Nachuntersuchung Berufsunfähigkeit

Gibt es (rechtlich) anerkannte Gründe sich einer vertraglich vereinbarten Nachuntersuchung zur Berufsunfähigkeit zu entziehen? Wenn die Versicherung seit 3 Jahren den vereinbarten Betrag bezahlt und dann eine Nachuntersuchung durch einen fremden Arzt verlangt. Wenn eine Erkrankung z.B. Intimbereich vorliegt.

wohl nicht, wenn vertraglich vereinbart.

Hallo Taylor,

die Experten in diesem Forum freuen sich auch über Anrede und Gruß :wink:

Die Möglichkeiten der sog. Nachprüfung sind jeweils in den Versicherungsbedingungen geregelt. Ob sich ein Versicherter dem entziehen kann, ist von diesen Bedingungen abhängig.

Generell hat der Versicherer ein berechtigtes Interesse an der Nachprüfung. Persönliche Befindlichkeiten, wie z.B.

Wenn eine Erkrankung z.B. Intimbereich vorliegt.

spielen dabei keine Rolle.

Die Regelungen im Nachprüfungsverfahren (NPV) unterscheiden sich zwischen den einzelnen Versicherern erheblich. So gilt bei einigen der Verzicht auf abstrakte Verweisung nur im Erstprüfungsverfahren und lebt im NPV wieder auf. Allen gemein ist nur, dass die Beweislast im NPV beim Versicherer liegt.

Wer sich neu versichern möchte, sollte sich deshalb von einem qualifizierten (!) Berater die Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherern erklären lassen. Aber bitte nicht nur dieses eine Kriterium heranziehen!

Viele Grüße
oscar.

Hallo,

kann ich lieder nicht beantworten!

Viel Glück

Gruß thomas-wolter.eu

Nein gibt es nicht - der Versicherer hat das recht zu prüfen ob eine Berufsunfähigkeit noch vorliegt oder nicht. Bei der Wahl des Arztes kommt es auf die Bedingungen an die der Versicherung zu Grunde liegen.
Einige Versicherer sichern in ihren Bedingungen freie Arztwahl zu und ich kann selbst bestimmen welcher Arzt. Doch gibt es auch Versicherer die in Ihren Bedingungen stehen haben das der Versicherer das Recht hat einen Arzt seiner Wahl zu bestimmen.

Hallo,

  1. Rechtlich:
    wie es der Name so sagt ist die Untersuchung vertraglich vereinbart (siehe BGB §§ 311 ff.). D.h. es wurde eine übereinstimmende Willenserklärung abgegeben, in welcher das halt drin steht. Damit entstand ein Schuldverhältnis und es muss erfüllt werden. Ansonsten liegt eine Leistungsstörung (oder Mangel) vor und es kann vom Vertrag zurückgetreten werden.
    Deshalb: immer erst lesen (auch bzw. gerade das Kleingedruckte) und dann erst unterschreiben.
  2. Moralisch:
    Ich als Kunde erwarte, dass die Versicherung prüft, ob noch BU vorliegt. Denn wenn sie es nicht täte, wären die Beiträge für keinen mehr bezahlbar. Es geht um eine Absicherung für den Notfall. Falls der nicht mehr da ist?!

MfG
JOs

Ihre Angaben sind zu vage und die Situation ist zu wenig präzise beschrieben, um darauf vernünftig antworten zu können. Weshalb sind Sie denn berufsunfähig und gibt es Ausschlüsse von Seiten der Versicherung? Weshalb sollen Sie denn nachuntersucht werden? Ob Sie generell noch berufsunfähig sind oder wegen einer neuen Teilerkrankung (Intimbereich)?

Grundsätzlich kann die Versicherung eine erneute Untersuchung bei einem Arzt ihrer Wahl verlangen, wenn das vertraglich so vorgesehen ist. Mir ist nicht bekannt, dass man sich dem rechtlich einwandfrei entziehen kann. Vielleicht bei Transportunfähigkeit, d. h. man ist gesundheitlich nicht in der Lage den genannten Arzt aufzusuchen. Die Transportunfähigkeit ist ebenfalls ärztlich festzustellen und nachzuweisen.

Aber was Nachuntersuchungen und deren rechtliche Aspekt anbetrifft, sollte man einen Rechtsanwalt, auch Online-Beratung, zur Hilfe ziehen. Davor würde ich aber mit den entsprechenden Suchbegriffen googeln, um im Netz darüber Auskünfte zu finden.

Hallo,

das Recht der Versicherung auf Nachuntersuchungen (idR 1 x p.a.) ist in den Bedingungen geregelt, die haben Sie unterschrieben und die gelten. Dem kann man sich maximal glaubhaft verweigern, wenn man z.B. noch querschnittsgelähmt ist… Die Versicherung selbst hat das Recht, eine Untersuchung außerhalb des eigenen Facharztes zu verlangen, weil sie z.B. an Schiebung zwischen Patient und Arzt glaubt oder der Arzt selbst nicht mehr glaubwürdig ist etc.

Ich sehe da also kaum eine Chance. Wo ist das Problem ?

Grüße

Da musst Du Dich schon an die Rechts-Leute hier wenden!
Vertrag ist Vertrag und Bedingungen müssen eingehalten werden.
Intimbereich gibt es bei Versicherungsgesellschaften nicht. Hast Du bei Antragstellung unterschrieben!

so long
pe sturm

Eigentlich ganz einfach…nein du kannst dich nicht einer Nachuntersuchung entziehen. Solltest du das doch tun, kann der Versicherer dir sogar dei Zahlungen verweigern. Auch für dich selbst hat die Nchuntersuchung Vorteile. So bekommst du z.B. eine zweite Meinung über dein Krankheitsbild. Auf http://www.berufsunfaehigkeit.com/berufsunfaehigkeit… hab ich gelesen, dass die „Versicherung das Recht hat die Durchführung einer ärztlichen Behandlung oder Therapie zu fordern. Verweigern Sie diese Anordnung, so können Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gekürzt werden oder komplett wegfallen.“

Herzlichen Dank für Deine Frage.

Rechtliche Gründe sind mir hier nicht bekannt die sich darauf beziehen sich einer Nachuntersuchung zu entziehen. Würde warscheinlich schwer werden, wenn man weiterdenkt, der Arzt meines Vertrauen zieht um - geht in Rente - stirbt — was mach ich dann? Dann muss ich mich einem neuen anvertrauen und der ist mir auch erstmal fremd. Also bitte nicht falschverstehen, ich versuche mich in einen Richter zu versetzen der darüber entscheiden müsste. Einziger Grund einen ganz bestimmten Arzt ab zu lehnen wäre ggf. ein religiöser??? Fällt mir so spontan ein, obwohl ich nicht weiß ob es hier Unterschiede gibt und vor allem ob diese anerkannt werden könnten.

Ansonsten kann ich nur anraten,die Untersuchung durch zu führen um nicht die Rente aufs Spiel zu setzen. Die Versicherungen haben einen langen Atem - und denen macht eine länger Prozesszeit nichts aus. Wenn Du aber auf das Geld angewiesen bist - Du schon. Zudem sollte man im voraus auch prüfen wer ggf. Deine Prozesskosten erstmal übernimmt. Hast Du eine Rechtsschutzversicherung? Wenn ja, dort mal anfragen ob die für derartige Kosten aufkommen.

Ansonsten wie gesagt, hast Du die Nachuntersuchungsmöglichkeit vertraglich akzeptiert, und solange eine solche Passage nicht sittenwidrig ist, kann die Versicherung erst mal darauf bestehen. Du möchtets ja auch, das die Versicherung Ihren Vertrag erfüllt.

In diesem Sinne viel Erfolg und frohe Ostern
immerinternett

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