angenommen eine komplett abgeschlossene Wohnung gehört in einem Mehrfamilienhaus laut Teilungserklärung mit einer kleineren komplett abgeschlossenen Wohnung zusammen und es gibt dafür auch ein gemeinsames Grundbuch und einen Eigentümer. Ein Käufer möchte nun zwar Beides zusammen kaufen, würde das Teileigentum gerne auftrennen lassen, damit er auch zwei separate Darlehen zur Finanzierung bekommt. Somit müßte dann vermutlich die Teilungserklärung geändert werden und für die somit „neu enstandene“ zusätzliche Wohnung im Haus auch ein neues Grundbuch angelegt werden, oder ist das so alles nicht möglich? Beide Wohnungen sind in sich jeweils komplett mit Küche, Bad, Kellerräume und PKW-Plätzen.
Wer hat Erfahrungen mit solch einem Fall?
Teilungserklärungen sind änderbar, wenn alle Beteiligten mitspielen, und klar ist, wer die Kosten des Ganzen trägt. Sind die beiden Wohnungen aktuell verbunden? Dann könnte es ggf. Probleme bei der Teilung mit dem Brandschutz geben. Das müsste man vorab klären.
Hallo,
Danke für die Antwort.
Nein, die Wohnungen sind untereinander nicht verbunden.
Jede hat ihre eigene Wohnungstür und beide sind separat übers Treppenhaus erreichbar.
Dann müßte das Ganze nur schriftlich gemacht werden, oder ?
(Änderung Teilungserklärung, neue zusätzliche Grundbuchnummer anlegen ?)
würde das Teileigentum gerne auftrennen lassen, damit er auch
zwei separate Darlehen zur Finanzierung bekommt. Somit …
… sollte er zunächt mal bei seinem Kreditgeber nachfragen, ob separate Darlehen auch ohne Teilungserklärung möglich sind.
Ich kenne den Fall eines Zweifamilienhauses (ungeteilt), hier wurden - auf Rat des Steuerberaters - den Wohnungen ganz unterschiedliche Kredite zugewiesen.
ich würde immer vorsichtshalber vorab mit dem zuständigen Bauamt sprechen. Es gibt da so ein paar Stolpersteine, die einem die Sache erschweren können. Brandschutz ist halt ein beliebtes Thema.
Wenn alle Eigentümer der Änderung der Teilungserklärung zustimmen, muss für die neu entstehende Wohnung im Wohnungsgrundbuch ein neues Blatt angelegt werden, und das Blatt der bestehenden Wohnung entsprechend geändert werden. Ggf. wird man auch zwei neue Blätter anlegen (das ist GB-Amts-/Notar-Detailwissen, da muss ich passen).