nachträgliche Minderung der Miet-Nebenkosten

Grundsätzlich sagt man ja, dass man bis zu 3 Monate jemanden bei sich in der Mietwohnung aufnehmen kann, ohne dass dieses dem Vermieter mitgeteilt werden muss.
Wenn der Vermieter jedoch darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass eine Partei eine weitere Person aufnimmt (länger als 3 Monate), ist der Vermieter dann dazu verpflichtet, von sich aus eine neue Nebenkosten-Abrechnung zu erstellen (da ja bestimmte Nebenkosten nach der Personenanzahl abgerechnet werden)?
Wie schaut es aus, wenn nach dem Auszug dieser Person nach z.B. einem halben Jahr (und somit wieder der ursprünglichen Mieteranzahl) immer noch keine Korrektur der NK-Abrechnung durch den Vermieter veranlasst wurde? Muss er die zuviel gezahlten NK auf zukünftige Zahlungen anrechnen?

Vielen Dank schonmal

Hallo Wuppy,

die Abrechnung der Nebenkosten erfolgt einmal jährlich. Ausgehend von der letzten Abrechnung werden die Vorauszahlungen für die zukünftigen Monate errechnet. Bei der folgenden Abrechnung werden dann Abweichungen sichtbar, was zu Nachzahlung oder Gutschrift führen kann.

Der Vermieter muss nicht bei jeder kleinen Veränderung eine neue Abrechnung machen.

Gruß!

Horst

von sich aus eine neue Nebenkosten-Abrechnung zu erstellen

Das klingt ja danach, als ob die veränderte Personenzahl dem Vermieter erst nach Abrechnungserstellung mitgeteilt wurde …

Grundsätzlich hat derjenige Mieter, der eine zusätzlich Person aufnimmt die Pflicht zuvor die Zustimmung des Vermieters einzuholen.

Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet vor einer Abrechnungserteilung jedesmal bei allen Mietern herumzufragen, ob Sie ggfs. Ihre Mitteilungspflicht nicht erfüllt haben und womöglich ein anderer Personenschlüssel zu berücksichtigen ist.
Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet eine bereits erstellte Abrechnung nochmal auf eigene Kosten zu ändern, wenn der betreffende Mieter seine Pflicht (Einholung der Zustimmung) nicht erfüllt hat.

Andererseits könnte der Vermieter zu einer Änderung der bereits erteilten Abrechnung verpflichtet sein, soweit die anderen Mieter durch Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Person erhebliche (Kosten)Nachteile erleiden.
Allerdings wären die dadurch anfallenden Abrechnungs-Mehrkosten/Mehraufwand dann auch dem jeweiligen Verursacher - also dem betreffenden Mieter anzulasten …

Ob anderen Mieter durch Nichtberücksichtigung einer Person beim Umlageschlüssel tatsächlich erhebliche (Kosten)Nachteile erlitten haben, dürfte vom Einzelfall (Hausgröße/Personenzahl) abhängen.

z.B.
Wenn ein Lebenspartner dauerhaft in eine Mietwohnung aufgenommen wird, bedarf dies zwar der Zustimmung durch den Vermieter, ändert aber nichts daran, dass der Vermieter ohne eine solche Meldung nur nach den Köpfen abrechnen kann, die ihm bekannt sind. (BGH Urteil VIII ZR 371/02)

Ist als Verteilungsschlüssel die Personenzahl vereinbart worden, sind nur die tatsächlich wohnenden Personen und keine Besucher anzugeben. (AG Kassel, Az. 803 (85) C 6329/91) HKA 96, 2

Zahlreiche Besucher bei einer Mietpartei ändern insbesondere nicht die Personenzahl im Mietshaus, die für den Umlageschlüssel der Betriebskosten herangezogen wird. (AG Ahaus, Az. 5 C 788/96, aus: WM 4/97, S. 232).

Es können nur die Personen abgerechnet werden, die in dem Gebäude gemeldet sind. Besucher dürfen dagegen nicht mit abgerechnet werden. (LG Mannheim WM 73,5 ; AG Frankfurt/Main WM 95, 396)