von sich aus eine neue Nebenkosten-Abrechnung zu erstellen
Das klingt ja danach, als ob die veränderte Personenzahl dem Vermieter erst nach Abrechnungserstellung mitgeteilt wurde …
Grundsätzlich hat derjenige Mieter, der eine zusätzlich Person aufnimmt die Pflicht zuvor die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet vor einer Abrechnungserteilung jedesmal bei allen Mietern herumzufragen, ob Sie ggfs. Ihre Mitteilungspflicht nicht erfüllt haben und womöglich ein anderer Personenschlüssel zu berücksichtigen ist.
Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet eine bereits erstellte Abrechnung nochmal auf eigene Kosten zu ändern, wenn der betreffende Mieter seine Pflicht (Einholung der Zustimmung) nicht erfüllt hat.
Andererseits könnte der Vermieter zu einer Änderung der bereits erteilten Abrechnung verpflichtet sein, soweit die anderen Mieter durch Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Person erhebliche (Kosten)Nachteile erleiden.
Allerdings wären die dadurch anfallenden Abrechnungs-Mehrkosten/Mehraufwand dann auch dem jeweiligen Verursacher - also dem betreffenden Mieter anzulasten …
Ob anderen Mieter durch Nichtberücksichtigung einer Person beim Umlageschlüssel tatsächlich erhebliche (Kosten)Nachteile erlitten haben, dürfte vom Einzelfall (Hausgröße/Personenzahl) abhängen.
z.B.
Wenn ein Lebenspartner dauerhaft in eine Mietwohnung aufgenommen wird, bedarf dies zwar der Zustimmung durch den Vermieter, ändert aber nichts daran, dass der Vermieter ohne eine solche Meldung nur nach den Köpfen abrechnen kann, die ihm bekannt sind. (BGH Urteil VIII ZR 371/02)
Ist als Verteilungsschlüssel die Personenzahl vereinbart worden, sind nur die tatsächlich wohnenden Personen und keine Besucher anzugeben. (AG Kassel, Az. 803 (85) C 6329/91) HKA 96, 2
Zahlreiche Besucher bei einer Mietpartei ändern insbesondere nicht die Personenzahl im Mietshaus, die für den Umlageschlüssel der Betriebskosten herangezogen wird. (AG Ahaus, Az. 5 C 788/96, aus: WM 4/97, S. 232).
Es können nur die Personen abgerechnet werden, die in dem Gebäude gemeldet sind. Besucher dürfen dagegen nicht mit abgerechnet werden. (LG Mannheim WM 73,5 ; AG Frankfurt/Main WM 95, 396)