Nachtrag zu korrekte Form Probezeitverlängerung

Hallo zusammen,
erst mal vielen Dank für die Antworten!
Habe jetzt was gefunden in sozialhilfe24.de:

Befristung des Arbeitsverhältnisses mit sachlichem Grund

Liegt ein sachlicher Grund vor, so kann ein Arbeitsvertrag länger als zwei Jahre befristet werden. Dieser Grund muss bei Abschluss des Vertrages bereits vorliegen.

Ein sachlicher Grund muss auch in dem Fall gegeben sein, wenn der Arbeitgeber einen befristeten Vertrag mit einem Arbeitnehmer abschließen will, der bereits vorher in seinem Betrieb beschäftigt war.

Ein sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsvertrages kann sein:

  • die Erprobung des Arbeitnehmers
  • Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
  • ein vorübergehender Bedarf an Arbeitskräften
  • die Art der Arbeitsleistung, die selbst den Grund für die Befristung liefert
  • ein Arbeitsvertrag im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende

Dann müsste es doch gehen, oder?!!?
Fiktiver AG und AN hatten ein langes fiktives Gespräch, demnach es wohl wirklich nur am Zeitfaktor scheitert, da das Arbeitsspektrum völlig falsch eingeschätzt wurde gemessen an der vereinbarten Zeit (40 Stunden werden mit 30 Stunden abgedeckt) … Beide wollen zusammenbleiben, zumindest die Chance auf weitere Erprobung haben, aber die gesetzliche Hürde…

Danke + Grüße,
Sonja

Hallo

Habe jetzt was gefunden in sozialhilfe24.de:

Befristung des Arbeitsverhältnisses mit sachlichem Grund

Liegt ein sachlicher Grund vor, so kann ein Arbeitsvertrag länger als zwei Jahre befristet werden. Dieser Grund muss bei Abschluss des Vertrages bereits vorliegen. …

Dann müsste es doch gehen, oder?!!?

Wenn der AN von vornherein einen befristetetn Arbeitsvertrag hat, kann insgesamt 2 Jahre lang (oder sogar länger) 3 oder 4 befristete Arbeitsverträge hintereinander abschließen.

Aber wenn er einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat, ich glaube nicht, dass man den Mann nach der Probezeit entlassen und ihm dann einen befristeten Arbeitsvertrag geben kann.

Beide wollen zusammenbleiben, zumindest die Chance auf weitere Erprobung haben, …

Die haben sie doch auch, wenn der Mann einfach weiterbeschäftigt wird.

Viele Grüße

Hallo zusammen,

Hallo,

erst mal vielen Dank für die Antworten!
Habe jetzt was gefunden in sozialhilfe24.de:

Befristung des Arbeitsverhältnisses mit sachlichem Grund

Liegt ein sachlicher Grund vor, so kann ein Arbeitsvertrag
länger als zwei Jahre befristet werden. Dieser Grund muss bei
Abschluss des Vertrages bereits vorliegen.

Ein sachlicher Grund muss auch in dem Fall gegeben sein, wenn
der Arbeitgeber einen befristeten Vertrag mit einem
Arbeitnehmer abschließen will, der bereits vorher in seinem
Betrieb beschäftigt war.

Was nur den Grundsatz widergibt, aber nicht so ins Detail, daß es auf den geschilderten Fall passt.
Man kann natürlich im Netz auch Seiten finden, die noch den größten Unsinn rechtfertigen, wenn man nur lange genug sucht.
Bloß sind die allermeisten Seiten in Punkto Seriosität und Aktualität für Laien schwer überprüfbar.

Ein sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsvertrages
kann sein:

  • die Erprobung des Arbeitnehmers
  • Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
  • ein vorübergehender Bedarf an Arbeitskräften
  • die Art der Arbeitsleistung, die selbst den Grund für die
    Befristung liefert
  • ein Arbeitsvertrag im Anschluss an eine Ausbildung oder ein
    Studium, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu
    erleichtern
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende

Dann müsste es doch gehen, oder?!!?

Das sieht die mir bekannte Kommentierung anders.
Eine Befristung zur Erprobung dürfte regelmäßig unzulässig sein im Anschluß an eine 6-monatige Probezeit.
So schreibt zB der ErfK, § 14 TzBfG, Rn. 69 zur Befristung zur Erprobung:
" Voraussetzung ist, daß die Erprobung nicht schon in einem vorgeschalteten Arbeitsverhältnis erfolgte."
Diese „vorgeschaltete“ Arbeitsverhältnis mit 6 Monaten Probezeit gab es aber im geschilderten Fall schon.
Der AG müßte sich schon einen anderen sachlichen Grund zur Befristung überlegen, wobei ich mit meinen Vorschreibern im vorherigen Posting konform gehe, daß das „Herumgeeiere“ des AG wirklich äußerst schwer nachvollziehbar ist.

Fiktiver AG und AN hatten ein langes fiktives Gespräch,
demnach es wohl wirklich nur am Zeitfaktor scheitert, da das
Arbeitsspektrum völlig falsch eingeschätzt wurde gemessen an
der vereinbarten Zeit (40 Stunden werden mit 30 Stunden
abgedeckt)

Das spricht wirklich dafür, daß der AG vollkommen realitätsfremde Vorstellungen hatte und jetzt sein Risiko auf den AN abladen will
… Beide wollen zusammenbleiben, zumindest die

Chance auf weitere Erprobung haben, aber die gesetzliche
Hürde…

Die es aus gutem Grund gibt. Auch der AN sollte sich intensiv überlegen, ob er die Spielchen dieses AGs mitmacht. Das Handeln des AG spricht nicht gerade für Seriosität

Danke + Grüße,

&Tschüß

Sonja

Wolfgang

Hallo

Was nur den Grundsatz widergibt, aber nicht so ins Detail, daß es auf den geschilderten Fall passt.

Das kann sein, aber manche Arbeitgeber stellen ihre Mitarbeiter grundsätzlich erstmal 2 Jahre lang (oder länger?) mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen ein. Kann sein, dass sich das nur große Arbeitgeber leisten können, aber das Verfahren ist gang und gäbe für verlängerte Probezeiten.

Und wo kein Kläger, da ist auch kein Richter. Der AN wird seinen AG bestimmt nicht verklagen, wenn er befristet eingestellt ist.

Viele Grüße