Ein Nachtportier-Studen ist in einem Hotel beschäftigt (Teilzeit 2-3 Tage pro Woche) - seit dem 1 Mai 2002. Mündlicher Arbeitsvertag.Lohn 6,57 Brutto. Es wurde keine Vereinbarung bezüglich der Nachtzuschläge getroffen. Es wurde auch nicht auf Geltung von irgendeinem Tarifvertrag hingewiesen. Hat der Nachtportier Anspruch auf Nachtzuschläge (Arbeitszeit 22:00-6:00)? (Es wurde auch keine Regelung über Abgeltung über Freizeit getroffen.) Wenn ja wieviel? Kann er es nachträglich (3 Jahre Verjährungsfrist,glaube ich) einfordern. Wenn ja, wie. Grüsse
Hall0
http://bundesrecht.juris.de/arbzg/__2.html
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. 2Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
(…)
http://bundesrecht.juris.de/arbzg/__6.html
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(…)
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
„Angemessen“ ist ohne vertragliche Grundlage relativ. Die Rechtssprechung tendiert zu 25%. Sofern vertraglich keine Ausschlussfristen gelten, kann der AN alles vor der Varjährung nach drei Jahren versuchen einzuklagen. http://bundesrecht.juris.de/arbzg/__7.html beachten.
Gruß,
LeoLo
Hallo,
im Hotelgewerbe gelten allgemeinverbindliche Tarifverträge, die auch im Betrieb ausliegen müssten.
Sie sehen meines Wissens keine Nachtarbeitszuschläge vor, wobei dann die Frage wäre, ob angesichts dieser tariflichen Entscheidung dann überhaupt ein Zuschlag nach ArbZG für Dauernachtschicht noch hergeleitet werden kann. Bei Tarifverträgen kann die Auslegung ergeben, dass das Grundgehalt oder andere Vergünstigungen diese Belastungen ausgleichen sollen. Es besteht auch nicht zwingend eine Zuschlagspflicht in Geld, ein angemessener Ausgleich kann auch in Freizeit erfolgen.
In jedem Falle enthalten diese aber sehr kurze Ausschlußfristen, so dass hier keine großen Ansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht werden können.
Beispiel Baden-Württemberg: Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis sind nach Ablauf einer Abschlussfrist von 2 Monaten, gerechnet vom Tage des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Betrieb, verwirkt, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich und spätestens innerhalb des dritten Monats nach dem Ausscheiden gerichtlich geltend gemacht sind.
Grüße
EK
Hallo
In jedem Falle enthalten diese aber sehr kurze
Ausschlußfristen, so dass hier keine großen Ansprüche für die
Vergangenheit geltend gemacht werden können.
Ein AG wird sich aber kaum auf die Ausschlussfristen berufen können, wenn er auf die Geltung des allgemeinverb. TV oder die Ausschlussfrist nicht hingewiesen hat.
Vgl. LAG Düsseldorf, 17.05.2001, 5 (3) Sa 45/01 i.V.m. BAG, 17.04.2002 (5 AZR 89/01)
Demnach würde ich alles innerhalb der Verjährung zur Klage bringen.
Gruß,
LeoLo