Nachweis der Belege

Hallo,

Frau X möchte sich selbstständig machen im Bereich Nageldesign. Jetzt ist es aber so, dass egal bei welches Nagelstudio man geht, nirgends eine Rechnung ausgestellt bekommst (so die Aussage von Frau X). Wie erbringt Frau x dem Finanzamt also einen Nachweis wieviel sie gearbeitet hat, wenn keine Rechnung an den Kunden ausgestellt wird bzw aus nichts quittiert wird?

Oder ist das garnicht rechtens was die ganzen Fingernagelstudios machen wenn sie keine Rechnung dem Kunden ausstellen?

Das selbe beispiel ist ja beim Schreibwarenhändler / Kisok. Wenn man da hin geht und sich für 60 cent eine Bildzeitung kauft bekommt man ja auch keine Rechnung vom Verkäufer.

vielen Dank im Voraus für eure Antworten!

Hallo,

Frau X möchte sich selbstständig machen im Bereich
Nageldesign.

nix neues…

Jetzt ist es aber so, dass egal bei welches
Nagelstudio man geht, nirgends eine Rechnung ausgestellt
bekommst (so die Aussage von Frau X).

normal musste egal wo du gehst auf verlangen eine rechnung bekommen!

Wie erbringt Frau x dem
Finanzamt also einen Nachweis wieviel sie gearbeitet hat, wenn
keine Rechnung an den Kunden ausgestellt wird bzw aus nichts
quittiert wird?

durch eine aufstellung der tageseinnahmen

Oder ist das garnicht rechtens was die ganzen
Fingernagelstudios machen wenn sie keine Rechnung dem Kunden
ausstellen?

doch, das ist schon o.k. - wenn du kippen am kiosk kaufst, bekommst du ja auch keine rechnung…

Das selbe beispiel ist ja beim Schreibwarenhändler / Kisok.
Wenn man da hin geht und sich für 60 cent eine Bildzeitung
kauft bekommt man ja auch keine Rechnung vom Verkäufer.

:smile: erst geschrieben, dann gelesen…

gruß inder

Naja… der Eisverkäufer hat auch seine Schwierigkeiten die Anzahl der Eiskugeln zu zählen, die er verkauft. Allerdings haben die Mitarbeiter der Finanzämter auch schon mal Eis gegessen und überlegen sich dann Dinge wie z.B. Anzahl der bestellten Waffeln und Becher, Anzahl Eislöffel, Kaffeesahnen usw. um nachzuprüfen, ob die Angaben des Eisverkäufers korrekt sind…als Kunde kannst Du natürlich einen Beleg verlangen… aber was willst Du als Nagelkunde mit nem Beleg anfangen ?

durch eine aufstellung der tageseinnahmen

Aber wenn Frau X jetzt angibt sie würde Bsp. 5 Kunden am Tag machen, macht aber 6 Kunden am Tag. Wie will das Finanzamt dann den korrekten Kundenfluss denn beurteilen oder läuft das mehr oder minder auf „Vertrauensbasis“ und Gutgläubigkeit von seitens des Amtes?

durch eine aufstellung der tageseinnahmen

oder läuft das
mehr oder minder auf „Vertrauensbasis“ und Gutgläubigkeit von
seitens des Amtes?

genau so läuft das…

das FA hat so ca. 4 jahre vollstes vertrauen, und dann sehen sie sich den laden an. denn nach 4 jahren kann man die steuern für 4 jahre und nicht nur für ein geprüftes jahr einsacken…

dann sollte man sich gut überlegt haben, wieviele quittungsblöcke oder einmalhandschuhe oder, oder, oder in der buchführung untergebuttert hat, ohne drüber nachzudenken, welche infirmationen noch aus diesen einkäufen gezogen werden können…

und dann sollte man gute begründungen parat haben, wenn der prüfer den korrekten umsatz vorrechnet, denn nicht der prüfer hat die beweislast, sondern der stpfl…

gruß inder

Danke schön für die Hilfreiche Antwort!

Aber wie sieht es z.B. aus, wenn Frau X auch die Fingernägel von sich selbst macht, die von Ihrer Schwester und Mutter auch noch und das regelmäßig alle 2 Wochen. Dafür würde ja niemand Geld verlangen von der eigenen Familie/Verwandschaft und trotzdem ist der Verschleiß von Bsp. Handschuhe etc. da.

Oder wird da in diesem Rahmen kein Prüfer so genau nachfragen bzw. diesen kleinen Rahmen so kritisch bemängeln?

Aber wie sieht es z.B. aus, wenn Frau X auch die Fingernägel
von sich selbst macht, die von Ihrer Schwester und Mutter auch
noch und das regelmäßig alle 2 Wochen. Dafür würde ja niemand
Geld verlangen von der eigenen Familie/Verwandschaft und
trotzdem ist der Verschleiß von Bsp. Handschuhe etc. da.

das wäre eine sinnvolle antwort auf solch ein frage eines prüfers. dann aber bitte auch im vorfeld bei den ausgaben entsprechende kürzungen für die privaten anteile vornehmen…

gruß inder

Alles klar! Vielen Dank!
Die Antworten sind echt Hilfreich gewesen und haben mich ein großes Stück weiter gebracht :smile:
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Hallo,

Frau X möchte sich selbstständig machen im Bereich
Nageldesign. Jetzt ist es aber so, dass egal bei welches
Nagelstudio man geht, nirgends eine Rechnung ausgestellt
bekommst (so die Aussage von Frau X). Wie erbringt Frau x dem
Finanzamt also einen Nachweis wieviel sie gearbeitet hat, wenn
keine Rechnung an den Kunden ausgestellt wird bzw aus nichts
quittiert wird?

Ich denke, daß sie zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet ist. Sie muß also u.a. Einnahmen und Ausgaben buchen.
Kommt dem FA. etws komisch vor, kann die Behörde schätzen.

War hier nicht kürzlich ein Hilferuf eines Sonnenstudios, bei dem der Geschäftführer Tageseinnahmen lediglich von Hand auf einem Zettel notierte und die Kassenbelege selbst vernichtete?

Das FA hat seine Einnahmen nach dem Stromverbrauch geschätzt und eine Nachzahlung von 250.000 EUR (glaube ich) gefordert.

Also keine Tricks und steuerehrlich bleiben.

Das FA ist nicht naiv.

Gruß:
Manni

Hi,

Das selbe beispiel ist ja beim Schreibwarenhändler / Kisok.
Wenn man da hin geht und sich für 60 cent eine Bildzeitung
kauft bekommt man ja auch keine Rechnung vom Verkäufer.

Also der Schreibwaren- und der Zigarettenhändler meines Vertrauens besitzen eine Registrierkasse und sie machen eine tägliche Abrechnung. Da freut sich auch das Finanzamt.

Gruß,

Anja

beim Kiosk ist das ja noch möglich aber wenn man sich eine Rostwurst oder ne Portion Pommes kauft bekommt man ja keine Rechnung und die müssen das ja auch wieder irgendwie nachweisen. Gut, damit scheint es leichter zu gehen weil man die würsten zählen kann aber das ist ja schon schwieriger beim den Fingernägeln.

Da hat man z.B. eine Flasche Nagellack un die reicht halt für mehrere male arbeiten wobei eine Wurst auch immer so verkauft wird und nicht in Stücke.

Hallo,

Hallo

Frau X möchte sich selbstständig machen im Bereich
Nageldesign. Jetzt ist es aber so, dass egal bei welches
Nagelstudio man geht, nirgends eine Rechnung ausgestellt
bekommst (so die Aussage von Frau X).

Ein Kunde hat ein Recht auf einen Zahlungsnachweis in Form einer Quittung oder Rechnung (ab 100,- Euro). Oftmals wird in diesen Gewerben keine Quittung verlangt.

Wie erbringt Frau x dem
Finanzamt also einen Nachweis wieviel sie gearbeitet hat, wenn
keine Rechnung an den Kunden ausgestellt wird bzw aus nichts
quittiert wird?

Das Unternehmen ist verpflichtet über jede Einnahme Buch zu führen. Wenn Einnahmen beim Finanzamt nicht angegeben werden ist das Unterschlagung und strafbar.

Oder ist das garnicht rechtens was die ganzen
Fingernagelstudios machen wenn sie keine Rechnung dem Kunden
ausstellen?

Wie gesagt, der kunde hat Anspruch darauf. Wenn er aber keine Quittung verlangt bekommt er auch keine.

Das selbe beispiel ist ja beim Schreibwarenhändler / Kisok.
Wenn man da hin geht und sich für 60 cent eine Bildzeitung
kauft bekommt man ja auch keine Rechnung vom Verkäufer.

Die Quittung der Registrierkasse ist ausreichend für Rechnungsbeträge unter 100,- Euro.

vielen Dank im Voraus für eure Antworten!

Gruß, StingRay68

Quittungen, Rechnungen, Unterschlagung
Hi !

Die von dir dargestellten Grundsätze stimmen zwar in etwa, dennoch weisen sie einige eklantante Fehler auf.

Ein Kunde hat ein Recht auf einen Zahlungsnachweis in Form
einer Quittung oder Rechnung (ab 100,- Euro). Oftmals wird in
diesen Gewerben keine Quittung verlangt.

Wenn Einnahmen beim Finanzamt nicht angegeben werden
ist das Unterschlagung und strafbar.

Die Quittung der Registrierkasse ist ausreichend für
Rechnungsbeträge unter 100,- Euro.

vielen Dank im Voraus für eure Antworten!

Aus diesen, deinen Aussagen ergeben sich die folgenden Fragen:

  • was macht für dich den Unterschied zwischen einer Quittung und einer Rechnung aus?
  • woher stammt der Betrag von € 100,00
  • wieso sollte man gegenüber dem Finanzamt eine Unterschlagung begehen können.

Mir ist in diesen Bereichen bisher folgendes bekannt:
Quittung
Nach § 368 BGB ist eine Quittung ein Empfangsbekenntnis.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__368.html
Wenn also eine Vertragspartei ein Empfangsbekenntnis (für die Ware oder für das Geld) verlangt, so ist dies grundsätzlich eine Quittung. Auf dieser Quittung sollen nach allgemeiner Übereinkunft zumindest die folgenden Angaben vermerkt sein:

  • eigenhändige Unterschrift des Empfängers
  • auf welche Schuld (Art, Betrag) sie sich bezieht
  • empfohlen, aber nicht zwingend die Angabe eines Datums

Rechnung
Das Erfordernis einer „ordnungsgemäßen Rechnung“ wird zumindest in Deutschland im Wesentlichen nicht aus dem Zivilrecht sondern aus dem Umsatzsteuergesetz hergeleitet.
Hier finden sich die Vorschriften, wann Rechnungen zu erteilen sind und welche Angaben eine Rechnung zu enthalten hat, im § 14 UStG in den Absätzen 2 und 4
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html
und im § 33 USt-DV (Kleinbetragsrechnungen)
http://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__33.html

Dass im allgemeinen Sprachgebrauch die Worte „Rechnung“ und „Quittung“ häufig synonym verwendet werden aber das eine meist als kleiner Zettel, das andere als Computerausdruck auf A4-Papier verstanden wird, hat mit der juristischen Einordnung nur wenig zu tun und noch weniger damit, wer aber welcher Rechnungshöhe einen Anspruch hat.

Höhe des Betrages
Wenn schon aus dem Zivilrecht keinerlei Höhe bekannt ist, ab der eine Quittung (nicht mehr) zu erteilen ist, so ergibt sich eine solche Verpflichtung noch weniger aus dem Umsatzsteuerrecht, welches dann im Übrigen auf einen Betrag von € 150,00 abstellt.
Ab einem Betrag von € 150,00 muss für umsatzsteuerliche Zwecke lediglich ein Mehr an Angaben auf einer Rechnung stehen, damit sie noch als „ordnungsgemäß“ angesehn werden kann.

Unterschlagung
Die Unterschlagung ist in den §§ 246 ff StGB geregelt.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html

Das Steuerrecht kennt aber für sich ganz eigene Ordnungswidrigkeits- und Straftatsbestände. Diese sind in den §§ 369 ff AO geregelt, wobei der bekannteste Straftatbestand wohl die Steuerhinterziehung ist
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html
und von den Ordnungswidrigkeiten die bekannteste wohl die leichtfertige Steuerverkürzung darstellt
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html

Bereits wenn man sich die Tatbestandsvoraussetzungen ansieht, wird deutlich, dass die strafbewährte Unterschlagung nur wenige Gemeinsamkeiten mit den Tatbeständen des Steuerstrafrechts aufweist.

Aber möglicherweise sind dir ja doch weitere Zusammenhänge bekannt. Würde mich freuen, diese hören zu können, um dann weiter dazuzulernen.

BARUL76

Hallo,
es ist ja schön dass Sie auf externe Links verweisen (werde ich jetzt aber nicht lesen!).
Fakt ist dass es bei der Frage darum geht was das Finanzamt interessiert.
Bei einem Betrag unter 100,00 Euro reicht eine Quittung / Kassenbon als Zahlungsnachweis aus. Über 100,00 Euro muss die MwSt. separat ausgewiesen werden (das kann auch auf einer Quittung / Kassenbon erfolgen. Wenn derKunde die Zahlungsbestätigung steuerlich geltend machen möchte und der Zahlungsempfänger ein Gewerbetreibender ist reicht die Quittung nicht mehr aus da zumindest Steuernummer, Firmierung und laufende geschäftsnummer auf dem Kassenbon angegeben werden muss.
Eine Rechnung unterscheidet sich zum Kassen bon das die vollständigen Informationen laut HGB angegeben sein müssen.

Ich hoffe das war jetzt ausführlich genug. Ansonsten gibt der Steuerberater gerne Auskunft.

Gruß, StingRay68

PS: Hätte ich jetzt fast vergessen. Einnahmen nicht anzugeben ist „kein Kavaliersdelikt“ und wird auch bei kleinen Beträgen vom Finanzamt mit Strafanzeige verfolgt. Das Finanzamt prüft auch gegen ob Zahler und Zahlungsempfänger den Beleg gleich verbucht haben !

Hi !

es ist ja schön dass Sie auf externe Links verweisen (werde
ich jetzt aber nicht lesen!).

Hättest du mal tun sollen. Es handelte sich nämlich ausschließlich um die Rechtsquellen (Gesetzestexte). Dann hättest du auch erkannt, dass der Rest deines Artikels, den ich jetzt nicht weiter zitiere, erneut total an der in Deutschland herrschenden Rechtslage vorbeigeschrieben war.

Möglicherweise hätte es dir auch gut zu Gesicht gestanden, meinen Artikel nicht nur zu lesen, sondern ihn auch zu verstehen.

BARUL76

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