu Kündigenden gelangen
müssen…

Ebenfalls „übrigens…“

Übrigens ist es reine Wahrsagerei, eine Küfrist anzunehmen, von der man nicht weiß, ob sie zutrifft.

Übrigens wäre deine Fristberechnung auch bei einer anzuwendenden Küfrist von 14 Tagen falsch.

siebenundzwanzigminusvierzehngleich?

Gruß,
LeoLo

wann beginnt denn die Frist zu laufen ? Am Tag der Übergabe oder am darauf folgenden Tag ? Ich denke da übrigens an den § 187 BGB…

Zudem gibts hier Antworten die sich im Zweifel auf die gesetzlichen Regelungen stützen…

Mathe für Anfenger
14.2.
15.2.
16.2.
17.2.
18.2
19.2.
20.2.
21.2.
22.2.
23.2.
24.2.
25.2.
26.2.
27.2.

Zähle mal die Zeilen.

Wenn Du auf eine andere Summe als 14 kommst, gebe ich einen aus…

1 Like

Hi LeoLo,

cool, mal wieder was von Dir zu lesen!

Wollte nur mal kurz anmerken, daß hier vielleicht keine böse
Rechtswidrigkeit vorliegt, sondern evtl schlicht ein
Tippfehler und der Wille des AG war eine Kü zum 27.0 3.?

Klasse Einwand, aber da in der Überschrift „nachträglich“ steht, sehe ich da dunkel.

Da könnte man ja mal den AG ansprechen und den gewollten Kütermin
fixieren?

Deshalb der Hinweis mit dem Anwalt. Seriöse Anwälte versuchen ja in der Regel, erstmal einen außergerichtlichen Vergleich zu schließen…

VG
Guido

stimmt…(owT)

Hi Guido

Wollte nur mal kurz anmerken, daß hier vielleicht keine böse
Rechtswidrigkeit vorliegt, sondern evtl schlicht ein
Tippfehler und der Wille des AG war eine Kü zum 27.0 3.?

Klasse Einwand, aber da in der Überschrift „nachträglich“
steht, sehe ich da dunkel.

Ich vermute mal, daß das „nachträglich“ eine Interpretation des TE ist und daß die Kü nicht die Überschrift „Nachträgliche Kündigung“ trägt :wink: Findet man aber eben heraus, wenn man den AG anspricht. Nur sprechenden Leuten kann geholfen werden.

Gruß,
LeoLo

Ein * für…
… die Überschrift.

o)

Gruß,
LeoLo