wenn nach unterschriebenem Kaufvertrag einer Immobilie noch nachträgliche Änderungen durchgeführt werden sollen, schlägt der Notar vor, eine Nachtragsurkunde in Betracht zu ziehen.
Was ist das genau? Ist das dann die geänderte Fassung des eigentlichen Dokuments vollständig, oder wird lediglich auf das ursprüngliche Dokument verwiesen und die Änderung angegeben? Oder ist dies wahlweise durchzuführen?
aus gebührenrechtlicher Sicht sollte immer eine Urkunde erstellt werden, die ausschließlich die zu ändernden Punkte betrifft. Dann ist der Gegenstandswert der Urkunde nur aus den geänderten Punkten zu berechnen. Bei einer kompletten Neufassung würde dies u.U. anders aussehen.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte man es allerdings bei möglichst wenig Nachträgen belassen. Sonst steigt hinterher niemand mehr durch.
D.h. wenn sich einige Nachträge ansammeln sollten, sollte man bei Gelegenheit dann doch mal das Geld in die Hand nehmen und wieder alles zusammenführen (dies kommt allerdings bei Grundstücksverträgen eher selten vor).
Gruß vom Wiz
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