Nachtrag zur VDS im Zusammenhang mit WLANS

Hy,

wer ein offenes WLAN betreibt muss nun auch Vorratsdaten speichern.
http://www.medien-gerecht.de/2008/01/05/betreiber-of…

Aber wir haben ja HOFFENTLICH alle unsere Verschlüsselung an.

Gruß
h.

wer ein offenes WLAN betreibt muss nun auch Vorratsdaten
speichern.

Ein offenes WLAN ist nicht automatisch auch ein geschäftsmäßig betriebenes öffentliches Angebot. § 111 (1) TKG:
Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei
Rufnummern oder andere Anschlusskennungen
vergibt…

Der mit der Neufassung des TKG betriebene Verfassungsbruch ist schon schlimm genug, da muss man nicht auch noch mit der Nebelkanone zusätzliche Popanze aufbauen.

Gruss
Schorsch

wer ein offenes WLAN betreibt muss nun auch Vorratsdaten
speichern.

Ein offenes WLAN ist nicht automatisch auch ein geschäftsmäßig
betriebenes öffentliches Angebot. § 111 (1) TKG:

geht auch nicht um die geschäftsmässigkeit. Siehe Link.

Gruß
h.

1 „Gefällt mir“

Ein offenes WLAN ist nicht automatisch auch ein geschäftsmäßig
betriebenes öffentliches Angebot. § 111 (1) TKG:

geht auch nicht um die geschäftsmässigkeit. Siehe Link.

Nein, es geht ganz klar um Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die ‚Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit‘ erbringen. Und darunter fällt nicht Hinz, der zu blöd ist, sein WLAN sicher zu konfigurieren, noch Kunz, der dies für überflüssig erachtet.

Tatsächlich hat die Novelle überhaupt keine Auswirkung auf die Gruppe der zu Überwachungsmaßnahmen verpflichteten natürlichen und juristischen Personen, diese war vielmehr bereits vor der Novelle in den §§ 110 u. 111 klar festgelegt. Wesentlich geändert hat sich die Spezifizierung des Umfangs der zu erhebenden sowie die Dauer der Speicherung dieser Daten.

Den privaten WLAN-Betreiber juckt dies wenig.

Gruss
Schorsch

Ein offenes WLAN ist nicht automatisch auch ein geschäftsmäßig
betriebenes öffentliches Angebot. § 111 (1) TKG:

geht auch nicht um die geschäftsmässigkeit. Siehe Link.

Soweit ich das beurteilen kann, ist die Rechtsauffassung des von dir verlinkten Blogs sehr umstritten. Soweit ich das TKG verstehe ist sehr wohl ein geschäftsmäßiges Erbringen erforderlich, das steht ja sogar in dem von dir verlinkten Blog-Artikel drin. Für mich geht das relativ klar aus der neuen Fassung von §111 TKG hervor. Im Prinzip ist das aber irrelevant. Denn im neuen TKG steht u.a. drin (§111 Abs 1):

"Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder 
daran mitwirkt **und dabei** Rufnummern oder andere **Anschlußkennungen  
vergibt** [...] hat für die Auskunftsverfahren nach §112 und §113 
...."

Anschlußkennungen sind zwar nicht selbst bei den Begriffsbestimmungen definiert, leiten sich aber dem Text nach analog zu Rufnummern ab, d.h. Anschlusskennungen sind öffentlich erreichbare IP-Adressen und keine NAT-Adressen. Ein WLAN-Betreiber fällt daher IMO so oder so nicht unter die Pflichten der VDS.

Was sollte er auch bitte speichern? IP 192.168.0.34 wurde am 5. Februar an „Unbekannt“ vergeben? Toll, das hilft sicherlich sehr viel weiter bei der Strafverfolgung…