Liebes Forum,
Vielleicht könnt Ihr mir in einer verzwickten Sache weiterhelfen: Ich hatte gelesen, dass man ein Wegerecht für ein bebautes Gundstück ohne bisher eingetragene Grunddienstbarkeit auch mit den Artikeln 187 Abs. 1, Satz 2, 184 des Einführungsgesetzes zum BGB in Verbindung mit § 13, Teil 1, Titel 22 des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten nachträglich durchsetzen kann, wenn der Nachbar nicht bereit ist, ein Wegerecht zu geben, obwohl die Überfahrt zu dem besagten Grundstück (Endgrundstück einer Straße mit unverbaubarem Feldblick) schon seit Jahrzehnten (gute 40 Jahre) stillschweigend geduldet wurde (beide Nachbarn sind auch noch familiär verbunden). Nun muss das bebaute Endgrundstück aufgrund eines Pflegfalles veräußert werden und dabei kam heraus (Bauamt), dass es hier keine eingetragene Zuwegung oder Baulast gibt. Der Nachbar meint nun, diese Zuwegung nur unter bestimmten Bedingungen zu geben, die aber nicht diskutabel sind. Das Endgrundstück lag damals direkt an der Straße, diese wurde dann aber vor einigen Jahren so umgebaut, dass sie auf dem Grundstück des Nachbarn endet und somit liegt das Endgrundstück nur ein paar Meter von dieser entfernt sind. Alle Ver- und Entsorgungsleitungen sind ebenfalls auf dem Grundstück vorhanden. Zudem auch noch ein Feuerwehrhydrant.
Kann man daher das Wegerecht nicht anderweitig nachträglich eintragen lassen, ohne dass der Nachbar was dagegen machen kann? Kennt sich jemand mit dieser Problematik aus?
Freue mich über jeden Hinweis.
Hi,
google mal nach dem Begriff „Notwegerecht“
http://www.nachbarrecht-ratgeber.de/nachbarrecht/bet…
Ein Problem könnte es werden, wenn das Grundstück früher einen Anschluß zu einer öffentlichen Straße hatte.
Unter Umständen schließt das Notwegerecht auch nicht das Überfahren des Grundstückes ein.
Schwieriges Thema, das ohne die Einschaltung eines Anwaltes nicht zu lösen sein wird.
Gruß
Tina
Danke, Engelchen. Aber da das Grundstück bebaut wurde und alle Ver- und Entsorgungsleitungen auf dem Grundstück vorhanden sind sowie auch der Feuerwehrhyrant (der m.E. auch öffentlich zugänglich sein muss), dürfte es doch hier eigentlich keine Hindernisse geben?
Es handelt sich bei dem dienenden Grundstück um Privateigentum und nicht um öffentlichen Grund. Auf privatem Grund sind die Rechte Fremder äußerst beschränkt. Alleine die Tatsache, das Versorgungleitungen liegen, bedeutet nicht, das man ein Wegerecht nach seinen Wünschen bekommt.
Ein Wegerecht ohne Einschränkungen wird schwierig zu machen sein. Ob und wie ein Wegerecht gestaltet werden kann, kann besser ein Anwalt vor Ort klären, als ein Forum.
Hallo,
ich möchte nur auf einen Punkt eingehen, möglicherweise ist heir ein Lösungansatz.
Das Endgrundstück lag damals direkt an
der Straße, diese wurde dann aber vor einigen Jahren so
umgebaut, dass sie auf dem Grundstück des Nachbarn endet und
somit liegt das Endgrundstück nur ein paar Meter von dieser
entfernt sind. Alle Ver- und Entsorgungsleitungen sind
ebenfalls auf dem Grundstück vorhanden.
Die baulliche Anlage einr Straße kann von einer rechtlich zulässigen Zuwegung abweichen, d. h. nur weil die Straße nur bis ein Stück vor das Grundstück ausgebaut wrude, könnte doch durchaus das Straßengrundstück bis an das genannte Grundstück heranreichen (egal, wer jetzt diese Fläche nutzt).
Ich würde zuerst mal prüfen, ob nicht doch irgendwo eine Zuwegung vorhanden ist. Mit dieser müßte dann gelebt werden, egal wie sie aussihet.
Dann wäre zu prüfen, was seinerzeit beim Straßenausbau in rechtlicher Hinsicht passiert ist.
Wurde schon bei Kommune Kreisbauamt usw. nachgefragt, wie es sichmit der Sache verhält?
Ich empfehle Kontakt zu einer Person, die rechtskundig ist und sich mal die Sache vor Ort ansehen kann.
Gruß
Jörg Zabel