Nachtrag zur Einkommensteuererklärung

Hallo,

gibt es für die Abgabe eines Nachtrags zur Einkommensteuererklärung Formvorschriften?

Gruss
Andreas

Hallo Andreas,

nein, eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch jedenfalls nützlich, konkret zu benennen, dass es sich um eine Selbstanzeige gem. § 371 AO handelt. Dadurch ist Straffreiheit betreffend die nachträglich erklärten Einkünfte gegeben, falls die Behörde nicht schon selber draufgekommen ist oder eine Außenprüfung bereits begonnen hatte.

Sinnvoll ist eine „mundgerechte Aufbereitung“, also Vorlage der entsprechenden Anlage zur ESt-Erklärung, auf der die bisher erklärten und auch die ergänzten Werte eingetragen sind, und der Hinweis, dass die bisher vorliegende Anlage zur ESt-Erklärung durch die geänderte zu ersetzen ist.

Im Fall einer Ergänzung zu Gunsten des StPfl (etwa nachträglich geltend gemachte Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder dergleichen) ist es wichtig, einen etwa ergehenden Bescheid daraufhin zu kontrollieren, ob er der alten oder der nachgereichten Erklärung entspricht. Mit Bekanntgabe des Bescheides läuft die Einspruchsfrist, nach vier Wochen ist er bestandskräftig.

Schöne Grüße

MM