ein ehepaar heiratet 2005 ( zweckehe. frau ist mittellos, mann hat geld und sucht jemand der ihn pflegt ). der mann hat aus 1 ehe ( frau verstorben ) einen sohn. die ehefrau hat niemanden.
der ehemann besitzt ein großes haus, ein großes auto ( 7er bmw ) und eine motoryacht ( etwas älter aber immerhin ) und natürlich bargeld.
20067wird der sohn per testament enterbt und das vermögen auf 180.000 angegeben.
2013 stirbt der mann nach längerer bettlegerischer krankheit.
der enterbte sohn lässt sich einblick in das testament geben und verlangt von der frau die aufstellung des vermögens da er seinen pflichtteil haben möchte.
laut aufstellung sei das vermögen des mannes nur noch ca. 40.000 euro ( auto, motoryacht und 10.000 euro restbargeld auf seinem konto ).
der sohn weiss aber durch zuverlässige quellen das 2010 das haus verkauft wurde ( mind. über 200.000 euro wert ) und die ehepartner in eine billige mietwohnung gezogen sind. auch wurde seitdem regelmöässig geld von der frau abgehoben und „zur seite“ geschaft ( wohl auch um den pflichtteil zu verringern ).
nun die frage : inwieweit können geldströme nachvollzogen werden wenn der sohn nun einen anwalt einschaltet und seinen pflichtteil einklagt ? immerhin müsste erheblich mehr vermögen als nur 40.000 euro vorhanden sein.
muss die frau offenlegen wohin das abgehobene geld geflossen ist ? kann ja nicht sein das innerhalb von 2 jahren locker 200.000 euro verbraten wurden.
da die frau ja auch geld aus war ist sicherlich noch vermögen vorhanden ( nur bei ihr versickert )
Du wirst überrascht sein, aber genau das ist möglich und rechtlich völlig korrekt !
Vor dem Eintritt des Erbfalles darf doch mit dem Geld gemacht werden, was beliebt.
Die Angabe des Vermögens im Testament dient eher(ausschließlich) der Gebührenfestsetzung des Notars.
Das muss überhaupt keinen Bestand haben, weniger macht keinen Sinn, mehr ist wahrscheinlich.
Aber wie gesagt, es zählt der Bestand am Todestag.
solange der Erblasser geschäftsfähig ist, darf er mit dem Geld machen was ihm beliebt, er kann es auch dem Tierheim schenken.
Verprasst er es mit seinem Eheweib, dann ist es weg, verprasst das Eheweib es, ohne daß der Mann Einspruch erhebt, auch.
Der Strich unter der Rechnung wird am Tag des Todes des Erblassers gemacht.
das Eheweib es, ohne daß der Mann Einspruch erhebt, auch.
das ist es ja gerade. es wurde NICHT verprasst, sondern nur vom konto des ehemanns auf ihr konto übertragen, dort abgehoben und irgendwo gelagert ( vielleicht schließfach ) oder in einem fond angelegt.
egal wie auch immer war das haus ( und das daraus resultierende geld ) im besitz des manns und müsste somit auch ( da keine 10 jahre schenkungszeit rum sind ) ins erbvermögen einfliesen.
sonst könnte ja jeder es sich einfach machen und das geld NUR umbuchen und fertig.
Vor dem Eintritt des Erbfalles darf doch mit dem Geld gemacht
werden, was beliebt.
schon klar, aber das geld ist ja noch vorhanden, NUR nicht mehr auf den konten des manns, sondern bei der frau irgendwo „versickert“ und gelagert ( um den pflichtteil zu minimieren ).
und das sollte ja so einfach nicht möglich sein. schenkungen und co sind ja 10 jahre lang ungültig und fliesen mit ins erbvermögen ein.
darum geht es ja. ob der anwalt hier die geldströme nachverfolgen kann und somit das erbvermögen erhöht wird ( über 200.000 euro fürs haus müssen ja wohin gekommen sein ).
einfach behaupten es wurde verprasst geht ja auch nicht. sollte ja schon nachvollzogen werden ( urlaubreise, autokauf, etc. ), oder ?
das ist es ja gerade. es wurde NICHT verprasst, sondern nur
vom konto des ehemanns auf ihr konto übertragen, dort
abgehoben und irgendwo gelagert ( vielleicht schließfach )
oder in einem fond angelegt.
Vor dem Eintritt des Erbfalles darf doch mit dem Geld gemacht
werden, was beliebt.
schon klar, aber das geld ist ja noch vorhanden, NUR nicht
mehr auf den konten des manns, sondern bei der frau irgendwo
„versickert“ und gelagert ( um den pflichtteil zu minimieren
).
Und das kann man beweisen?
und das sollte ja so einfach nicht möglich sein. schenkungen
und co sind ja 10 jahre lang ungültig und fliesen mit ins
erbvermögen ein.
Fliesen? Ich dachte das Haus ist verkauft? Was will man mit einzelnen Fliesen?
Die 10jahresfrist greift hier nicht.
darum geht es ja. ob der anwalt hier die geldströme
nachverfolgen kann und somit das erbvermögen erhöht wird (
über 200.000 euro fürs haus müssen ja wohin gekommen sein ).
Wie soll er das, wenn das Geld bar abgehoben wird? Ob durch Abhebung von Barabhebungen vermutet werden kann, daß das Geld beiseite geschafft wurde, kann am Besten ein Anwalt beurteilen, dem sämtliche Fakten vorgetragen werden.
einfach behaupten es wurde verprasst geht ja auch nicht.
Warum sollte es nicht gehen?
sollte ja schon nachvollzogen werden ( urlaubreise, autokauf,
etc. ), oder ?
Nicht zwingend. Der Pflichtteilsberechtigte muß beweisen, das eine Schenkung vorliegt und er daraus einen Anspruch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch hat.
Offenbar ist davon auszugehen, dass die Frau in diesem abstrakten Fall Erbin geworden ist. Nur sie wäre als Erbin verpflichtet, Auskunft zu geben. Diese Pflicht bezieht sich auch auf Schenkungen, die hier wohl anzunehmen sind. Dazu bedarf es aber einer Aufforderung seitens des Pflichtteilsberechtigten.
Sie ist nicht verpflichtet, eine Art Verwaltungsabrechnung zu erstellen damit eine „Rückverfolgung“ möglich wird.
Falls die Auskunft nachweislich unstimmig ist, kann die Erbin auf Antrag zur Eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden. Dabei ist manchmal mit Meineid zu rechnen… Dann ist beim Sohn detektivische Fähigkeit gefragt…Oder es ist das Ende der Fahnenstange erreicht.
wenn 100% ja würde die person sich nicht überlegen einen anwalt einzuschalten der das vermögen verfolgt.
Die 10jahresfrist greift hier nicht.
und wieso bitte ? das haus war dem ehemann und somit auch der erlöss daraus. die frau hat sich das geld angeeignet ( selbst wenn schenkung wird es 10 jahre beücksichtigt )
Nicht zwingend. Der Pflichtteilsberechtigte muß beweisen, das
eine Schenkung vorliegt und er daraus einen Anspruch auf den
Pflichtteilsergänzungsanspruch hat.
eben. darum geht es ja. wenn die frau regelmässig geld erhalten hat oder abgehoben und keine anschaffungen oder große ausgaben ihrerseits vorgenommen wurden, muss das geld ja noch wo sein.
wenn 100% ja würde die person sich nicht überlegen einen
anwalt einzuschalten der das vermögen verfolgt.
Dann wird es schwierig.
Die 10jahresfrist greift hier nicht.
und wieso bitte ? das haus war dem ehemann und somit auch der
erlöss daraus. die frau hat sich das geld angeeignet ( selbst
wenn schenkung wird es 10 jahre beücksichtigt )
Falsch ausgedrückt: die 10 Jahresfrist beginnt erst ab Auflösung der Ehe zu laufen. D. h. erst beim Tod des Ehemanns beginnt diese Frist.
Nicht zwingend. Der Pflichtteilsberechtigte muß beweisen, das
eine Schenkung vorliegt und er daraus einen Anspruch auf den
Pflichtteilsergänzungsanspruch hat.
eben. darum geht es ja. wenn die frau regelmässig geld
erhalten hat oder abgehoben und keine anschaffungen oder
große ausgaben ihrerseits vorgenommen wurden, muss das geld ja
noch wo sein.
nur nicht auf den konten des mannes.
Es kann auch für den täglichen Bedarf ausgegeben worden sein. Gerade wenn der Ehemann pflegebedürftig war, kann es zu erhöhten Kosten kommen.
Ist aber egal, die Ehefrau muß nicht nachweisen, ob von dem abgehobenen Geld ein Auto oder ähnliches angeschafft wurde. Der Pflichtteilsberechtigte muß nachweisen,daß es sich bei dem abgehobenen Geld um eine Schenkung handelte.
Der Knabe hat einen Pflichtteilsergänzungs anspruch!
kommt das richtige Stichwort.
Meine Güte Leute, wenn man nichts weiß, muss man auch nichts schreiben!
Oder ist hier neuerdings das Motto:
Wissen ist Macht - nichts wissen macht auch nichts?
Dazu müsste aber eine Schenkung vorliegen. Das eine Schenkung
vorliegt ist eine Vermutung des UP, die er ersteinmal beweisen
muß.
Bislang waren alle Antworten: das geht den evt-Erben nichts an. Das ist schlicht falsch.
Lies mal: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil…
Zitat: „Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen notfalls klageweise durchsetzbaren Anspruch auf Auskunft über sämtliche Schenkungen im betroffenen Zeitraum incl. aller Pflicht- und Anstandsschenkungen und aller Veräußerungsvorgänge, die möglicherweise gemischte Schenkungen darstellen.“
Dazu müsste aber eine Schenkung vorliegen. Das eine Schenkung
vorliegt ist eine Vermutung des UP, die er ersteinmal beweisen
muß.
Bislang waren alle Antworten: das geht den evt-Erben nichts
an. Das ist schlicht falsch.
Lies mal: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil…
Zitat: "Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen
notfalls klageweise durchsetzbaren Anspruch auf Auskunft über
sämtliche Schenkungen im betroffenen Zeitraum incl. aller
Pflicht- und Anstandsschenkungen und aller
Nochmal: Dabei müsste es sich um eine Schenkung handeln. Das es sich um Schenkungen handelt ist eine reine Vermutung des UP. Falls die Ehefrau behauptet, der Erblasser hätte das Geld verprasst, muß der UP nachweisen, daß eine Schenkung stattgefunden hat und er hieran einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat.
Zitat: Dem Grunde nach hat immer der Pflichtteilsberechtigte zu beweisen, dass und in welcher Höhe vom Erblasser ein Geschenk an einen Dritten gemacht wurde. Das bedeutet, dass ein Pflichtteilsberechtigter im Streitfall vor Gericht mit einer Klage nur dann Erfolg haben wird, wenn er die näheren Umstände der Schenkung zum Beispiel mittels Urkunden oder Zeugen beweisen kann.
Veräußerungsvorgänge, die möglicherweise gemischte Schenkungen
darstellen."
Nun Du.
Ich habe bereits geschrieben, das man einen RA aufsuchen sollte um beurteilen zu können, das die Abhebungen eine Schenkung vermuten lassen könnten und ob es sich lohnt weitere Schritte zu gehen. Ob hier eine Schenkung vorliegen könnte, kann niemand von uns beurteilen.
Verprassen durfte der Erblasser das Geld ohne weiteres, dafür braucht er nicht die Zustimmung seines Kindes. Einzig mögliche Ausnahme wäre die Geschäftsunfähigkeit.
Ob das Geld vielleicht für die Pflege aufgewendet, verbrasst oder verschenkt wurde, kann nicht von uns beantwortet werden.
Einzig richtige Antwort ist und bleibt einem Anwalt alles vorzutragen und das weitere Vorgehen zu besprechen.
Es wäre nicht das erste Mal, das ein Erbe nicht wahrheitsgemäß Schenkungen angibt.
Nochmal: Dabei müsste es sich um eine Schenkung handeln.
Immer noch nein. Zitiere doch bitte vollständig. Da steht doch ganz eindeutig:
„… und aller Veräußerungsvorgänge, die möglicherweise gemischte Schenkungen darstellen.“
Sie muss erklären, wo das Geld hin ist. Da beißt die Maus keinen Faden ab.
Nochmal: Dabei müsste es sich um eine Schenkung handeln.
Immer noch nein. Zitiere doch bitte vollständig. Da steht doch
ganz eindeutig:
„… und aller Veräußerungsvorgänge, die möglicherweise
gemischte Schenkungen darstellen.“
Probleme mit dem Lesen? Auch eine gemischte Schenkung beinhaltet eine Schenkung. Und nach wie vor wissen wir nicht, ob es überhaupt eine Schenkung gab, denn das vermutet der UP nur.
Das Geld kann für andere Dinge, wie eben für die Pflege, Medikamentenzuzahlungen etc. verwendet worden sein und darüber ist sie nicht nachweispflichtig.
Sie muss erklären, wo das Geld hin ist. Da beißt die Maus
keinen Faden ab.
Komisch, wir als Erbe mußten nicht erklären, was meine Schwiegermutter mit ihrem Geld gemacht hat…
Dabei hat meine Schwägerin alles versucht, der Richter verneinte ihr Verlangen. Wenn sie von einer Schenkung ausgeht, muß sie es auch beweisen. Ich nehme mal nicht an, das für Ehegatten etwas anderes gilt.
Mal abgesehen davon, hätten wir so oder so nicht gewußt, was meine Schwiegermutter mit ihrem Geld gemacht hat, es geht uns schlicht und ergreifend einfach nichts an.
Und nach wie vor bleibt der Rat einen Anwalt aufzusuchen, der einzig sinnvolle, denn nur er kann beurteilen ob man aus den dargelegten Fakten eine Schenkung herleiten läßt oder nicht. Die Beweislast hat der Pflichtteilsberechtigte.