Nachweis doppelte Haushaltsführung

Ich habe in meiner Steuerklärung 2000 doppelte Haushaltsführung angegeben, bin im März 2000 in einer neuen Stadt angefangen zu arbeiten und an den Wochenenden in meine Heimat gefahren, wo ich dann mietfrei im Elternhaus gewohnt habe. Nun verlangt das Finanzamt einen Mietvertrag und Nachweis über Mietzahlungen an meinem Haupwohnsitz.
Gibt es andere Möglichkeiten (z.B. regelmäßige Tankquitungen als Nachweis der Heimfahrten am Wochenende, Meldebescheinigung Zweitwohnsitz am Arbeitsort), die das Finanzamt als
Nachweis für die Hauptwohnung/Lebensmittelpunkt am Wohnort der Eltern akzeptiert ???

wenn du im elternhaus „nur“ ein eigenes zimmer hast, dann liegt keine doppelte haushaltsführung vor, s. abschnitt 43 lohnsteuerrichtlinien http://www.nonprofit-management.de/gesetze/lstr/0f.htm

du solltest deshalb absatz 5 dieses abschnitts beachten. deine heimfahrten sind gemäß § 9 abs. 1 nr. 4 estg und abschnitt 42 lohnsteuerrichtlinien (link s.o.) absetzbar. du musst dem finanzamt glaubhaft machen, dass sich dein lebensmittelpunkt noch am wohnort deiner eltern befindet und du entsprechend oft heimgefahren bist (z.b. durch nachweis des km-standes am anfang und am ende des jahres 2000 durch kundendienstrechnungen o.ä.).

Abschnitt 43 Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung
) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung nach LStR 37 Abs. 3 als Dienstreise anzuerkennen ist.
Berufliche Veranlassung
) Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses beruflich veranlaßt. Beziehen beiderseits berufstätige Ehegatten am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, liegt ebenfalls eine berufliche Veranlassung vor. Auch die Mitnahme des nicht berufstätigen Ehegatten an den Beschäftigungsort steht der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen. Bei Zuzug aus dem Ausland kann das Beziehen einer Zweitwohnung auch dann beruflich veranlaßt sein, wenn der Arbeitnehmer politisches Asyl beantragt oder erhält.

Eigener Hausstand
) Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers voraus. In dieser Wohnung muß der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muß die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Es ist nicht erforderlich, daß in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z.B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist. Die Wohnung muß außerdem Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein (LStR 42 Abs. 1 Satz 4 bis 8). Bei größerer Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reicht bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt. Bei Arbeitnehmern mit einer Wohnung in weit entfernt liegenden Ländern, z.B. Australien, Indien, Japan, Korea, Philippinen, gilt Satz 5 mit der Maßgabe, daß innerhalb der Zweijahresfrist mindestens eine Heimfahrt unternommen wird.
Ort der Zweitwohnung
) Eine Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts steht einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gleich.
Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand
) Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand gilt ein Wohnungswechsel an den Beschäftigungsort oder in dessen Nähe, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (LStR 42 Abs. 1 Satz 6 bis 8) in seiner Wohnung am bisherigen Wohnort beibehält, für folgende Zeiträume als doppelte Haushaltsführung:

für eine Übergangszeit von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort,

für die Folgezeit nur, wenn

der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig kurze Dauer am selben Ort beschäftigt wird oder

der Arbeitnehmer längerfristig oder auf Dauer an einem Ort beschäftigt wird und umzugsbereit ist, aber noch keine angemessene Wohnung gefunden hat.

Für den Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1 gelten die Regelungen in LStR 37 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Neubeginn der Dreimonatsfrist auch den Wechsel der Zweitwohnung an den neuen Beschätigungsort voraussetzt.
Notwendige Mehraufwendungen
) Als notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in Betracht:

die Fahrtkosten aus Anlaß der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands oder in den Fällen des Absatzes 4 an den bisherigen Wohnort (Absatz 7) oder Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche,

Verpflegungsmehraufwendungen (Absatz 8),

Aufwendungen für die Zweitwohnung (Absatz 9)und

Umzugskosten (Absatz 19).
Führt der Arbeitnehmer mehr als eine Heimfahrt wöchentlich durch, so kann er wählen, ob er die nach Satz 1 in Betracht kommenden Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung oder die Fahrtkosten als Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach LStR 42 geltend machen will. Der Arbeitnehmer kann das Wahlrecht bei derselben doppelten Haushaltsführung für jedes Kalenderjahr nur einmal ausüben. Hat der Arbeitgeber die Zweitwohnung unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt, so sind die abziehbaren Fahrtkosten um diesen Sachbezug mit dem nach LStR 31 Abs. 4 und 5 maßgebenden Wert zu kürzen.
Notwendige Fahrtkosten
) Als notwendige Fahrtkosten sind anzuerkennen:

die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten anläßlich der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung. Für die Ermittlung der Fahrtkosten ist LStR 38 Abs. 1 anzuwenden; zusätzlich können etwaige Nebenkosten nach Maßgabe von LStR 40 a berücksichtigt werden;

die Aufwendungen für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt wöchentlich. Bei Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit einem eigenen oder einem ihm außerhalb seines Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug ist LStR 42 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Aufwendungen für Fahrten mit einem im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug können nicht angesetzt werden (Absatz 11 Satz 14 Nr. 1).
Nach Ablauf der Zweijahresfrist sind die letzte Fahrt zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu behandeln (LStR 42 Abs. 1 Satz 4 bis 8)

Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen
) Als notwendige Verpflegungsmehraufwendungen sind für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort für jeden Kelendertag, an dem der Arbeitnehmer von seinem Mittelpunktwohnort im Sinne der Absätze 3 oder 5 abwesend ist, die bei Dienstreisen ansetzbaren Pauschbeträge anzuerkennen; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt maßgebend. Ist der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Dienstreise an diesen Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangen, so ist deren Dauer auf die Dreimonatsfrist anzurechnen. Für den Ablauf der Dreimonatsfrist gilt Absatz 5 Satz 2 sinngemäß. LStR 39 Abs. 2 ist zu beachten.
Notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung
) AIs notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung sind deren tatsächliche Kosten anzuerkennen. Zu den notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung gehört auch die für diese Wohnung zu entrichtende Zweitwohnungssteuer. Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, so sind die Aufwendungen in der Höhe als notwendig anzusehen, in der sie der Arbeitnehmer als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müßte. Liegt der Beschäftigungsort im Ausland, so können die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung im Ausland ohne Einzelnachweis für die Übergangszeit im Sinne des Absatz 8 mit dem nach LStR 40 Abs. 2 maßgebenden Pauschbetrag und für die Folgezeit mit 40 v.H. dieses Pauschbetrags je Übernachtung angesetzt werden; ein Wechsel zwischen dem Einzelnachweis der Aufwendungen und dem Ansatz der Pauschbeträge ist bei derselben doppelten Haushaltsführung innerhalb eines Kalenderjahrs nicht zulässig.
Umzugskosten
) Der Nachweis der Umzugskosten im Sinne des § 10 BUKG ist notwendig bei einem Umzug anläßlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung, weil dafür die Pauschalierung nicht gilt. Dasselbe gilt für die sonstigen Umzusgauslagen im Sinne des § 10 AUV bei Beendigung einer doppelten Haushaltsführung durch den Rückumzug eines Arbeitnehmers in das Ausland. Kosten für den Umzug in die Familienwohnung (Rückumzug) sind nach Ablauf der Zweijahresfrist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) nicht abziehbar.
Werbungskostenabzug oder Vergütung durch den Arbeitgeber
) Die notwendigen Mehraufwendungen nach den Absätzen 6 bis 10 können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach den folgenden Regelungen steuerfrei erstattet werden; LStR 39 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Für die Mehraufwendungen nach den Absätzen 7 und 9 und 10 ist der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG auf die ersten zwei Jahre einer Beschäftigung am selben Ort begrenzt; Die Zweijahresfrist beginnt zu laufen, wenn der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsort gewechselt oder erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat und in der Umgebung des neuen Beschäftigungsorts eine Zweitwohnung bezogen hat. Ist der Arbeitnehmer vor Bezug der Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort arbeitstäglich dorthin gefahren, so ist dieser Zeitraum nicht auf die Zweijahresfrist anzurechnen. Ist der Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort eine Dienstreise an diesen Ort unmittelbar vorausgegangen, so ist die Dauer der Dienstreise ebenfalls nicht auf die Zweijahresfrist anzurechnen. Verlegen beiderseits berufstätige Ehegatten den Familienwohnsitz an den Wohnort des bisher auswärts tätigen Ehegatten und behält der andere Ehegatte aus beruflichen Gründen die bisherige Familienwohnung als Zweitwohnung bei, so beginnt für diese Zweitwohnung keine neue Zweijahresfrist; für diesen doppelten Haushalt kann der andere Ehegatte Werbungskosten für einen verbliebenen Restzeitraum der Zweijahresfrist abziehen. Aufwendungen für Heimfahrten können jedoch nach Ablauf der Zweijahresfrist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (LStR 42) als Werbungskosten abgezogen werden. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung der Beschäftigung am selben Ort hat auf den Ablauf der Zweijahresfrist keinen Einfluß. Dagegen führen Unterbrechungen wegen Beendigung der Beschäftigung oder eine vorübergehende Tätigkeit an einem anderen Beschäftigungsort zu einem Neubeginn der Zweijahresfrist, wenn die Unterbrechung mindestens acht Monate gedauert hat. Die Erstattung der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach Satz 1 und Satz 2 als Werbungskosten abgezogen werden können. Dabei kann der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen III, IV oder V ohne weiteres unterstellen, daß sie einen eigenen Hausstand haben. Bei anderen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich erklären, daß sie neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand unterhalten, und die Richtigkeit dieser Erklärung durch Unterschrift bestätigen. Diese Erklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Das Wahlrecht des Arbeitnehmers nach Absatz 6 hat der Arbeitgeber nicht zu beachten. Darüber hinaus gilt folgendes:

Hat der Arbeitgeber oder für dessen Rechnung ein Dritter dem Arbeitnehmer einen Kraftwagen zur Durchführung der Heimfahrten unentgeltlich überlassen, so kommt ein Werbungskostenabzug und eine Erstattung von Fahrtkosten nicht in Betracht.

Verpflegungsmehraufwendungen dürfen nur bis zu den nach Absatz 8 maßgebenden Pauschbeträgen steuerfrei erstattet werden;

Die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung an einem Beschäftigungsort im Inland dürfen ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von drei Monaten mit einem Pauschbetrag bis zu 39 DM und für die Folgezeit von bis zu 21 Monaten mit einem Pauschbetrag bis zu 8 DM je Übernachtung steuerfrei erstattet werden, wenn dem Arbeitnehmer die Zweitwohnung nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist. Bei einer Zweitwohnung im Ausland können die notwendigen Aufwendungen ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von drei Monaten mit dem für eine Dienstreise geltenden ausländischen Übernachtungspauschbetrag und für die Folgezeit von bis zu 21 Monaten mit 40 v.H. dieses Pauschbetrags steuerfrei erstattet werden.

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