Nachträgliche Erbteilung

Folgender Fall:
Tochter u. Sohn erben Haus/Grundstück ihrer Mutter zu gleichen Teilen (kein Testament vorhanden). Erbschaftsteuer entfällt, da der Nachlaßwert innerhalb der steuerl. Freigrenze (400.000 je Person) liegt. Geschwister sind sich einig, daß der Bruder das Objekt allein übernimmt u. nutzt und seine Schwester anteilig auszahlt.

FRAGE: Wie ist auszuschließen, daß den Geschwistern aufgrund der beabsichtigen Teilung irgendwelche steuerlichen Belastungen entstehen?

Hallo etna,

ich vermute stark, dass - zumindest in Österreich - Schenkungssteuer anfällt.
Kann dieser Link hilfreich sein? http://www.steuerklassen.com/erbschaftssteuer/schenkungssteuer/berechnung/

Ansonsten würde ich das Gespräch mit einem Steuerberater suchen

Ich wünsche euch eine kostengünstige Lösung!

dafy

Servus,

nach deutschem Recht wird die Auseinandersetzung des Erbes nicht separat besteuert (in Österreich würde es mich zwar ziemlich wundern, aber Dafy wird wohl wissen, wovon er redet).

Wenn die Schwester zum Verkehrswert ihres Anteils an dem geerbten Grundstück abgefunden wird, passiert da überhaupt nichts weiter - eine Schenkung wäre nur im Spiel, wenn sie entweder viel mehr oder viel weniger als den Wert ihres Anteils an dem Grundstück in Geld bekäme.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
erben bedeutet auch, im Grundbuch eingetragen zu sein.
Anschliessend aendern bekommt das Finanzamt vermutlich auch mit. Dann wird es die steuerliche Betrachtung anstellen.

Servus,

das Finanzamt wird bereits viel früher informiert, weil die Erben von jeder an dem Vorgang beteiligten Behörde auf ihre Verpflichtung gem. § 30 ErbStG aufmerksam gemacht werden. Eine „steuerliche Betrachtung“ wird dann viel später angestellt, nämlich wenn die von den Erben vorgelegte ErbSt-Erklärung geprüft und veranlagt wird.

Das macht aber nichts, weil überhaupt keine Steuer anfällt. Was sollte denn da besteuert werden?

Schöne Grüße

MM

Servus,

diese beiden Dinge

können in Deutschland, wo beim beschriebenen Sachverhalt keinerlei Steuer anfällt und auch keinerlei besondere steuerliche Gestaltung notwendig ist, nur als contradiction in adiectu bezeichnet werden.

Schöne Grüße

MM