Nachts schwimmen

Hi,

also da dies mein erster derartiger thread hier ist, hoffe ich daß ich mich an die regeln der formulierung halte…

mal angenommen jemand (im folgenden mit person a bezeichnet) kommt mit seinen freunden (im folgenden die personen b-f) auf die idee schwimmen zu gehen (rein hypothetisches schwimmen versteht sich)…
Nun ist aber leider das schwimmbad aufgrund der vorangeschrittenen zeit nicht hypothetisch sondern ganz praktisch schon seit mehreren stunden dem öffentlichen kundenverkehr nicht mehr ohne weiteres zugänglich (im sinne von geschlossen).
In der folge müssen die personen a-f den umständlichen eingang über den zaun nehmen…

Nun, bevor ich falsch verstanden werde und prediger auf den plan rufe: ich mache mich hier mit nichten über die angewndten regeln in diesem brett lustig, sondern wollte einfach etwas überspitzt formulieren.
Also fühle sich bitte niemand auf den schlips getreten…

Zurück zur eigentlichen frage:
ich weiß, daß es sich hierbei um ein antragsdelikt handelt; meine frag e ist aber: wie wird so etwas rechtlich beurteilt. Ist das einbruch, erschleichen einer geldwerten leistung oder was???

Für gedanken bin ich wie immer dankbar

LG Alex:smile:

Hausfriedensbruch und fertig.
Regelfall : Einstellung nach Geschimpfe.

Einbruch ?
Das wäre §§ 242, 243 StGB. Kommt nicht in Frage,
da das Ziel nicht ist, etwas aufzubrechen und
sich „rechtswidrig anzueignen“.

Es geht ja nur um „unberechtigte Nutzung“.

Beispiel : Ich breche Dein Auto auf, klaue es
und verkaufe es. ergibt : schwerer Diebstahl
gem. §§ 242, 243 StGB.

Ich will zur Oma, es regenet. Dein Autoschlüssel
steckt, ich nehme das Auto, fahre los, ab zur Oma.
Später : ich komme zurück, will das Auto wieder
hinstellen. Du und Polizei auf dem Hof. Ihr
erwischt mich. Kein Diebstahl, Polizei rückt
ab.

Hi,

also da dies mein erster derartiger thread hier ist, hoffe ich
daß ich mich an die regeln der formulierung halte…

mal angenommen jemand (im folgenden mit person a bezeichnet)
kommt mit seinen freunden (im folgenden die personen b-f) auf
die idee schwimmen zu gehen (rein hypothetisches schwimmen
versteht sich)…
Nun ist aber leider das schwimmbad aufgrund der
vorangeschrittenen zeit nicht hypothetisch sondern ganz
praktisch schon seit mehreren stunden dem öffentlichen
kundenverkehr nicht mehr ohne weiteres zugänglich (im sinne
von geschlossen).
In der folge müssen die personen a-f den umständlichen eingang
über den zaun nehmen…

Nun, bevor ich falsch verstanden werde und prediger auf den
plan rufe: ich mache mich hier mit nichten über die angewndten
regeln in diesem brett lustig, sondern wollte einfach etwas
überspitzt formulieren.
Also fühle sich bitte niemand auf den schlips getreten…

Zurück zur eigentlichen frage:
ich weiß, daß es sich hierbei um ein antragsdelikt handelt;
meine frag e ist aber: wie wird so etwas rechtlich beurteilt.
Ist das einbruch, erschleichen einer geldwerten leistung oder
was???

Für gedanken bin ich wie immer dankbar

LG Alex:smile:

Hi,

Ich will zur Oma, es regenet. Dein Autoschlüssel
steckt, ich nehme das Auto, fahre los, ab zur Oma.
Später : ich komme zurück, will das Auto wieder
hinstellen. Du und Polizei auf dem Hof. Ihr
erwischt mich. Kein Diebstahl, Polizei rückt
ab.

stimmt, kein Diebstahl. Aber dennoch strafbar, deshalb rückt die Pol auch nicht ab:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__248b…

Gruß Stefan

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  1. Es gibt keinen Einbruchstatbestand. Es gibt lediglich Einbruchsdiebstahl und das ist dann i.d.R. mit Sachbeschädigung verbunden.

  2. Auf jeden Fall ist Hausfriedensbruch einschlägig.

  3. Erschleichen von Leistungen könnte auch einschlägig sein, würde ich zu 75% bejahen.

Levay

Hi,

ein Bekannter von mir ist deswegen wegen Landesfriedensbruchs rechtskräftig verurteilt (Bayern)!

Mfg.,
Frank

Unsinn

Hi,

ein Bekannter von mir ist deswegen wegen Landesfriedensbruchs
rechtskräftig verurteilt (Bayern)!

Auch in Bayern gilt das StGB.

§ 125 Landfriedensbruch

(1) Wer sich an

  1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder

  2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,

die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

§ 125 StGB hat ja wohl mit dem reinen Übersteigen eines Zaunes und dem „schwarz Baden“ nix zu tun. Hatte Dein Bekannter jedoch ca. 12 Freunde dabei und haben sie die Schimmbadeinrichtung demoliert wird ein Schuh draus.

M.

1 „Gefällt mir“

Landfriedensbruch :smile:))

Geil, was?

Levay

Hi,

er war angeblich schon in Begleitung einer Menge Leute (>25), aber sie haben angeblich nix demoliert. Übrigens ist das schon eine ganze Weile her, der Bekannte ist über 50 und hat es als junger Mann gemacht…

Mfg,
Frank

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