Quittungen, Rechnungen, Unterschlagung
Hi !
Die von dir dargestellten Grundsätze stimmen zwar in etwa, dennoch weisen sie einige eklantante Fehler auf.
Ein Kunde hat ein Recht auf einen Zahlungsnachweis in Form
einer Quittung oder Rechnung (ab 100,- Euro). Oftmals wird in
diesen Gewerben keine Quittung verlangt.
Wenn Einnahmen beim Finanzamt nicht angegeben werden
ist das Unterschlagung und strafbar.
Die Quittung der Registrierkasse ist ausreichend für
Rechnungsbeträge unter 100,- Euro.
vielen Dank im Voraus für eure Antworten!
Aus diesen, deinen Aussagen ergeben sich die folgenden Fragen:
- was macht für dich den Unterschied zwischen einer Quittung und einer Rechnung aus?
- woher stammt der Betrag von € 100,00
- wieso sollte man gegenüber dem Finanzamt eine Unterschlagung begehen können.
Mir ist in diesen Bereichen bisher folgendes bekannt:
Quittung
Nach § 368 BGB ist eine Quittung ein Empfangsbekenntnis.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__368.html
Wenn also eine Vertragspartei ein Empfangsbekenntnis (für die Ware oder für das Geld) verlangt, so ist dies grundsätzlich eine Quittung. Auf dieser Quittung sollen nach allgemeiner Übereinkunft zumindest die folgenden Angaben vermerkt sein:
- eigenhändige Unterschrift des Empfängers
- auf welche Schuld (Art, Betrag) sie sich bezieht
- empfohlen, aber nicht zwingend die Angabe eines Datums
Rechnung
Das Erfordernis einer „ordnungsgemäßen Rechnung“ wird zumindest in Deutschland im Wesentlichen nicht aus dem Zivilrecht sondern aus dem Umsatzsteuergesetz hergeleitet.
Hier finden sich die Vorschriften, wann Rechnungen zu erteilen sind und welche Angaben eine Rechnung zu enthalten hat, im § 14 UStG in den Absätzen 2 und 4
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html
und im § 33 USt-DV (Kleinbetragsrechnungen)
http://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__33.html
Dass im allgemeinen Sprachgebrauch die Worte „Rechnung“ und „Quittung“ häufig synonym verwendet werden aber das eine meist als kleiner Zettel, das andere als Computerausdruck auf A4-Papier verstanden wird, hat mit der juristischen Einordnung nur wenig zu tun und noch weniger damit, wer aber welcher Rechnungshöhe einen Anspruch hat.
Höhe des Betrages
Wenn schon aus dem Zivilrecht keinerlei Höhe bekannt ist, ab der eine Quittung (nicht mehr) zu erteilen ist, so ergibt sich eine solche Verpflichtung noch weniger aus dem Umsatzsteuerrecht, welches dann im Übrigen auf einen Betrag von € 150,00 abstellt.
Ab einem Betrag von € 150,00 muss für umsatzsteuerliche Zwecke lediglich ein Mehr an Angaben auf einer Rechnung stehen, damit sie noch als „ordnungsgemäß“ angesehn werden kann.
Unterschlagung
Die Unterschlagung ist in den §§ 246 ff StGB geregelt.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html
Das Steuerrecht kennt aber für sich ganz eigene Ordnungswidrigkeits- und Straftatsbestände. Diese sind in den §§ 369 ff AO geregelt, wobei der bekannteste Straftatbestand wohl die Steuerhinterziehung ist
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html
und von den Ordnungswidrigkeiten die bekannteste wohl die leichtfertige Steuerverkürzung darstellt
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html
Bereits wenn man sich die Tatbestandsvoraussetzungen ansieht, wird deutlich, dass die strafbewährte Unterschlagung nur wenige Gemeinsamkeiten mit den Tatbeständen des Steuerstrafrechts aufweist.
Aber möglicherweise sind dir ja doch weitere Zusammenhänge bekannt. Würde mich freuen, diese hören zu können, um dann weiter dazuzulernen.
BARUL76