Nachtrag zum Mietvertrag, Mieterhöhung

Hallo!

Ich freue mich auf Antworten zu folgendem Sachverhalt:

Angenommen, es wird ein Nachtrag zum Mietvertrag erstellt, in dem festgehalten wird, dass sich eine WG auflöst und eine Person in der Wohnung als alleiniger Mieter wohnen bleibt. Es wurde im Vertrag z.B. geklärt, wie die Kaution gezahlt werden muss. Auf den Mietpreis wird nicht eingegangen. Es steht der Hinweis: „Alle weiteren Bestimmungen des Mietvertrages bleiben unverändert bestehen“.
Von dem Vermieter, dem baldigen Alleinmieter und den „weichenden“ Mietern wird dieser unterschrieben.

2 Wochen später folgt ein weiterer Brief: Die Miete soll um 20 % erhöht werden, weil ähnliche Wohnungen weitaus mehr zahlen als die Beispeilwohnung. Dies soll ab dem 3. Monat des Schreibens gelten - genau ab dann, wenn die anderen WG-Mitglieder ausgezogen sind!

Die Person, die nun Alleinmieter ist, hätte sofort mit den anderen WG-Mitgliedern gekündigt, wenn sie gewusst hätte, dass sie 20 % mehr zahlen muss, sobald die anderen ausgezigen sind.

Frage: Ist dies rechtmäßig? Darf ich erst schreiben: Ab 01.05.XX bleibt alles beim gleichen, dies unterschreiben lassen und dann, wenn die 3-Monats-Frist zur Kündigung der Wohnung abgelaufen ist, die Miete erhöhen?

Und noch etwas: Wenn ein Nachtrag zum Mietvertrag abgeschlossen wird statt 2 Hauptmietern nur noch 1 Hauptmieter die Wohnung bewohnt, gilt dann auch die 15-Monate-Frist für die erste Mieterhöhung?

Ich freue mich auf Antworten!
Vielen Dank!

Hallo einhorn1988,
da der Nachtrag eindeutig auf den alten Mietvertrag Bezug nimmt und auch dessen Regelungen ausdrücklich weiter gelten sollen, gehe ich davon aus, dass die Mietdauer weiterzählt, d.h. die 15 Monate zählen nicht erst ab dem Zeitpunkt des Nachtrags.
Grundsätzlich ist eine Mieterhöhung immer möglich, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Max. 20% Erhöhung in drei Jahren, bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, seit 15 Monaten unveränderte Miete.
ABER: bei Mieterhöhungsschreiben werden sehr oft Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens führen. Daher wäre es angeraten, das Mieterhöhungsschreiben von einem Anwalt oder dem Mieterbund prüfen zu lassen.
Generell muss der Mieter einer Mieterhöhung nicht zustimmen - tut er dies nicht, muss der Vermieter die Zustimmung einklagen. Dann wird das Gericht über die Zulässigkeit der Mieterhöhung entscheiden. Unterliegt der Mieter, muss er dann allerdings auch noch die Kosten des Verfahrens tragen.

Im Falle einer Mieterhöhung gibt es ein Sonderkündigungsrecht.

Gruß florestino