Sehr geehrte Experten,
meine Frau beendet in einem halben Jahr ihre Beamtenlaufbahn indem sie in Rente geht.
Stimmt es ,dass die gesetzliche Rentenversicherung eine Nachversicherung durchführt?
Ich wäre dankbar, würde mir jemand eine Antwort schreiben,
Wolfgang
Hallöchen Wolfgang,
was ich Dir dazu sagen kann, ist das die DRV im Jahr 2008 eine Nachversicherung für Beamte durchgeführt hat. Da aber in den vergangenen Jahren sich einiges in den Versicherungsbestimmungen geändert hat, kann ich Dir nicht sagen ob und in welchem Umfang.
Aber wende dich doch mal an den für Dich zuständigen Versicherungsältesten, die sind meist sehr kurzfristig zu erreichen und mit einem Umfangreichen Fachwissen ausgestattet und können Dir da schnell und unbürokratisch weiterhelfen.
Sorry, das ich Dir da nicht wirklich weiterhelfen konnte.
LG Stingray1963
Hallo!
Nein, das stimmt nicht. Eine Nachversicherung wird nur bei Anwärtern auf die Baemtenlaufbahn durchgeführt, wenn diese die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht bekommen. sofern deine Frau Beitragszeiten in der gesetzlichen RV von mindestens fünf Jahren hat, bekommt sie daraus eine Rente. In der Krankenversicherung bleibt sie wie bisher auch versichert. Sie bekommt übrigens eine Pension, somit hat die gesetzliche Rentenversicherung eh nichts damit zu tun. wenn du noch weitere Fragen hast, dann gerne!
LG
II
Nachversicherung
1
Allgemeines
Eine Nachversicherung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind:
1.1
Personenkreis
Die/der Beschäftigte muss dem Personenkreis angehören, der dem Grunde nach nachversicherungsfähig ist. Der Personenkreis wird in § 8 Abs. 2 SGB VI abschließend aufgeführt. Dies sind versicherungsfreie bzw. von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte, insbesondere Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richter und Soldatinnen/Soldaten, oder sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen eine beamtenähnliche Versorgungsanwartschaft gewährleistet ist.
1.2
Voraussetzungen für eine Nachversicherung
Die Nachversicherung ist durchzuführen, wenn die o.g. Beschäftigten unversorgt aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheiden oder den Versorgungsanspruch verlieren.
1.2.1
Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung
Ausscheiden bedeutet in erster Linie Beendigung der Beschäftigung (z.B. Beendigung auf Antrag der/des Beschäftigten, Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber/Dienstherren, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis).
Ein Ausscheiden setzt voraus, dass zuvor ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Es muss sich um ein Beschäftigungsverhältnis handeln, bei dem ohne die Gründe der Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht bestanden hätte.
1.2.2
Unversorgtes Ausscheiden
Beschäftigte scheiden unversorgt aus, wenn sie nach dem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Versorgung haben.
Beschäftigte, die gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, weil ihnen vom Arbeitgeber eine auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen beruhende Altersversorgung zugesagt worden ist, scheiden nur dann unversorgt aus, wenn die zugesagte Versorgungsanwartschaft noch nicht unverfallbar i. S. d. § 1 b BetrAVG ist.
Ist die Versorgungsanwartschaft unverfallbar und scheidet die/der Beschäftigte aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis nach dem 31.12.1998 vor dem Eintritt des Versorgungsfalles aus, ist er weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der VBL nachzuversichern. Die/der ausgeschiedene Beschäftigte hat gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Anspruch auf die anteilige Versorgung, die nach § 18 BetrAVG zu ermitteln ist. Dabei ist zu beachten, dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bis zum späteren Eintritt des Versorgungsfalles nicht der Anpassung an die Einkommensentwicklung nach § 16 BetrAVG unterliegen. Eine solche Anpassung erfährt nur die später tatsächlich gezahlte Versorgung. Deshalb sieht § 18 Abs. 9 BetrAVG vor, dass die Versorgungsansprüche nicht hinter dem Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückbleiben dürfen, der sich ergeben hätte, wenn die/der Beschäftigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die vorgesehene Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft des Rentenversicherungsträgers vorzunehmen.
Zwar löst auch eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge ein Ausscheiden i. S. des Nachversicherungsrechts aus, weil auf Grund des Wegfalls des Arbeitsentgelts keine Versicherungspflicht und damit auch keine Versicherungsfreiheit mehr vorliegt. Da allerdings während der Beurlaubung ohne Bezüge die Anwartschaft auf Versorgung erhalten bleibt, liegt kein unversorgtes Ausscheiden vor.
1.3
Keine Aufschubgründe
Eine Nachversicherung ist nur durchzuführen, wenn kein Aufschubgrund vorliegt (s. Abschnitt III.). Aufschubtatbestände verhindern bereits den Eintritt des Nachversicherungsfalles.
2
Ausnahmen von der Nachversicherungspflicht
Die Nachversicherung unterbleibt, wenn das Ausscheiden der/des Nachzuversichernden durch Tod erfolgt und ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht geltend gemacht werden kann. Hierbei kommt es nur darauf an, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Die Nachversicherung ist demnach auch dann durchzuführen, wenn der Hinterbliebenenrentenanspruch nicht zahlbar ist.
3
Zuständiger Versicherungsträger
Für die Durchführung der Nachversicherung sind nach § 126 ff SGB VI die Rentenversicherungsträger zuständig.
3.1
Zuständigkeit der deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Für die Nachversicherung ist die deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 135 SGB VI nur zuständig, soweit die Nachversicherung für die Zeiten einer Beschäftigung beim Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt. Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung für die Zeit einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle. Für die Nachversicherung für Zeiten einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle ist die deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See jedoch nur zuständig, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
3.2
Beitragszahlung an berufsständische Versorgungseinrichtungen
Die nachzuversichernde Person kann beantragen, dass der Arbeitgeber, die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlt, wenn sie
a) im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt hätte
oder
b) innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung wird.
Nach dem Tod einer nachzuversichernden Person steht das Antragsrecht nacheinander dem überlebenden Ehegatten, den Waisen gemeinsam bzw. dem früheren Ehegatten zu.
Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden. Versäumt die nachzuversichernde Person die Frist, ist eine Beitragszahlung zur berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht mehr möglich (Ausschlussfrist).
4
Höhe der Nachversicherungsbeiträge
Die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge hat nach § 181 Abs. 1 SGB VI nach den Vorschriften zu erfolgen, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten.
Da für die Beitragsberechnung die Vorschriften maßgebend sind, die im Zeitpunkt der Beitragszahlung für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten, ist auch im Falle einer aufgeschobenen Nachversicherung nach Wegfall des Aufschubgrundes immer der im Zeitpunkt der Nachversicherung geltende Beitragssatz für die Bemessung heranzuziehen. Weiterhin enthält § 181 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung, die auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus einer weiteren Beschäftigung in die Nachversicherung einbezieht, sofern die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf diese weitere Beschäftigung ausgedehnt worden ist.
In § 182 Abs. l SGB VI wird klargestellt, dass für Nachversicherungszeiträume, die bereits mit Pflichtbeiträgen belegt sind, nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze Nachversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
5
Beitragsbemessungsgrundlage
Beitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung sind nach § 181 Abs. 2 Satz l SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen (in der Regel Bruttoarbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze). Nach § 181 Abs.3 SGB VI ist jedoch für die Nachversicherung ein Mindestentgelt zu beachten. Es beträgt für Zeiten ab 1. 1. 1977 40 v. H. der jeweiligen Bezugsgröße, für Zeiten im Ausbildungsverhältnis die Hälfte dieses Betrages. Diese Mindestbemessungsgrundlage ermäßigt sich für Teilzeitbeschäftigte um den Prozentsatz, in dem die ermäßigte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit steht. Wegen der Berechnungsgrundlagen für Zeiten der Nachversicherung bis 31. 12. 1976 wird auf die Ausführung zum früheren Recht (vgl. Abschnitt IV) verwiesen.
gruß
j türk
hallo ritter wolfgang,
leider bin ich keine experte in sachen „versorgungsbezüge“, da ich im aktiven polizeidienst mit anderen sachgebieten betraut bin. sorry.
mit freundl. gruss
ww
Hallo.
was für eine Nachversicherung???
Habe ich noch nie gehört…!
MfG Thomas Wolter
Sehr geehrter Herr Ritter
Leider kann ich Ihnen dazu keine Antwort geben. Viel Glueck bei den anderen Antworten Desmeralda
Hallo,
diese Frage kann ich nicht zufriedenstellend beantworten; kann nur raten mal bei der Deutschen Rentenversicherung anzurufen (030/8651 o. 0800/100048070)oder im I-Net deren Seite zu besuchen.
Wenn ich bei den Kollegen noch was interessantes zum Thema höre schreib ich nochmal, bei mir persönlich ist es zu Pension noch lange hin Naja…
mfg
Hallo,
nein eine Nachversicherung wird durch die Rentenversicherung nicht durchgeführt.
Auf Grund ihrer Beamtenlaufbahn bezieht sie eine Pension von Ihrem Dienstherrn.
Sollte sie vor Ihrer Beamtenzeit auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben muss sie einen Rentenantrag stellen.
Sollte sie die erforderlichen 60 Monate mit Rentenbeiträgen nicht erfüllen kann sie sich die Rentenbeiträge erstatten lassen oder die fehlenden Monate noch einzahlen.
Sie sollte sich vorher jedoch nochmal in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten lassen.
LG
Harry61
Hallo
ich selbst habe einmal meine Beamtenlaufbahn beendet und dann anderweitig gearbeitet. In diesem Fall muss die Rentenvers. nachzahlen.
Meine Meinung wird bei Ihrer Frau nichts nachgezahlt, da sie ja in Rente geht. Anders wäre es bei Aufhebung des Beamtenstatus, z.B. bei Berufswechsel. Ihre Frau ist weiter Beamtin, jetzt i.R.
Nachversichert würde dann wenn Pensionsansprüche im Gegenzug wegfallen.
In Eurem Fall wird eine gesetzliche Rente, erworben vor der Beamtenzeit, mit der Pension verrechnet.
Die Versorgungskasse hilft hier weiter…anrufen!
Gruß
Franjo
>>>>Angaben ohne Gewähr