Nachträglicher Grundbucheintrag der Ehefrau

Jemand hat als vorgezogenes Erbe ein Grundstück erhalten .Auf diesem Grundstück mit der Frau gebaut.
Seine Mutter hat ein eingetragenes Vorkaufsrecht.Der Einheitswert liegt bei etwa 12000 Reichsmark .
Die fragen :Ist es ohne Zustimmung der Mutter möglich seine Frau als Mitbesitzer einzutragen?
Was würde das etwa Kosten?

Hallo,

wozu soll das gut sein?

Es gibt doch im Fall der Trennung den zugewinnausgleich…

Und die Erbschaftssteuerfreibeträge sind doch auch recht hoch…

VG
EK

Die Frau ist Ausländerin (Keine deutsche Staatsbürgerschaft)und möchte gern im Grundbuch eingetragen werden (gemeinsammes Kind).
Sie hat Angst das die Schwiegermutter nach dem eventuellen Tot des Mannes durch das bestehende Vorkaufsrecht(erlischt nach 30 Jahre oder
Abzahlung der Grundschuld)sie auf die Strasse setzt und damit ihre erbrachte Arbeit beim Bau nichts wert war.

ICh würde jetzt spontan sagen, wenn die Ehefrau nicht im Grundbuch eingetragen ist,ist dass im Grunde auch kein Problem. Ehemann kann Sie ja via Notarvertrag als Erbin einsetzen. Bzw. die bessere Lösung wäre das Sie sich gegenseitig als Erben einsetzen.(je nachdem wer eher stirbt bekommt das Haus und muss ggf. auch keine Pflichtanteile auszahlen). Wenn die Mutter nur das Vorkaufsrecht hat, heißt das ja nur, das im Falle des Verkaufes die Mutter das Recht hat, das Haus zuerst zu erwerben. Einheitswert ist meines Wissens nach dem neuen Erbrecht nicht mehr wichtig, sondern der Zeitwert. Oder sollte etwas anderes für die Mutter eingetragen sein? Genauer Text ?

Ob das Vorkaufsrecht überhaupt ausgeübt werden kann hängt nicht zuletzt von der Ausgestalltung des Rechts ab. Da sollte man mal einen Blick in dei Bewilligung werfen.
Das Wort Vorkaufsrecht hat in der Mitte die Silbe „kauf“. Wenn ein 1/2 Miteigentumsanteil nun an die Ehefrau geht, wird dies seltener an diese verkauft, sondern eher unentgeltlich übertragen, mithinn kann das Vorkaufsrecht ggf. garnicht ausgeübt werden.
Es ist auch weniger unüblich die Ansprüche wie im vorliegenden Sachverhalt dargestellt durch ein Vorkaufsrecht zu sichern (Übertragung aufgrund vorgezogener Erbfolge). Üblich wäre eine Rückauflassungsvormerkung.

Was die Kosten angeht ist der Verkehrswert maßgeblich. Es fallen verschiedene Gebühren beim Notar und Grundbuchamt an; zum Finanzamt kann ich nichts sagen, ggf. Kosten behördlicher Genehmigungen.

ml.