Hallo,
ich bin zwar kein Experte im Forum aber versuche hier weiterzuhelfen.
Es ist festzustellen, ob in den Lohnaabrechnungen täglich Privaten-Nutzungsanteil angesetzt wurden.
Bei einer unentgeldlichen Überlassung eines PKW durch den Arbeitgeber, welches der Arbeitnehmer auch zu Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitstätte nutzen kann, erfolgt die Versteuerung in den meisten Fällen gemäß §§ 8 und 6 des Einkommensteuergesetz. Eine unentgeldliche Überlassung an den Arbeitnehmer bedeutet, das die Kosten für das Kraftfahrzeug komplett von dem Arbeitgeber übernommen werden. Der Arbeitnehmer muß lediglich den Privaten-Nutzungsanteil (geldwerte Vorteil) versteuern.
Falls der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug noch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte nutzen darf, so muss dieser geldwerte Vorteil mit 0,03% des inländischen Bruttolistenpreises (zzgl. Sonderausstattung) für jeden Entfernungskilometer ansetzen (vgl. § 8 Abs. 2 EStG).
Der so zu ermittelnde Wert (geldwerter Vorteil) muss vom Arbeitgeber in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden und unterliegt somit auch dem Lohnsteuer abzug. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer an, hier muss jedoch der einzelfall geprüft werden.
Fazit: Der Arbeitgeber hätte dies in den Lohnabrechnungen berücksichtigen müssen.
Grüße
Yucatan